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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Da <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> die Prüfung von <strong>Forschung</strong>svorhaben als eigene<br />

Aufgaben wahrzunehmen haben (vgl. bspw. § 40 Abs. 1 S. 2, § 42 Abs. 1 AMG<br />

n.F.), kommen nur rechtsaufsichtliche und ke<strong>in</strong>e fachaufsichtlichen Maßnahmen<br />

<strong>in</strong> Betracht, was auch <strong>der</strong> e<strong>in</strong>helligen Ansicht <strong>der</strong> Literatur entspricht 166 . Aus <strong>der</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>en verwaltungsrechtlichen Praxis folgt, dass zu diesen<br />

rechtsaufsichtlichen Maßnahmen beispielsweise auch Informationsrechte<br />

gehören 167 . Fraglich ist jedoch, wie weit diese gehen, genauer: ob sich die<br />

Informationsrechte auch auf Informationen beziehen, die zu e<strong>in</strong>er generellen<br />

Information über alle <strong>Forschung</strong>svorhaben führen.<br />

Die Ausübung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen ist grundsätzlich an die<br />

E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit gekoppelt 168 . Es ist ke<strong>in</strong><br />

Grund ersichtlich, warum dieses im Verhältnis <strong>der</strong> tragenden Körperschaft zur<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission an<strong>der</strong>s se<strong>in</strong> sollte. Damit dürften Aufsichtsrechte nur ausgeübt<br />

werden, wenn sie zweckmäßig s<strong>in</strong>d, dass heißt, wenn sie sich zur Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsaufgaben, also zur Überprüfung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung von Regeln <strong>der</strong><br />

Zuständigkeit, des Verfahrens und des materiellen Rechts durch die <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission eignen 169 .<br />

Die Rechtsaufsicht ist allerd<strong>in</strong>gs nicht so weit ausgeprägt, dass <strong>der</strong> Behördenleiter<br />

o<strong>der</strong> die Aufsichtsbehörde das Verfahren an sich ziehen und/o<strong>der</strong> selbst statt <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission entscheiden bzw. diesen <strong>in</strong>haltliche Weisungen erteilen<br />

könnte 170 . Denn dies wäre mit <strong>der</strong> Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit, die<br />

europarechtlich und auch <strong>in</strong> den Heilberufe- und Kammergesetzen sowie allen<br />

Satzungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> vorgeschrieben ist, nicht vere<strong>in</strong>bar. Demnach<br />

verbleibt im Rahmen <strong>der</strong> Rechtsaufsicht die Aufhebung e<strong>in</strong>es Beschlusses und die<br />

Anweisung, über e<strong>in</strong>en Antrag zu entscheiden 171 .<br />

166 Laufs/Reil<strong>in</strong>g, Fn. 81, 27; Bork, Präventivberatung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gentechnologie. Zugleich e<strong>in</strong><br />

Beitrag zur E<strong>in</strong>satzmöglichkeit von „<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>“, DRiZ 1986, 171; Deutsch, Fn.<br />

165, S. 432; <strong>der</strong>selbe <strong>in</strong>: Toellner (Hrsg.), Die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>, 1990,<br />

75.<br />

167 Musil/Kirchner, Das Recht <strong>der</strong> Berl<strong>in</strong>er Verwaltung, Berl<strong>in</strong> u.a. 2002, 90 f.<br />

168 Siehe Musil/Kirchner, Fn. 167, S. 91.<br />

169 Vgl. dazu auch Musil/Kirchner, Fn. 167, S. 90.<br />

170 Ebenso Deutsch, Fn. 165 , S. 432.<br />

171 Deutsch/Spickhoff, Fn. 11, Rn. 772.<br />

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