Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ... Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 und nach § 6 Abs. 3 und 4 StZG in das Genehmigungsverfahren vor der Behörde eingeschalteten Zentralen Ethik-Kommission. bb) Alle übrigen existierenden bundesgesetzlichen Regelungen sind kompetenzrechtlich unverfänglich. Der Bund könnte von seinen Zuständigkeiten noch intensiveren Gebrauch machen. cc) Die landesgesetzlichen Regelungen des Themas sind kompetentiell unverfänglich. dd) Allein die Pflicht, sich von bestimmten Ethik-Kommissionen beraten zu lassen, überschreitet in einigen Ländern deren Kammer- bzw. Hochschulzuständigkeit. Hier ist der Landesgesetzgeber zu Klarstellungen aufgerufen; zur Not hilft auch eine grundgesetzkonforme Reduzierung der zu weit reichenden Vorschriften. 2. Deutsche Organkompetenzen Soweit dem Bund bzw. den Ländern für ihre Regelungen ein hinreichende Verbandskompetenz zur Verfügung steht (vgl. oben sub 1), sind sie gehalten, sie durch die von den Verfassungen hierfür vorgesehenen Organe wahrnehmen zu lassen. Der in den Verfassungen verankerte oder doch vorausgesetzte und von den Verfassungsgerichten entfaltete Gesetzesvorbehalt verlangt sein Recht. Dies ist auch im Bereich der Ethik-Kommissionen in den letzten drei Jahrzehnten zunehmend bewusst geworden. Dennoch genügt die zwar etwas zurückgedrängte, aber doch noch immer anhaltende Delegationsbereitschaft und –freude der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht immer. Sie wären, zumal die Materie selbst keinen Delegationsgrund liefert, gut beraten, sich des Themas nachhaltiger selbst anzunehmen. a) Die Reichweite des Gesetzesvorbehalts aa) Geschriebene und ungeschriebene Vorbehalte (1) Der Vorbehalt „wesentlicher“ Entscheidungen 114
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 (α) Der Grundsatz Alle wesentlichen Entscheidungen im normativen Bereich 113 hat – wie die Verfassungsgerichte in ständiger (hier nicht im einzelnen nachzuzeichnender) Rechtsprechung ihren jeweiligen geschriebenen und ungeschriebenen Verfassungen entnehmen - der Gesetzgeber zu treffen 114 . Insbesondere verpflichten ihn Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot 115 , die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen 116 . Dass dies in Bereichen generell erhöhten Risikos für den Menschen mit besonderer Intensität gilt 117 , versteht sich. (β) Besondere Ausprägung im Bereich funktionaler Selbstverwaltung Das Demokratiegebot entfaltet sich in der besonderen Gestalt des Gesetzesvorbehalts aber auch noch aus einem zusätzlichen Grunde, der gerade für das Thema dieser Untersuchung von erheblicher Bedeutung ist: Das Bundesverfassungsgericht hat aus ihm geschlossen, dass innerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter 118 einer Legitimation bedürfe, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lasse, einer „ununterbrochenen Legitimationskette vom Volk also zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Dem sei genügt, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd – auf das Staatsvolk zurückführen lasse und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfahre, d.h. die Amtsträger im 113 Vgl. BVerfGE 49, 89 (126f.). „Normativ“ meint den Bereich, der staatlicher Normierung zugänglich ist; BVerfGE 105, 279 (303f.). 114 Sog. Gesetzesvorbehalt. Vom Bundesverfassungsgericht auch als Parlamentsvorbehalt bezeichnet (zuletzt etwa BVerfGE 108, 282 [311]). Auf Bundesebene will der Ausdruck nicht ganz passen, weil dort der Gesetzgeber nicht nur das Parlament, sondern auch den Bundesrat umfasst. 115 Und, wie man hinzufügen darf, die Grundrechte selbst regelmäßig schon ihrem Wortlaut nach. 116 BVerfGE 49, 89 (126); 61, 260 (275); 83, 130 (142); 108, 282 (311). 117 Zutreffende Erwägungen, besonders im Zusammenhang mit der Arzneimittelprüfung, bei Grupp, Zur Stellung von Ethik-Kommissionen unter öffentlich-rechtlichen Aspekten, in: Funkel/Jung (Hrsg.), Bioethik und Menschenrechte, Köln u.a. 1993, S. 125 ff.; Di Fabio, Fn. 71, insbesondere S. 221f. 118 Das schließt Entscheidungen, die nach außen wirken, Entscheidungen, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen, und die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten ein; BVerfGE 107, 59 (87) mit weiteren Nachweisen aus der Judikatur. 115
- Seite 63 und 64: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 65 und 66: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 67 und 68: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 69 und 70: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 71 und 72: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 73 und 74: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 75 und 76: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 77 und 78: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 79 und 80: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 81 und 82: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 83 und 84: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 85 und 86: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 87 und 88: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 89 und 90: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 91 und 92: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 93 und 94: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 95 und 96: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 97 und 98: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 99 und 100: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 101 und 102: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 103 und 104: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 105 und 106: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 107 und 108: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 109 und 110: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 111 und 112: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 113: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 117 und 118: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 119 und 120: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 121 und 122: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 123 und 124: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 125 und 126: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 127 und 128: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 129 und 130: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 131 und 132: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 133 und 134: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 135 und 136: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 137 und 138: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 139 und 140: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 141 und 142: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 143 und 144: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 145 und 146: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 147 und 148: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 149 und 150: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 151 und 152: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 153 und 154: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 155 und 156: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 157 und 158: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 159 und 160: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 161 und 162: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 163 und 164: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
(α) Der Grundsatz<br />
Alle wesentlichen Entscheidungen im normativen Bereich 113 hat – wie die<br />
Verfassungsgerichte <strong>in</strong> ständiger (hier nicht im e<strong>in</strong>zelnen nachzuzeichnen<strong>der</strong>)<br />
Rechtsprechung ihren jeweiligen geschriebenen und ungeschriebenen<br />
Verfassungen entnehmen - <strong>der</strong> Gesetzgeber zu treffen 114 . Insbeson<strong>der</strong>e<br />
verpflichten ihn Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip und Demokratiegebot 115 , die für die<br />
Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen 116 . Dass<br />
dies <strong>in</strong> Bereichen generell erhöhten Risikos für den Menschen mit beson<strong>der</strong>er<br />
Intensität gilt 117 , versteht sich.<br />
(β) Beson<strong>der</strong>e Ausprägung im Bereich funktionaler Selbstverwaltung<br />
Das Demokratiegebot entfaltet sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gestalt des<br />
Gesetzesvorbehalts aber auch noch aus e<strong>in</strong>em zusätzlichen Grunde, <strong>der</strong> gerade für<br />
das Thema dieser Untersuchung von erheblicher Bedeutung ist: Das<br />
Bundesverfassungsgericht hat aus ihm geschlossen, dass <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />
unmittelbaren Staatsverwaltung und <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung alles<br />
amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter 118 e<strong>in</strong>er Legitimation bedürfe, die<br />
sich auf die Gesamtheit <strong>der</strong> Bürger als Staatsvolk zurückführen lasse, e<strong>in</strong>er<br />
„ununterbrochenen Legitimationskette vom Volk also zu den mit staatlichen<br />
Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Dem sei genügt, wenn sich die<br />
Bestellung <strong>der</strong> Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd – auf das<br />
Staatsvolk zurückführen lasse und das Handeln <strong>der</strong> Amtsträger selbst e<strong>in</strong>e<br />
ausreichende sachlich-<strong>in</strong>haltliche Legitimation erfahre, d.h. die Amtsträger im<br />
113 Vgl. BVerfGE 49, 89 (126f.). „Normativ“ me<strong>in</strong>t den Bereich, <strong>der</strong> staatlicher Normierung<br />
zugänglich ist; BVerfGE 105, 279 (303f.).<br />
114 Sog. Gesetzesvorbehalt. Vom Bundesverfassungsgericht auch als Parlamentsvorbehalt<br />
bezeichnet (zuletzt etwa BVerfGE 108, 282 [311]). Auf Bundesebene will <strong>der</strong> Ausdruck<br />
nicht ganz passen, weil dort <strong>der</strong> Gesetzgeber nicht nur das Parlament, son<strong>der</strong>n auch den<br />
Bundesrat umfasst.<br />
115 Und, wie man h<strong>in</strong>zufügen darf, die Grundrechte selbst regelmäßig schon ihrem Wortlaut<br />
nach.<br />
116 BVerfGE 49, 89 (126); 61, 260 (275); 83, 130 (142); 108, 282 (311).<br />
117 Zutreffende Erwägungen, beson<strong>der</strong>s im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Arzneimittelprüfung, bei<br />
Grupp, Zur Stellung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> unter öffentlich-rechtlichen Aspekten, <strong>in</strong>:<br />
Funkel/Jung (Hrsg.), Bioethik und Menschenrechte, Köln u.a. 1993, S. 125 ff.; Di Fabio,<br />
Fn. 71, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e S. 221f.<br />
118 Das schließt Entscheidungen, die nach außen wirken, Entscheidungen, die nur<br />
behörden<strong>in</strong>tern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung <strong>der</strong> Amtsaufgaben schaffen,<br />
und die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Ausübung von<br />
Vorschlagsrechten e<strong>in</strong>; BVerfGE 107, 59 (87) mit weiteren Nachweisen aus <strong>der</strong> Judikatur.<br />
115