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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Kompetenztitel hergeleitet werden 105 . So o<strong>der</strong> so könnte <strong>der</strong> Bund sich auch des<br />

Verfahrens vor und <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission annehmen – nach <strong>der</strong> ersten Lesart<br />

nur mit Zustimmung des Bundesrates, nach <strong>der</strong> zweiten auch ohne sie, aber, wenn<br />

<strong>der</strong> Sachkompetenztitel <strong>der</strong> konkurrierenden Zuständigkeit entstammt, nur unter<br />

<strong>der</strong> Voraussetzung des Art. 72 Abs. 2 GG.<br />

(4) Zusätzliche Hürde für den Bund: „Erfor<strong>der</strong>lichkeit“ e<strong>in</strong>er bundesgesetzlichen<br />

Regelung, Art. 72 Abs. 2 GG<br />

Sofern die <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Regelung auf die Sach-Kompetenz gestützt wird<br />

und <strong>der</strong> Bund sie getroffen hat, müssen auch für sie die Voraussetzungen des<br />

Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen.<br />

(α) Die Seriosität <strong>der</strong> Hürde<br />

Diese Voraussetzungen s<strong>in</strong>d jedenfalls seit <strong>der</strong> Neufassung von 1994 ernst zu<br />

nehmen. In welchem Umfange und <strong>in</strong> welchem S<strong>in</strong>ne, hat das<br />

Bundesverfassungsgericht 2002 106 und 2004 107 nachhaltig klargestellt:<br />

„Art. 72 Abs. 2 GG macht e<strong>in</strong>e Gesetzgebungskompetenz des Bundes von e<strong>in</strong>em<br />

Erfor<strong>der</strong>lichkeitskriterium abhängig, das <strong>der</strong> verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl.<br />

BVerfGE 106, 62 [135 f.]). Die Erfor<strong>der</strong>lichkeitsklausel unterscheidet alternativ drei mögliche<br />

Ziele als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung. Deren Konkretisierung muß sich am<br />

S<strong>in</strong>n <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en bundesstaatlichen Integrations<strong>in</strong>teressen orientieren (vgl. BVerfGE 106, 62<br />

[143]). Danach ist e<strong>in</strong>e bundesgesetzliche Regelung nur <strong>in</strong>soweit ‘erfor<strong>der</strong>lich’, als ohne sie<br />

gleichwertige Lebensverhältnisse nicht hergestellt o<strong>der</strong> die im gesamtstaatlichen Interesse<br />

stehende Rechts- o<strong>der</strong> Wirtschaftse<strong>in</strong>heit nicht gewahrt werden kann.<br />

aa) Das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> ‘Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse’ ist nicht schon dann<br />

erfüllt, wenn es lediglich um das Inkraftsetzen bundese<strong>in</strong>heitlicher Regelungen o<strong>der</strong> um e<strong>in</strong>e<br />

Verbesserung <strong>der</strong> Lebensverhältnisse geht. Das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger<br />

Lebensverhältnisse ist vielmehr erst dann bedroht und <strong>der</strong> Bund erst dann zum E<strong>in</strong>greifen<br />

ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse <strong>in</strong> den Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland <strong>in</strong><br />

erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge bee<strong>in</strong>trächtigen<strong>der</strong> Weise ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong> entwickelt<br />

haben o<strong>der</strong> sich e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 [144]).<br />

105 BVerfGE 26, 338 (385) lässt offen, ob sich die Zuständigkeit des Bundes, das<br />

Verwaltungsverfahren im Bereich <strong>der</strong> Auftragsverwaltung zu regeln, bereits aus dem<br />

Sach-Kompetenz-Titel ergibt. Jedenfalls ergebe sie sich aus (dem schweigenden) Art. 85<br />

Abs. 1 GG. Es sei nicht e<strong>in</strong>zusehen, weshalb sie hier an<strong>der</strong>s als im Rahmen des Art. 84<br />

Abs. 1 GG nicht gegeben se<strong>in</strong> sollte.<br />

106 BVerfGE 106, 62 – Altenpflege.<br />

107 BVerfG , Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803 (2805; Subsumtion:<br />

2808f.).<br />

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