Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 seinen Geltungsanspruch zurückgenommen hat; es hätte eines Verweises des Arzneimittelgesetzes auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bedurft. Bleibt die Möglichkeit bereichsspezifischer Bundes-Ergänzung. Sie könnte der Bund genutzt haben, indem er das Bundesministerium zur Regelung auch des Verfahrens im Wege der Verordnung ermächtigte, § 42 Abs. 1 S. 9, Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 2. Die daraufhin erlassene GCP-Verordnung schöpft nun allerdings die Ermächtigung nicht voll aus; es bleiben deutliche Lücken, gerade im Hinblick auf das Verfahren vor den Ethik-Kommissionen. Zur Schließung dieser Lücken bieten sich Bundes- und Landesrecht an. Bundesrecht, weil der Wille des Bundesgesetzgebers, wie man der Weite seiner Verordnungsermächtigung entnehmen kann, auf vollständige Bundesregelung gegangen sein könnte; dann käme in Respektierung dieses (bereichsspezifischen) Willens das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – trotz seines (allgemeinen und damit, wie das ganze Gesetz, hinter spezifische Regelungen zurücktretenden) § 1 Abs. 3 - doch zum Zuge. Statt dessen – und damit wären wir bei der dritten vorstellbaren Variante - könnte auch Landesrecht – hier insbesondere die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder – die Vervollständigung leisten, weil man die Auffassung vertreten könnte, eine Verordnungsermächtigung stelle ein – die Länder sperrendes – Gebrauchmachen i.S. des Art. 72 Abs. 1 GG – bzw. die „Bestimmung“ von etwas „anderem“ i.S. des Art. 84 Abs. 1 GG - nur insoweit dar, wie sie vom Verordnungsgeber genutzt werde. Fällt – außerhalb des Arzneimittelgesetzes – die Verordnungsermächtigung schmaler aus oder fehlt sie gar, ist der Weg zu landesrechtlicher Ergänzung noch umstandsloser gangbar. Inhaltlich laufen die Varianten zwei und drei 111 angesichts der überwiegenden Übereinstimmung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder weithin auf ein und dasselbe hinaus. (δ) „Ermächtigungen“ im Bundes-Fragment Teil-Regelungen des Bundes sind regelmäßig auf Ergänzung durch die Länder angelegt, ohne dass sie eigentliche Ermächtigungen der Länder durch den Bund zur Ergänzung bedeuteten: Die ergänzende Gesetzgebungsbefugnis der Länder 111 Eine vierte – nämlich dahin, der Bundesgesetzgeber habe von vornherein auf die Vervollständigung durch das Verwaltungsverfahrensrecht der Länder gezielt, erscheint angesichts des weiten Umfang der Ermächtigung des § 42 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 AMG etwas gewagt. 112
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 ergibt sich aus dem objektiven Umstand, dass der Bund das Feld nicht vollends durch eigene Regelungen oder durch Unterlassung besetzt hat, also unmittelbar aus Art. 72 Abs. 1 GG bzw. Artt. 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG. So enthält auch die verbreitete Wendung von „nach Landesrecht errichteten“ Ethik-Kommissionen keine Ermächtigung des Landesrechts durch den Bund, die Kommissionen zu errichten, sondern nur seine (durchaus sinnvolle, aber eben nicht konstitutive) Klarstellung, dass er die Errichtung nicht selbst vornehme, das Feld jedenfalls insoweit also frei sei. d) Ungeschriebene Kompetenztitel Auf ungeschriebene Kompetenztitel, wie sie oben sub 1 b) beschrieben worden sind, können weder der Bund noch die Länder zurückgreifen noch sind sie – nach dem unter 1 c) Dargestellten - darauf angewiesen, soweit es um Ethik- Kommissions-Regelungen geht 112 . Beispiel: Der Bund kann sich weder auf den objektiven noch auf einen konzeptionellen Sachzusammenhang berufen, um zu begründen, dass er Einzelheiten von bei den Landeshochschulen oder den Landesberufskammern anzusiedelnden Ethik-Kommissionen regeln müsse. Er kann, wie die bisherige Praxis zeigt, sinnvolle Bestimmungen über die Einschaltung bestimmt gearteter Ethik-Kommissionen treffen, ohne über ihre Zuordnung zu Hochschulen oder Kammern zu entscheiden. Ein Übergriff in die Landeskompetenzen ist schon deswegen nicht „unerlässlich“, weil es ihm, wenn er die Einschaltung einer Ethik- Kommission als solche für notwendig hält und er auch Einzelheiten regeln möchte, freisteht, sie bei sich, auf Bundesebene anzusiedeln; von dieser Freiheit hat er etwa im Stammzellgesetz (vgl. §§ 6 Abs. 3 und 4, 8, 9 StZG) Gebrauch gemacht. e) Ergebnis aa) Die kompetentiellen Grundlagen für das Stammzellgesetz sind undeutlich; dementsprechend unsicher ist die Rechtslage der von §§ 8, 9 StZG vorgesehenen 112 Schenke, Fn. 71, S. 2317, erwog (und bejahte) immerhin hilfsweise, ob sich der Bund bei einer abschließenden (Ethik-Kommissionen vorsehenden oder – wie damals [1991] noch – nicht vorsehenden] Regelung der Arzneimittelzulassung auf den Sachzusammenhang von Nr. 19 mit der Kommissions-Materie berufen könne. Für derartige hilfsweise Erwägungen besteht im Rahmen dieser Untersuchung nach Auffassung der Unterzeichnenden kein Anlass, weil bereits die geschriebenen Kompetenztitel hinreichende Grundlagen bieten. 113
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<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
se<strong>in</strong>en Geltungsanspruch zurückgenommen hat; es hätte e<strong>in</strong>es Verweises des<br />
Arzneimittelgesetzes auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bedurft.<br />
Bleibt die Möglichkeit bereichsspezifischer Bundes-Ergänzung. Sie könnte <strong>der</strong><br />
Bund genutzt haben, <strong>in</strong>dem er das Bundesm<strong>in</strong>isterium zur Regelung auch des<br />
Verfahrens im Wege <strong>der</strong> Verordnung ermächtigte, § 42 Abs. 1 S. 9, Abs. 2 S. 1<br />
und 2 Nr. 2. Die daraufh<strong>in</strong> erlassene GCP-Verordnung schöpft nun allerd<strong>in</strong>gs die<br />
Ermächtigung nicht voll aus; es bleiben deutliche Lücken, gerade im H<strong>in</strong>blick auf<br />
das Verfahren vor den <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>. Zur Schließung dieser Lücken bieten<br />
sich Bundes- und Landesrecht an. Bundesrecht, weil <strong>der</strong> Wille des<br />
Bundesgesetzgebers, wie man <strong>der</strong> Weite se<strong>in</strong>er Verordnungsermächtigung<br />
entnehmen kann, auf vollständige Bundesregelung gegangen se<strong>in</strong> könnte; dann<br />
käme <strong>in</strong> Respektierung dieses (bereichsspezifischen) Willens das<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – trotz se<strong>in</strong>es (allgeme<strong>in</strong>en und damit,<br />
wie das ganze Gesetz, h<strong>in</strong>ter spezifische Regelungen zurücktretenden) § 1 Abs. 3<br />
- doch zum Zuge.<br />
Statt dessen – und damit wären wir bei <strong>der</strong> dritten vorstellbaren Variante - könnte<br />
auch Landesrecht – hier <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Verwaltungsverfahrensgesetze <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong> – die Vervollständigung leisten, weil man die Auffassung vertreten<br />
könnte, e<strong>in</strong>e Verordnungsermächtigung stelle e<strong>in</strong> – die Län<strong>der</strong> sperrendes –<br />
Gebrauchmachen i.S. des Art. 72 Abs. 1 GG – bzw. die „Bestimmung“ von etwas<br />
„an<strong>der</strong>em“ i.S. des Art. 84 Abs. 1 GG - nur <strong>in</strong>soweit dar, wie sie vom<br />
Verordnungsgeber genutzt werde. Fällt – außerhalb des Arzneimittelgesetzes – die<br />
Verordnungsermächtigung schmaler aus o<strong>der</strong> fehlt sie gar, ist <strong>der</strong> Weg zu<br />
landesrechtlicher Ergänzung noch umstandsloser gangbar.<br />
Inhaltlich laufen die Varianten zwei und drei 111 angesichts <strong>der</strong> überwiegenden<br />
Übere<strong>in</strong>stimmung <strong>der</strong> Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
weith<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong> und dasselbe h<strong>in</strong>aus.<br />
(δ) „Ermächtigungen“ im Bundes-Fragment<br />
Teil-Regelungen des Bundes s<strong>in</strong>d regelmäßig auf Ergänzung durch die Län<strong>der</strong><br />
angelegt, ohne dass sie eigentliche Ermächtigungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> durch den Bund<br />
zur Ergänzung bedeuteten: Die ergänzende Gesetzgebungsbefugnis <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
111 E<strong>in</strong>e vierte – nämlich dah<strong>in</strong>, <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber habe von vornhere<strong>in</strong> auf die<br />
Vervollständigung durch das Verwaltungsverfahrensrecht <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gezielt, ersche<strong>in</strong>t<br />
angesichts des weiten Umfang <strong>der</strong> Ermächtigung des § 42 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 AMG<br />
etwas gewagt.<br />
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