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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Unzulänglich s<strong>in</strong>d unter dem Aspekt des Gesetzesvorbehaltes jedoch Struktur und<br />

Rechtsstellung <strong>der</strong> Kommission umschrieben. Klar ist alle<strong>in</strong>, dass privatrechtlich<br />

gebildete <strong>Kommissionen</strong> nicht hierher rechnen 138 , klar auch, dass die<br />

Kommission „unabhängig“, d.h. im öffentlich-rechtlichen Bereich:<br />

weisungsunabhängig und nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 20, 21 VwVfG unbefangen, se<strong>in</strong><br />

muss. Alles weitere ist ebenso wenig bestimmt wie im Arzneimittelgesetz, so dass<br />

auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben sub cc)) verwiesen werden darf.<br />

ee) Das Atomgesetz<br />

Strahlenschutzverordnung und Röntgenschutzverordnung stützen sich<br />

nationalrechtlich im wesentlichen 139 auf das Atomgesetz. Ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong> verstreuten<br />

Ermächtigungsnormen dieses Gesetzes sieht auch nur andeutungsweise die<br />

E<strong>in</strong>schaltung bestimmter o<strong>der</strong> irgendwelcher <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> vor. Inhalt,<br />

Zweck und Ausmaß <strong>der</strong> Ermächtigungen schließen auch bei vom Wortlaut<br />

gelöster Deutung 140 we<strong>der</strong> § 28g RöV noch § 92 StrahlenschutzVO e<strong>in</strong>. Ob<br />

<strong>in</strong>soweit die Europäischen Normen, die durch die beiden Verordnungen umgesetzt<br />

werden sollten, etwas (und vielleicht sogar Genaueres) zum Kommissions-Thema<br />

sagen 141 , ist unerheblich. Es könnte die fehlende national-gesetzliche<br />

Ermächtigung i.S. des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG nicht ersetzen und wäre auch nicht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage, die vorhandenen Ermächtigungen des Atomgesetzes entsprechend<br />

„anzureichern“ o<strong>der</strong> „aufzuladen“.<br />

Mit an<strong>der</strong>en Worten: Wollte <strong>der</strong> Atomgesetzgeber zur E<strong>in</strong>schaltung von <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> ermächtigen, so hätten se<strong>in</strong>e Ermächtigungen <strong>in</strong>soweit Art. 80<br />

Abs. 1 S. 2 GG verfehlt. Die beiden Verordnungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>soweit<br />

verfassungswidrig, weil durch die tatsächlich vorhandenen Ermächtigungen nicht<br />

gedeckt.<br />

138 Das ist an dieser Stelle nicht zu bewerten.<br />

139 Für die Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AMG, auf die u.a. sich die Strahlenschutzverordnung<br />

beruft, gilt Entsprechendes. Auch aus ihr ergibt sich nichts für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schaltung von<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>.<br />

140 Und unter E<strong>in</strong>rechnung <strong>der</strong> Großzügigkeit, mit <strong>der</strong> die Rechtsprechung diese Kriterien<br />

gelegentlich <strong>in</strong>terpretiert.<br />

141 Was an dieser Stelle dah<strong>in</strong>stehen soll.<br />

124

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