Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 “…whose responsibility it is to protect the rights, safety and wellbeing of human subjects involved in a trial…” 157 Dieser Funktion entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit Ethik- Kommissionen auch im 6. Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, welcher mit den Worten „Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung“ überschrieben ist, geregelt. 2. Schutz des Forschers Weiterhin soll die Ethik-Kommission auch die Interessen des Forschers schützen 158 . Diese Aufgabe erfüllt sie nach den Heilberufe- und Kammergesetzen der Länder dadurch, dass sie die Mitglieder der Kammer bzw. der Universität berät und über das Beratungsergebnis ein Votum abgibt. Hierbei geht es um die Wahrung des Grundrechts auf Freiheit der Forschung gem. Art. 5 Abs. 3 GG. 3. Schutz des Sponsors Im Bereich der Klinischen Prüfung von Arzneimitteln hat der Sponsor gem. § 42 Abs. 1 AMG n.F. einen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung seitens der zuständigen Ethik-Kommission, sofern die in Nr. 1-3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Pharmazeutische Unternehmer ist zudem in der Ausübung seiner Berufsfreiheit, vgl. Art. 12 GG, wie auch seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG, hierbei insbesondere in Gestalt vorhandener Patent- und Urheberrechtsaspekte, zu schützen. Ist der Sponsor zugleich Forscher, ist auch seine Forschungsfreiheit seitens der Ethik- Kommission im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu schützen. 157 Die amtliche deutschsprachige Übersetzung lautet: „...und dessen Aufgabe es ist, den Schutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen von an einer Klinischen Prüfung teilnehmenden Personen zu sichern...“ Die deutschsprachige Übersetzung des Wortes „responsibility“ ist insoweit etwas missglückt, als „Aufgabe“ nicht die Verantwortung ausreichend wiedergibt. 158 So auch Freund, Aus der Arbeit einer Ethik-Kommission: Zur Steuerung von Wissenschaft durch Organisation, MedR 2001, 65, m.w.N.; Deutsch/Spickhoff, Fn. 11, Rn. 734; derselbe, Ethik-Kommission und Freiheit der medizinischen Forschung, VersR 1999, S. 1, 4; derselbe, Die rechtlichen Grundlagen und Funktionen der Ethik-Kommissionen, in: Toellner (Hrsg.), Die Ethik-Kommission in der Medizin, 1990, 67, 73; Tettenborn, Fn. 156, 48. 136

v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 4. Schutz des Ansehens der medizinischen Forschung in der Öffentlichkeit Nach den Greueltaten nationalsozialistische Ärzte in und außerhalb von Konzentrationslagern 159 während der 30er- und 40er Jahre sowie den Forschungsskandalen der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts in den USA, begegnet die medizinische Forschung weitgehender Skepsis bei gleichzeitig vorhandener szientistischer Wissenschaftsgläubigkeit. Zu Beidem hat sie selbst immer wieder durch Missachtung der Rechte von Forschungsteilnehmern und (teilweise unlauteren) Heilsversprechen beigetragen. Diesen Tendenzen hat eine Ethik-Kommission durch ihre Tätigkeit entgegen zu wirken und nicht den Boden zu bereiten. Als eigenständiges, seitens der Ethik-Kommission zu schützendes Gut, ist daher das in vorbeschriebenem Sinne verstandene Ansehen der medizinischen Forschung in der Öffentlichkeit gesetzlich anerkannt 160 . Wiederum kann insoweit auf die Richtlinie 2001/20/EG verwiesen werden: Art. 2k) setzt die Definition der Ethik-Kommission wie folgt fort: “…and to provide public assurance of that protection,...” 161 Auch dieser Teil der europarechtlichen Definition der Ethik-Kommission ist in das deutsche Arzneimittelrecht übernommen worden (vgl. § 3 Abs. 2 c) GCP-V). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Schutz der Forschungsteilnehmer ist als Reflex eben dieser Aufgabe zu begreifen und hat daher nach der Richtlinie daher keinen hiervon losgelösten Selbstzweck. 5. Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht des Klinikträgers Einen Klinikträger trifft die Organisationspflicht, die ordnungsgemäße Durchführung der klinischen Forschung sicher zu stellen. Es handelt sich insoweit um eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht. Deutsch vertritt die Auffassung, dieser Verkehrssicherungspflicht könne nur durch die Kontrolle der medizinischen Forschung mittels einer (Ethik-)Kommission nachgekommen 159 Vgl. hierzu ausführlich: Klee, Auschwitz, die NS-Medizin und ihre Opfer, 1997; insbesondere auch zum Aspekt der personellen Kontinuität: derselbe, Medizin im Dritten Reich – Karrieren vor und nach 1945, 2001. 160 Vgl. § 4c) Abs. 1 Kammergesetz Berlin. 161 Die amtliche deutschsprachige Übersetzung lautet: „...und diesbezüglich Vertrauen der Öffentlichkeit zu schaffen,...“ 137

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

“…whose responsibility it is to protect the rights, safety and wellbe<strong>in</strong>g of human subjects<br />

<strong>in</strong>volved <strong>in</strong> a trial…” 157<br />

Dieser Funktion entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> auch im 6. Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, welcher mit den<br />

Worten „Schutz des Menschen bei <strong>der</strong> kl<strong>in</strong>ischen Prüfung“ überschrieben ist,<br />

geregelt.<br />

2. Schutz des Forschers<br />

Weiterh<strong>in</strong> soll die <strong>Ethik</strong>-Kommission auch die Interessen des Forschers<br />

schützen 158 . Diese Aufgabe erfüllt sie nach den Heilberufe- und Kammergesetzen<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> dadurch, dass sie die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kammer bzw. <strong>der</strong> Universität<br />

berät und über das Beratungsergebnis e<strong>in</strong> Votum abgibt. Hierbei geht es um die<br />

Wahrung des Grundrechts auf Freiheit <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong> gem. Art. 5 Abs. 3 GG.<br />

3. Schutz des Sponsors<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von Arzneimitteln hat <strong>der</strong> Sponsor gem. § 42<br />

Abs. 1 AMG n.F. e<strong>in</strong>en Anspruch auf Erteilung e<strong>in</strong>er Zustimmung seitens <strong>der</strong><br />

zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission, sofern die <strong>in</strong> Nr. 1-3 dieser Vorschrift genannten<br />

Voraussetzungen vorliegen. Der Pharmazeutische Unternehmer ist zudem <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Ausübung se<strong>in</strong>er Berufsfreiheit, vgl. Art. 12 GG, wie auch se<strong>in</strong>es<br />

Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG, hierbei <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Gestalt<br />

vorhandener Patent- und Urheberrechtsaspekte, zu schützen. Ist <strong>der</strong> Sponsor<br />

zugleich Forscher, ist auch se<strong>in</strong>e <strong>Forschung</strong>sfreiheit seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Grenzen zu schützen.<br />

157 Die amtliche deutschsprachige Übersetzung lautet: „...und dessen Aufgabe es ist, den<br />

Schutz <strong>der</strong> Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen von an e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung<br />

teilnehmenden Personen zu sichern...“ Die deutschsprachige Übersetzung des Wortes<br />

„responsibility“ ist <strong>in</strong>soweit etwas missglückt, als „Aufgabe“ nicht die Verantwortung<br />

ausreichend wie<strong>der</strong>gibt.<br />

158 So auch Freund, Aus <strong>der</strong> Arbeit e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission: Zur Steuerung von Wissenschaft<br />

durch Organisation, MedR 2001, 65, m.w.N.; Deutsch/Spickhoff, Fn. 11, Rn. 734;<br />

<strong>der</strong>selbe, <strong>Ethik</strong>-Kommission und Freiheit <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong>, VersR 1999, S. 1,<br />

4; <strong>der</strong>selbe, Die rechtlichen Grundlagen und Funktionen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, <strong>in</strong>:<br />

Toellner (Hrsg.), Die <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>, 1990, 67, 73; Tettenborn, Fn.<br />

156, 48.<br />

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