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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Geme<strong>in</strong>schafts<strong>in</strong>teressen so gewichtig s<strong>in</strong>d, daß das Freiheitsrecht des E<strong>in</strong>zelnen zurücktreten<br />

muß. ...<br />

An<strong>der</strong>erseits würden die Pr<strong>in</strong>zipien <strong>der</strong> Selbstverwaltung und <strong>der</strong> Autonomie ... nicht ernst genug<br />

genommen, wenn <strong>der</strong> Selbstgesetzgebung autonomer Körperschaften so starke Fesseln angelegt<br />

würden, daß ihr Grundgedanke, die <strong>in</strong> den gesellschaftlichen Gruppen lebendigen Kräfte <strong>in</strong><br />

eigener Verantwortung zur Ordnung <strong>der</strong> sie beson<strong>der</strong>s berührenden Angelegenheiten<br />

heranzuziehen und ihren Sachverstand für die F<strong>in</strong>dung ‚richtigen’ Rechts zu nutzen, nicht<br />

genügend Spielraum fände. Deshalb kann es dem Gesetzgeber auch im Bereich berufsrechtlicher<br />

Regelungen nicht verwehrt se<strong>in</strong>, Berufsverbände mit Satzungsgewalt auszustatten. Er muß dabei<br />

jedoch berücksichtigen, daß die Rechtsetzung durch Berufsverbände spezifische Gefahren für die<br />

Betroffenen und für die Allgeme<strong>in</strong>heit mit sich br<strong>in</strong>gen kann. ...<br />

Ob hiernach e<strong>in</strong> Berufsverband zu berufsregeln<strong>der</strong> Rechtsetzung ermächtigt werden darf und<br />

welche Anfor<strong>der</strong>ungen an die Ermächtigung zu stellen s<strong>in</strong>d, hängt von <strong>der</strong> jeweiligen Intensität<br />

des E<strong>in</strong>griffs ab. Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte, am Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Stufentheorie ... kann entsprechend herangezogen werden.<br />

...“ 135<br />

b) Wahrung des Gesetzesvorbehalts durch den Bund?<br />

Misst man die Regelungen des Bundes über die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an den unter<br />

a) dargestellten Maßstäben, so ergibt sich:<br />

aa) Das Stammzellgesetz<br />

Das Stammzellgesetz genügt dem Gesetzesvorbehalt <strong>in</strong> mustergültiger Weise.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob man die Kompetenz für die E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong><br />

Zentralen <strong>Ethik</strong>-Kommission auf Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG o<strong>der</strong> – mit <strong>der</strong> Folge <strong>der</strong><br />

Geltung des allgeme<strong>in</strong>en Gesetzesvorbehalts - auf die (unterstellte) Sach-<br />

Kompetenz des Bundes stützt. Die wesentlichen Strukturen (§ 8 StZG) und<br />

Funktionen (§ 6 Abs. 3 und 4, § 9 i.V. mit § 5 StZG) s<strong>in</strong>d im Gesetz beschrieben.<br />

Dem Verordnungsgeber s<strong>in</strong>d nur wenige strukturelle und funktionale Details und<br />

das Verfahren überlassen. Die Ermächtigung des § 8 Abs. 4 StZG genügt den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG.<br />

bb) Das Mediz<strong>in</strong>produktegesetz<br />

Das Mediz<strong>in</strong>produktegesetz genügt den Anfor<strong>der</strong>ungen des Gesetzesvorbehalt<br />

nicht <strong>in</strong> jedem Punkte.<br />

135 BVerfGE 33, 125 (157-160). S. 161-165 dann Subsumtion von statusbildenden sowie<br />

Berufspflichten begründenden Satzungsregelungen unter den zuvor umrissenen<br />

Gesetzesvorbehalt.<br />

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