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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission werden <strong>in</strong> § 20 Abs. 8 S. 1 MPG<br />

h<strong>in</strong>reichend umschrieben; <strong>der</strong> aus verschiedenen Gründen verwirrende Zusatz, die<br />

Beratung habe „<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten“ zu<br />

erfolgen, mag, nachdem <strong>der</strong> Prüfkatalog als solcher deutlich ist, unschädlich se<strong>in</strong>.<br />

In an<strong>der</strong>er, maßgeblicher H<strong>in</strong>sicht fehlt es an <strong>der</strong> rechtsstaatlich gebotenen<br />

Genauigkeit: Die notwendige Zusammensetzung <strong>der</strong> Kommission ist unzulänglich<br />

vorgegeben: Das Zahlenverhältnis <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>er zu den Nichtmediz<strong>in</strong>ern ist<br />

ungeregelt; unklar ist, was unter „erfor<strong>der</strong>licher Fachkompetenz“ zu verstehen ist,<br />

und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, <strong>in</strong> welcher Weise sie „nicht mediz<strong>in</strong>ische Mitglie<strong>der</strong>“,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e sog. Laien, sollen mitbr<strong>in</strong>gen und ggf. nachweisen können (§ 20<br />

Abs. 8 MPG). „Interdiszipl<strong>in</strong>är“ (§ 20 Abs. 7 S. 1 MPG) sagt nichts über die<br />

M<strong>in</strong>destzahl und Art <strong>der</strong> zu beteiligenden Diszipl<strong>in</strong>en (von <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 8 S. 2<br />

ausdrücklich genannten Mediz<strong>in</strong> abgesehen). Was die „Unabhängigkeit“ (§ 20<br />

Abs. 7 S. 1 MPG) ausmachen und garantieren soll, bleibt unerläutert und müsste<br />

doch, sofern nicht weitere Gesetze Klärung br<strong>in</strong>gen, d.h. <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für die<br />

privatrechtlich gebildeten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, genauestens erläutert werden.<br />

E<strong>in</strong>e „Verfahrensordnung“ wird erwähnt (§ 20 Abs. 8 S. 2 MPG), jedoch bleibt<br />

das Verfahren vor <strong>der</strong> Kommission (von <strong>der</strong> streitbaren Bestimmung, m<strong>in</strong>destens<br />

fünf Mitglie<strong>der</strong> hätten mündlich zu beraten, § 20 Abs. 8 S. 1 MPG, abgesehen)<br />

völlig ungeregelt. Der Gesetzgeber baut ganz offenbar optimistisch darauf, dass<br />

das Fehlende <strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong>, auch dem Gesetzesvorbehalt genügen<strong>der</strong>, Weise<br />

an an<strong>der</strong>er Stelle geregelt werde o<strong>der</strong> sei. Der Optimismus mag h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

(hier nicht genannten) „nach Landesrecht“ errichteten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

begründet se<strong>in</strong>, entlastet aber den Gesetzgeber nicht von <strong>der</strong> Aufgabe, das<br />

Erwartete selbst zu regeln o<strong>der</strong> durch statische Verweisungen auf an<strong>der</strong>e Normen<br />

von dort zu übernehmen. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> privatrechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

ist <strong>der</strong> im Schweigen des Mediz<strong>in</strong>produktegesetzes zum Ausdruck kommende<br />

Optimismus noch weniger berechtigt. Auch entr<strong>in</strong>nt <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>der</strong> im<br />

Gesetzesvorbehalt liegenden Regelungslast nicht dadurch, dass er mit <strong>der</strong><br />

Registrierung, § 20 Abs. 7 S. 1, Abs. 8 S. 2 MPG, <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> e<strong>in</strong>e exekutive Hürde voranstellt, die es zu überw<strong>in</strong>den gilt. Dass<br />

nämlich das mit <strong>der</strong> Registrierung betraute Bundes<strong>in</strong>stitut über das dürftige<br />

Gesetz H<strong>in</strong>ausgehendes verlangt, wäre e<strong>in</strong>e vage Hoffnung auf (nachdem das<br />

Gesetz <strong>in</strong>sofern gerade we<strong>der</strong> Prüfmaßstäbe noch Prüfauftrag bereithält)<br />

schütterer rechtlicher Grundlage.<br />

In demselben Ausmaße verfehlt das Gesetz die Anfor<strong>der</strong>ungen, die <strong>der</strong><br />

Gesetzesvorbehalt an Beleihungen stellt (zu ihnen oben sub 2 a) aa) (1) (γ)). Die<br />

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