16.03.2014 Aufrufe

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

c) Wahrung des Gesetzesvorbehalts durch die Län<strong>der</strong>?<br />

Gemessen an den oben unter 1 umrissenen Maßstäben, genügt auch e<strong>in</strong> Teil <strong>der</strong><br />

landesgesetzlichen Regelungen dem Gesetzesvorbehalt nicht.<br />

aa) Das Bremische Gesundheitsdienstgesetz<br />

Das Bremische Gesundheitsdienstgesetz begnügt sich <strong>in</strong> § 30 mit wenigen<br />

Aussagen zur <strong>Ethik</strong>-Kommission des Landes und (<strong>in</strong> § 30 Abs. 1 S. 3) h<strong>in</strong>sichtlich<br />

etwaiger <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bei den Heilberufskammern mit e<strong>in</strong>em bloßen<br />

Verweis. Der Verweis ist akzeptabel, weil es diesem Gesetz nicht um die<br />

Errichtung und E<strong>in</strong>richtung dieser Kammern geht 142 .<br />

Die Zurückhaltung h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission des Landes ist dagegen mit<br />

dem Gesetzesvorbehalt kaum vere<strong>in</strong>bar. Die Aufgaben bleiben im Vagen, die<br />

Zusammensetzung wird allenfalls angedeutet, zum Verfahren verlautet nichts. Das<br />

ersche<strong>in</strong>t im Lichte des Gesetzesvorbehaltes zu wenig; zu vieles wird ohne<br />

programmatische Kontur dem Verordnungsgeber überlassen. Dies gilt unabhängig<br />

davon, dass die Landesverfassung Bremens ausdrückliche Anfor<strong>der</strong>ungen an e<strong>in</strong>e<br />

Verordnungsermächtigung nach Art des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und<br />

vergleichbarer Bestimmungen an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> nicht stellt und ihr Art. 124 eher<br />

nach e<strong>in</strong>em relativ verselbständigten, wenn auch den Gesetzen akzessorischen<br />

Verordnungsrecht des Senates kl<strong>in</strong>gt. Nach allgeme<strong>in</strong>er Auffassung stellt Art. 124<br />

LVerf. den zur Verordnungssetzung ermächtigenden Gesetzgeber jedoch nicht<br />

vom allgeme<strong>in</strong>en, ungeschriebenen Gesetzesvorbehalt frei 143 . Das<br />

142 Das Heilberufsgesetz des Landes (i.d.F. <strong>der</strong> Bek. vom 5. Januar 2000 mit späteren<br />

Än<strong>der</strong>ungen) errichtete fünf Heilberufekammern, die durch § 11a Abs. 1 S. 1 HeilBerG<br />

zur Errichtung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> verpflichtet wurden, „soweit für den jeweiligen<br />

Kammerbereich hierfür Bedarf besteht“. Die Ärztekammer hat Bedarf gesehen und 1997<br />

e<strong>in</strong>e Kommission e<strong>in</strong>gerichtet. § 11a Abs. 2 S. 1 HeilBerG ermächtigt die<br />

Zahnärztekammer, geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong> Ärztekammer e<strong>in</strong>e Kommission e<strong>in</strong>zurichten, § 11a<br />

Abs. 2 S. 2 HeilBerG sie und die an<strong>der</strong>en drei Kammern, sich zu diesem Zweck mit<br />

Kammern an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> zusammenzutun. Bislang haben diese vier Kammern offenbar<br />

ke<strong>in</strong>en Bedarf i.S. des § 11a Abs. 1 S. 1 HeilBerG gesehen und ke<strong>in</strong>e – bei wem auch<br />

immer angesiedelte – Kommission e<strong>in</strong>gerichtet.<br />

143 Vgl. OVG Bremen, Vorlagebeschluß vom 26. Juli 1960 – aS 1/60 -, DÖV 1961, 264 (266);<br />

Bergmann, Anmerkung zu OVG Bremen a.a.O., DÖV 1961, 267; Göbel, Verwaltung, <strong>in</strong>:<br />

Krön<strong>in</strong>g/Pottschmidt/Preuß/R<strong>in</strong>ken (Hrsg.), Handbuch <strong>der</strong> Bremischen Verfassung,<br />

Baden-Baden 1991, S. 384 (392); Neumann, Die Verfassung <strong>der</strong> Freien Hansestadt<br />

Bremen. Kommentar, Berl<strong>in</strong> u.a. 1996, Art. 124 Rn. 6. An<strong>der</strong>s noch Spitta, Kommentar<br />

zur Bremischen Verfassung, Bremen 1960, Erl. zu Art. 124 (S. 229). Die im Text<br />

vertretene Ansicht entspricht <strong>der</strong> gefestigten Rechtsprechung des<br />

125

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!