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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Das Tatbestandsmerkmal ‘Wahrung <strong>der</strong> Rechtse<strong>in</strong>heit’ kann nicht so verstanden werden, daß die<br />

Setzung bundese<strong>in</strong>heitlichen Rechts stets erfor<strong>der</strong>lich wäre. Unterschiedliche Rechtslagen für die<br />

Bürger s<strong>in</strong>d notwendige Folge des bundesstaatlichen Aufbaus. Auf allen <strong>in</strong> Art. 74 und Art. 75 GG<br />

genannten Gebieten läßt das Grundgesetz e<strong>in</strong>e Rechtsvielfalt pr<strong>in</strong>zipiell zu. E<strong>in</strong>heitliche<br />

Rechtsregeln können <strong>in</strong> diesen Bereichen aber erfor<strong>der</strong>lich werden, wenn e<strong>in</strong>e unterschiedliche<br />

rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhalts unter Umständen erhebliche<br />

Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen für den län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Rechtsverkehr erzeugen kann. Um dieser sich unmittelbar aus <strong>der</strong> Rechtslage ergebenden<br />

Bedrohung von Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat entgegen zu wirken, kann <strong>der</strong><br />

Bund e<strong>in</strong>e bundesgesetzlich e<strong>in</strong>heitliche Lösung wählen (vgl. BVerfGE 106, 62 [146]).<br />

Die ‘Wahrung <strong>der</strong> Wirtschaftse<strong>in</strong>heit’ berechtigt den Bund im gesamtstaatlichen Interesse dann<br />

zur Gesetzgebung, wenn es um die Erhaltung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums <strong>der</strong><br />

Bundesrepublik Deutschland durch e<strong>in</strong>heitliche Rechtssetzung geht (vgl. BVerfGE 106, 62<br />

[146 f.]). ...“<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> „Erfor<strong>der</strong>lichkeit“ <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne steht dem<br />

Bundesgesetzgeber e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schätzungsprärogative zu. Ob er sich <strong>in</strong> ihrem<br />

Rahmen hält, kann das Bundesverfassungsgericht ebenfalls überprüfen: 108<br />

„Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, <strong>der</strong> sachbereichsbezogen im Wege e<strong>in</strong>er<br />

Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann jedoch verfassungsgerichtlich auf se<strong>in</strong>e methodischen<br />

Grundlagen und se<strong>in</strong>e Schlüssigkeit h<strong>in</strong> überprüft werden. Der Prognose müssen<br />

Sachverhaltsannahmen zu Grunde liegen, die sorgfältig ermittelt s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> sich jedenfalls im<br />

Rahmen <strong>der</strong> gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. Die Prognose muß sich methodisch auf e<strong>in</strong><br />

angemessenes Prognoseverfahren stützen lassen, und dieses muß konsequent im S<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

‘Verläßlichkeit’ <strong>der</strong> Prognosen verfolgt worden se<strong>in</strong>. Das Prognoseergebnis ist daraufh<strong>in</strong> zu<br />

kontrollieren, ob die die prognostische E<strong>in</strong>schätzung tragenden Gesichtspunkte mit h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong><br />

Deutlichkeit offen gelegt worden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> ihre Offenlegung jedenfalls im<br />

Normenkontrollverfahren möglich ist und ob <strong>in</strong> die Prognose ke<strong>in</strong>e sachfremden Erwägungen<br />

e<strong>in</strong>geflossen s<strong>in</strong>d (vgl. BVerfGE 106, 62 [150 ff.]).“<br />

Nochmals sei daran er<strong>in</strong>nert, dass es für Bundes-Regelungen über Landes-<strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> auf Art. 72 Abs. 2 GG nicht ankommt, sofern sie auf Art. 84<br />

Abs. 1 GG o<strong>der</strong> Art. 85 Abs. 1 GG gestützt werden.<br />

(β) „Erfor<strong>der</strong>lichkeit“ von <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Regelungen<br />

Dass die Frage, ob e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>geschaltet werden soll, im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er bundesgesetzlichen Sach-Regelung nur e<strong>in</strong>heitlich, d.h. durch den<br />

Bundesgesetzgeber, zu beantworten, e<strong>in</strong>e bundesgesetzliche also i.S. des Art. 72<br />

Abs. 2 GG erfor<strong>der</strong>lich ist, leidet ke<strong>in</strong>en Zweifel. Die „Wahrung <strong>der</strong><br />

Rechtse<strong>in</strong>heit“, wie sie das Bundesverfassungsgericht versteht, erfor<strong>der</strong>t „im<br />

108 Ebenda, S. 2805f.<br />

109

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