Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ... Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

jura.fu.berlin.de
von jura.fu.berlin.de Mehr von diesem Publisher
16.03.2014 Aufrufe

v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Das ergibt sich im Bereich der Klinischen Prüfung von Arzneimitteln aus Art. 2 k) der Richtlinie 2001/20/EG. Hiernach ist “‘ethics committee’: an independent body in a Member State, consisting of healthcare professionals and nonmedical members,…” 155 Eine weitergehende Aussage über die Zusammensetzung der Ethik- Kommissionen nach einzelnen Fachdisziplinen oder ähnliches ist der Richtlinie 2001/20/EG nicht zu entnehmen. Allerdings müssen diese qualifiziert sein, die medizinischen und ethischen-rechtlichen Aspekte eines medizinischen Forschungsvorhabens zu beurteilen. Innerhalb dieses (weiten) Rahmens bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, welche konkrete Zusammensetzung die Ethik- Kommissionen haben müssen. Vergleichbares gilt für die Klinische Prüfung von Medizinprodukten und den studienbedingten Einsatz ionisierender Strahlen oder Röntgenstrahlen sowie dem Stammzellgesetz, vgl. § 20 Abs. 8 S. 2 MPG, § 92 StrahlenschutzVO, § 28g RöntgenVO („medizinische Sachverständige und nichtmedizinische Mitglieder“), § 8 Abs. 1 StZG. Eine etwas konkretere Aussage über die notwendige Zusammensetzung nach einzelnen Disziplinen ist in den Heilberufe- und/oder Kammergesetzen der Länder zu finden. Beispielsweise müssen nach § 4c) Abs. 1 des Berliner Kammergesetzes neben Ärzten auch Vertreter der Fachberufe des Gesundheitswesens, insbesondere Pflege, sowie Vertreter der Rechtswissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und auch medizinische Laien in der Ethik-Kommission vertreten sein. Mit „medizinischen Laien“ dürften auch nur solche Mitglieder gemeint sein, die nicht den zuvor genannten nichtmedizinischen Berufsgruppen angehören, da ansonsten ihre gesonderte Erwähnung unnötig wäre. Die Satzungen der Ethik-Kommissionen sind über die landesgesetzlichen Vorgaben zum Teil noch hinausgegangen. So finden sich vor allem bei den Satzungen universitärer Ethik-Kommissionen Vertreter nahezu aller medizinischer Fachdisziplinen und auch Theologen. Der Anteil der ärztlichen 155 Die amtliche deutschsprachige Übersetzung lautet: „Ethik-Kommission“ ein unabhängiges Gremium in einem Mitgliedstaat, das sich aus im Gesundheitswesen und in nichtmedizinischen Bereichen tätigen Personen zusammensetzt...“ 134

v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Mitglieder unterschiedlicher Fachrichtungen überwiegt bei weitem den Anteil der nichtärztlichen Mitglieder. Allgemein ist im Interesse gesetzeskonformen Vollzugstätigkeit der Ethik- Kommissionen die Mitgliedschaft und Beteiligung eines Volljuristen neben medizinischen Sachverständigen unabdingbar. Zusammenfassend ist danach eine zumindest fünfköpfige interdisziplinäre Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen rechtlich erforderlich; diese müssen aus medizinischen Sachverständigen und nichtmedizinischen Mitgliedern bestehen, welche zusammen die notwendige Sachkunde zur Bewertung eines medizinischen Forschungsvorhaben verkörpern. D. Die Rechtsstellung der Ethik-Kommissionen (v. Dewitz/Pestalozza) I. Funktionen von Ethik-Kommissionen (v. Dewitz) Anerkannt sind verschiedene Funktionen von Ethik-Kommissionen. 1. Schutz der Forschungsteilnehmer Vorrangige Funktion von Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung ist es, die Rechte, Sicherheit und das Wohlbefinden der Forschungsteilnehmer zu schützen 156 . Hierbei soll nach GCP/ICH 3.1.1 S. 2 solchen Studien, an welchen verletzliche Individuen („vulnerable subjects“) teilnehmen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Im Arzneimittelrecht ist der Schutz des Forschungsteilnehmers in die Definition der Ethik-Kommission in Art. 2 k) der Richtlinie 2001/20/EG aufgenommen worden: 156 Vgl. Art. 2 k) und Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2001/20/EG i.V.m. Abschnitt 3.1.1 S. 1 GCP/ICH; § 4c Abs. 1 Kammergesetz Berlin und andere Heilberufe- und Kammergesetze der Länder, vgl. hierzu die Nachweise bei Fn 23; Deutsch/Spickhoff, Fn. 11, Rn. 734 m.w.N., derselbe, Ethik-Kommission und Freiheit der medizinischen Forschung, VersR 1999, 1, 4; derselbe, Die rechtlichen Grundlagen und Funktionen der Ethik- Kommissionen, in: Toellner (Hrsg.), Die Ethik-Kommission in der Medizin, 1990, 67, 73; Tettenborn, Profil und Effizienz einer Ethik-Kommission, 1998, 48 f. 135

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Das ergibt sich im Bereich <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von Arzneimitteln aus Art. 2 k)<br />

<strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG. Hiernach ist<br />

“‘ethics committee’: an <strong>in</strong>dependent body <strong>in</strong> a Member State, consist<strong>in</strong>g of healthcare<br />

professionals and nonmedical members,…” 155<br />

E<strong>in</strong>e weitergehende Aussage über die Zusammensetzung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> nach e<strong>in</strong>zelnen Fachdiszipl<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> ähnliches ist <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG nicht zu entnehmen. Allerd<strong>in</strong>gs müssen diese qualifiziert se<strong>in</strong>, die<br />

mediz<strong>in</strong>ischen und ethischen-rechtlichen Aspekte e<strong>in</strong>es mediz<strong>in</strong>ischen<br />

<strong>Forschung</strong>svorhabens zu beurteilen. Innerhalb dieses (weiten) Rahmens bleibt es<br />

den Mitgliedstaaten überlassen, welche konkrete Zusammensetzung die <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> haben müssen.<br />

Vergleichbares gilt für die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung von Mediz<strong>in</strong>produkten und den<br />

studienbed<strong>in</strong>gten E<strong>in</strong>satz ionisieren<strong>der</strong> Strahlen o<strong>der</strong> Röntgenstrahlen sowie dem<br />

Stammzellgesetz, vgl. § 20 Abs. 8 S. 2 MPG, § 92 StrahlenschutzVO, § 28g<br />

RöntgenVO („mediz<strong>in</strong>ische Sachverständige und nichtmediz<strong>in</strong>ische Mitglie<strong>der</strong>“),<br />

§ 8 Abs. 1 StZG.<br />

E<strong>in</strong>e etwas konkretere Aussage über die notwendige Zusammensetzung nach<br />

e<strong>in</strong>zelnen Diszipl<strong>in</strong>en ist <strong>in</strong> den Heilberufe- und/o<strong>der</strong> Kammergesetzen <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> zu f<strong>in</strong>den. Beispielsweise müssen nach § 4c) Abs. 1 des Berl<strong>in</strong>er<br />

Kammergesetzes neben Ärzten auch Vertreter <strong>der</strong> Fachberufe des<br />

Gesundheitswesens, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Pflege, sowie Vertreter <strong>der</strong><br />

Rechtswissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und auch mediz<strong>in</strong>ische<br />

Laien <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission vertreten se<strong>in</strong>. Mit „mediz<strong>in</strong>ischen Laien“ dürften<br />

auch nur solche Mitglie<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong>, die nicht den zuvor genannten<br />

nichtmediz<strong>in</strong>ischen Berufsgruppen angehören, da ansonsten ihre geson<strong>der</strong>te<br />

Erwähnung unnötig wäre.<br />

Die Satzungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> s<strong>in</strong>d über die landesgesetzlichen<br />

Vorgaben zum Teil noch h<strong>in</strong>ausgegangen. So f<strong>in</strong>den sich vor allem bei den<br />

Satzungen universitärer <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> Vertreter nahezu aller<br />

mediz<strong>in</strong>ischer Fachdiszipl<strong>in</strong>en und auch Theologen. Der Anteil <strong>der</strong> ärztlichen<br />

155 Die amtliche deutschsprachige Übersetzung lautet: „<strong>Ethik</strong>-Kommission“ e<strong>in</strong> unabhängiges<br />

Gremium <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat, das sich aus im Gesundheitswesen und <strong>in</strong><br />

nichtmediz<strong>in</strong>ischen Bereichen tätigen Personen zusammensetzt...“<br />

134

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!