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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

gebildete Kommission se<strong>in</strong>. Von diesem Umsetzungsspielraum hat <strong>der</strong><br />

bundesdeutsche Gesetzgeber <strong>in</strong>soweit Gebrauch gemacht, als er jede bei dem<br />

Bundes<strong>in</strong>stitut für Arzneimittel und Mediz<strong>in</strong>produkte unter bestimmten<br />

Voraussetzungen registrierte <strong>Ethik</strong>-Kommission für die Abgabe e<strong>in</strong>er<br />

Stellungnahme zu e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Mediz<strong>in</strong>produktes für (sachlich)<br />

zuständig erklärt hat, vgl. § 20 Abs. 7 und 8 MPG. Gleiches gilt für die<br />

Beurteilung genehmigungsbedürftigen E<strong>in</strong>satzes ionisieren<strong>der</strong> Strahlung bzw.<br />

Röntgenstrahlung, vgl. § 92 StrahlenschutzVO und § 28g RöntgenVO.<br />

Das die mediz<strong>in</strong>ische <strong>Forschung</strong> regelnde Europarecht macht ke<strong>in</strong>e<br />

Vorgaben h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Befugnis zur Errichtung und<br />

staatsorganisationsrechtlichen Anb<strong>in</strong>dung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>.<br />

C. Die rechtlich gefor<strong>der</strong>te Zusammensetzung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> (v.<br />

Dewitz)<br />

I. Die M<strong>in</strong>destanzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

Die M<strong>in</strong>destanzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission beträgt nach § 20 Abs.<br />

8 MPG, § 92 Strahlenschutzverordnung bzw. § 28g Röntgenverordnung und (im<br />

Arzneimittelrecht) GCP/ICH 3.2.1a) fünf Mitglie<strong>der</strong>. Bei <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung<br />

von Arzneimitteln muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Mitglied von <strong>der</strong> Institution unabhängig<br />

se<strong>in</strong>, GCP/ICH 3.2.1c). Abweichend von den genannten Regelungen sehen aber<br />

auch die Heilberufe- und Kammergesetze sowie die Satzungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel über fünf liegende M<strong>in</strong>destanzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

vor. Die Höchstzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtlicher <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ist<br />

durch die Heilberufe- und Kammergesetze des Län<strong>der</strong> begrenzt 154 . Das<br />

Stammzellgesetz sieht e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destanzahl von 9 Mitglie<strong>der</strong>n vor (vgl. § 8 Abs. 1<br />

StZG).<br />

II. Die Gew<strong>in</strong>nung und Berufung von Mitglie<strong>der</strong>n<br />

Das Verfahren zur Gew<strong>in</strong>nung und Berufung von <strong>Ethik</strong>-Kommissionsmitglie<strong>der</strong>n<br />

ist bei Hochschulen und Ärztekammern unterschiedlich ausgestaltet:<br />

154 Vgl. bspw. § 4 c Abs. 1 Kammergesetz Berl<strong>in</strong>: m<strong>in</strong>destens 15 und höchstens 50<br />

Mitglie<strong>der</strong>.<br />

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