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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

gesamtstaatlichen Interesse“ e<strong>in</strong>e solche für den Geltungsbereich des betreffenden<br />

Bundes-Sachgesetzes e<strong>in</strong>heitliche Regelung.<br />

Dasselbe gilt, so me<strong>in</strong>en die Unterzeichnenden, für darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Bestimmungen zu Struktur und Arbeitsweise <strong>der</strong> e<strong>in</strong>geschalteten <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> – selbst wenn sie stärker <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>zelheiten gehen würden als dies<br />

bisher regelmäßig <strong>der</strong> Fall ist.<br />

(5) Zusätzliche Grenze für die Län<strong>der</strong>: Regelungen des Bundes<br />

(α) Sperre durch Bundesgesetz<br />

Im Bereich <strong>der</strong> konkurrierenden Gesetzgebung sperren Regelungen des Bundes<br />

die Län<strong>der</strong>. Für Bestimmungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> über <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bleibt nur<br />

so viel Raum, wie <strong>der</strong> Bund ihnen lässt. Das gilt im Bereich <strong>der</strong> Artt. 74-75 GG<br />

nicht weniger als <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Artt. 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG. Dort ergibt es sich<br />

aus Art. 72 Abs. 1 GG (wenn bereits bestehendes Bundesrecht im Wege steht)<br />

o<strong>der</strong> Art. 31 GG (wenn neues Bundesrecht h<strong>in</strong>zutritt), hier aus <strong>der</strong> „soweit nicht“-<br />

Formel i.V. mit Art. 31 GG.<br />

(β) Sperre durch Bundes-Schweigen?<br />

„Durch Gesetz“ von se<strong>in</strong>er Zuständigkeit „Gebrauch machen“ (Art. 72 Abs. 1<br />

GG) o<strong>der</strong> „etwas an<strong>der</strong>es bestimmen“ (Artt. 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG) kann <strong>der</strong><br />

Bund ggf. auch durch Schweigen 109 . Se<strong>in</strong> Schweigen kann z.B. bedeuten, dass<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht e<strong>in</strong>geschaltet werden sollen. E<strong>in</strong> <strong>der</strong>artiges<br />

qualifiziertes Schweigen sperrt die Län<strong>der</strong>. Derzeit ist e<strong>in</strong>e solche Sperre nicht<br />

ersichtlich.<br />

(γ) Sperre durch Bundes-Fragment?<br />

O<strong>der</strong> er schweigt zu an sich regelungsbedürftigen E<strong>in</strong>zelheiten des Verfahrens vor<br />

den <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>. Hat er die Kommission selbst er- und e<strong>in</strong>gerichtet, ist<br />

auch das Verfahren se<strong>in</strong>e Sache. Regelt er es nicht bereichsspezifisch, kommt e<strong>in</strong>e<br />

Ergänzung durch se<strong>in</strong>e eigenen allgeme<strong>in</strong>eren Bestimmungen – z.B. se<strong>in</strong><br />

Verwaltungsverfahrensgesetz – <strong>in</strong> Betracht. Die Län<strong>der</strong> jedenfalls s<strong>in</strong>d aus dem<br />

Spiel.<br />

An<strong>der</strong>s, wenn die Kommission nach Landesrecht errichtet ist und <strong>der</strong> Bund sich<br />

des Verfahrens vor und <strong>in</strong> ihnen – nur fragmentarisch annimmt, wie z.B. im Falle<br />

109 Vgl. BVerfGE 98, 265 (300f.); 109, 190 (229-235).<br />

110

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