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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

landesverfassungsrechtlicher Vorschriften 130 . Inhalt, Zweck und Ausmaß <strong>der</strong><br />

Verordnungsermächtigung müssen h<strong>in</strong>reichend bestimmt se<strong>in</strong> 131 .<br />

(2) Satzungsermächtigungen<br />

Ermächtigt <strong>der</strong> Gesetzgeber die Selbstverwaltung, Satzungen zu erlassen,<br />

schweigen die Verfassungen zum Ob und Wie; ihre Regeln über die<br />

Verordnungsermächtigung s<strong>in</strong>d nicht ohne weiteres übertragbar 132 . Dass <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber – wenn die oben unter bb) skizzierte Hürde übersprungen ist –<br />

delegieren darf, ist unstreitig und von den Verfassungen mit <strong>der</strong> Akzeptanz von<br />

Selbstverwaltung vorausgesetzt. Wie nachhaltig das gesetzliche<br />

Regelungsprogramm ausgestaltet se<strong>in</strong> muss, <strong>in</strong>nerhalb dessen die<br />

Selbstverwaltung dann rechtsetzend tätig werden darf o<strong>der</strong> muss, hat die<br />

verfassungsgerichtliche Rechtsprechung entwickelt. Insoweit ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

nach wie vor <strong>der</strong> Facharzt-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem<br />

Jahre 1972 133 maßgeblich 134 , <strong>in</strong> dem es u.a. heißt:<br />

„Trotzdem bleibt auch im Rahmen e<strong>in</strong>er an sich zulässigen Autonomiegewährung <strong>der</strong> Grundsatz<br />

bestehen, daß <strong>der</strong> Gesetzgeber sich se<strong>in</strong>er Rechtssetzungsbefugnis noch völlig entäußern und<br />

se<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluß auf den Inhalt <strong>der</strong> von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen<br />

nicht gänzlich preisgeben darf. ... Das gilt beson<strong>der</strong>s, wenn <strong>der</strong> Akt <strong>der</strong> Autonomieverleihung dem<br />

autonomen Verband nicht nur allgeme<strong>in</strong> das Recht zu eigenverantwortlicher Wahrnehmung <strong>der</strong><br />

übertragenen Aufgaben und zum Erlaß <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Organisationsnormen e<strong>in</strong>räumt, son<strong>der</strong>n<br />

ihn zugleich zu E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> den Grundrechtsbereich ermächtigt. Dem staatlichen Gesetzgeber<br />

erwächst hier e<strong>in</strong>e gesteigerte Verantwortung ... [Im Bereich des Art. 12 Abs. 1 S. 2 überträgt das<br />

Grundgesetz] <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem Gesetzgeber die Entscheidung darüber, welche<br />

130 Vgl. auf Landesverfassungsebene vgl. nur etwa – für die meisten - Baden-Württemberg<br />

Art. 61 Abs. 1 LVerf., Berl<strong>in</strong> Art. 64 Abs. 1 LVerf., Brandenburg Art. 80 LVerf.,<br />

Hamburg Art. 53 Abs. 1 LVerf., Mecklenburg-Vorpommern Art. 57 Abs. 1 LVerf.;<br />

Thür<strong>in</strong>gen Art. 84 Abs. 1 LVerf.<br />

131 Zur Bedeutung dieser Anfor<strong>der</strong>ungen vgl. etwa BVerfGE 1, 14 (60); 58, 257 (277f.); 80, 1<br />

(20); 101, 1 (31-33).<br />

132 Vgl. nur BVerfGE 33, 125 (157): „Denn es macht e<strong>in</strong>en erheblichen Unterschied aus, ob<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber se<strong>in</strong>e – <strong>der</strong> Materie nach pr<strong>in</strong>zipiell unbeschränkte und allen Bürgern<br />

gegenüber wirksame -. Normsetzungsbefugnis an e<strong>in</strong>e Stelle <strong>der</strong> bürokratisch-hierarchisch<br />

organisierten staatlichen Exekutive abgibt o<strong>der</strong> ob er <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es von vornhere<strong>in</strong> durch<br />

Wesen und Aufgabenstellung <strong>der</strong> Körperschaft begrenzten Bereichs e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen<br />

Angelegenheiten zu regeln. Das Bedürfnis, e<strong>in</strong>e Macht zu zügeln, die versucht se<strong>in</strong> könnte,<br />

praktisch-effiziente Regelungen auf Kosten <strong>der</strong> Freiheit <strong>der</strong> Bürger durchzusetzen, ist, wie<br />

die geschichtliche Erfahrung bestätigt, im ersterwähnten Falle ungleich fühlbarer.“<br />

133 BVerfGE 33, 125.<br />

134 Vgl. zuletzt etwa BVerfGE 107, 59 (91).<br />

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