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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Auftrag und nach Weisung <strong>der</strong> Regierung handeln und die Regierung damit <strong>in</strong> die<br />

Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu<br />

übernehmen 119 .<br />

Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr auf den Bereich<br />

funktionaler Selbstverwaltung übertragen, e<strong>in</strong>en Bereich, <strong>der</strong> auch mit den<br />

öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> betreten wird:<br />

„Außerhalb <strong>der</strong> unmittelbaren Staatsverwaltung und <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrem sachlich-gegenständlichen<br />

Aufgabenbereich nicht beschränkten geme<strong>in</strong>dlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot<br />

offen für an<strong>der</strong>e, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e vom Erfor<strong>der</strong>nis lückenloser personeller demokratischer<br />

Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichenden Formen <strong>der</strong> Organisation und Ausübung<br />

von Staatsgewalt. ...<br />

Sowohl das Demokratiepr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er traditionellen Ausprägung e<strong>in</strong>er ununterbrochen auf das<br />

Volk zurückführenden Legitimationskette für alle Amtsträger als auch die funktionale<br />

Selbstverwaltung als organisierte Beteiligung <strong>der</strong> sachnahen Betroffenen an den sie berührenden<br />

Entscheidungen verwirklichen die sie verb<strong>in</strong>dende Idee des sich selbst bestimmenden Menschen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er freiheitlichen Ordnung ... Das demokratische Pr<strong>in</strong>zip des Art. 20 Abs. 2 GG erlaubt deshalb,<br />

durch Gesetz – als durch e<strong>in</strong>en Akt des vom Volk gewählten und daher klassisch demokratisch<br />

legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers – für abgegrenzte Bereiche <strong>der</strong> Erledigung<br />

öffentlicher Aufgaben beson<strong>der</strong>e Organisationsformen <strong>der</strong> Selbstverwaltung zu schaffen. ... 120<br />

Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei <strong>der</strong> Schaffung und näheren Ausgestaltung von<br />

Organisationse<strong>in</strong>heiten <strong>der</strong> Selbstverwaltung erlaubt auch, den Selbstverwaltungsträger zu<br />

verb<strong>in</strong>dlichem Handeln mit Entscheidungscharakter zu ermächtigen; dies gilt <strong>in</strong> allerd<strong>in</strong>gs<br />

begrenztem Umfang auch für e<strong>in</strong> Handeln gegenüber Dritten, also Nichtmitglie<strong>der</strong>n. Nicht bereits<br />

die Erledigung öffentlicher Aufgaben als solche, wohl aber die Befugnis zu verb<strong>in</strong>dlichem<br />

Handeln mit Entscheidungscharakter macht es erfor<strong>der</strong>lich, Maßnahmen, welche die jeweilige<br />

Selbstverwaltungskörperschaft bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihr übertragenen Aufgaben ergreift, am<br />

Maßstab des Art. 20 Abs. 2 GG zu messen. Das bedeutet im Bereich <strong>der</strong> funktionalen<br />

Selbstverwaltung nicht, daß dies im Wege e<strong>in</strong>er lückenlosen personellen Legitimationskette vom<br />

Volk zum e<strong>in</strong>zelnen Entscheidungsbefugten zu geschehen hat. Verb<strong>in</strong>dliches Handeln mit<br />

Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern <strong>der</strong> funktionalen Selbstverwaltung aber nur<br />

gestattet, weil und soweit das Volk auch <strong>in</strong>soweit se<strong>in</strong> Selbstbestimmungsrecht wahrt, <strong>in</strong>dem es<br />

maßgeblichen E<strong>in</strong>fluß auf diese Handeln behält. Das erfor<strong>der</strong>t, daß die Aufgaben und<br />

Handlungsbefugnisse <strong>der</strong> Organe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em von <strong>der</strong> Volksvertretung beschlossenen Gesetz<br />

119 Vgl. den Rechtsprechungsbericht <strong>in</strong> BVerfGE 107, 59 (87f.).<br />

120 BVerfGE 107, 59 (91f.).<br />

116

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