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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

sog. Laien nämlich) zu beteiligen s<strong>in</strong>d, bleibt unangemessen offen. Das Wort<br />

„unabhängig“ hat, nachdem es nur um öffentlich-rechtlich gebildete<br />

<strong>Kommissionen</strong> gehen kann (privatrechtliche werden nicht „nach Landesrecht“<br />

gebildet), etwas mehr Substanz, weil es auf Weisungsfreiheit und<br />

Befangenheitsregelungen deutet.<br />

Der große Rest aber ist gänzlich offen. Die Blankoverweisung auf die Bildung<br />

„nach Landesrecht“ br<strong>in</strong>gt ke<strong>in</strong>e dem Gesetzesvorbehalt genügende Sicherheit.<br />

Erstens schließt „Landesrecht“ untergesetzliches Landesrecht e<strong>in</strong>; die Verweisung<br />

trägt also nicht dafür Sorge, dass <strong>der</strong> kommissionsbildende Landesgesetzgeber<br />

se<strong>in</strong>erseits dem Gesetzesvorbehalt genügt, son<strong>der</strong>n übernimmt ungeprüft und<br />

automatisch alle evtl. diesbezüglichen Schwächen des Landesrechts, die auf diese<br />

Weise das verweisende Bundesgesetz „<strong>in</strong>fizieren“. Zweitens steht es dem<br />

Bundesgesetzgeber zwar kompetentiell frei, von se<strong>in</strong>er Regelungszuständigkeit<br />

nicht erschöpfend Gebrauch zu machen und den Län<strong>der</strong>n Freiraum zu lassen (vgl.<br />

dazu oben sub 1 c) cc) (5)), aber das heißt nicht, dass <strong>der</strong> Gesetzesvorbehalt nicht<br />

größere Vollständigkeit von ihm verlangen könnte: Sie könnte schon dadurch<br />

gewährleistet werden, dass das Bundesgesetz die <strong>in</strong> Bezug genommenen<br />

landesgesetzlichen Regelungen konkret benennt. Das nähme <strong>der</strong> Verweisung die<br />

Pauschalität und die Zukunftsoffenheit und würde damit dokumentieren, dass <strong>der</strong><br />

Bundesgesetzgeber bewusst und gezielt selbst geregelt und Verantwortung<br />

übernommen hat.<br />

So aber, wie das Gesetz formuliert ist, ist völlig offen, ob die Bildung <strong>der</strong><br />

betreffenden <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen vor allem des<br />

Gesetzesvorbehalts im Bereich <strong>der</strong> funktionalen Selbstverwaltung (<strong>in</strong> dem wir uns<br />

mit den landesrechtlich gebildeten <strong>Kommissionen</strong> bef<strong>in</strong>den), wie sie das<br />

Bundesverfassungsgericht jüngst entwickelte hat, genügt.<br />

dd) Das Transfusionsgesetz<br />

Das Transfusionsgesetz macht das Immunisierungsprogramm i.S. des § 8 Abs. 1<br />

TFG und die Vorbehandlung i.S. des § 9 S. 1 TFG u.a. vom zustimmenden Votum<br />

„e<strong>in</strong>er nach Landesrecht gebildeten ... unabhängigen <strong>Ethik</strong>-Kommission“<br />

abhängig, §§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, 9 S. 2 TFG. Es umschreibt die Aufgaben <strong>der</strong><br />

Kommission h<strong>in</strong>reichend, wenn man annehmen darf, die Kommission habe das<br />

Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-5 TFG zu prüfen.<br />

Auch die Relevanz des Votums (ke<strong>in</strong>e Durchführung des Programms ohne<br />

zustimmendes Votum) ist unmissverständlich formuliert.<br />

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