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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Verfahren 101 . Alle <strong>in</strong> Betracht kommenden Verfahrensregelungen, die für die<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> von Bedeutung se<strong>in</strong> können, fallen also unter den Begriff.<br />

So gesehen, lassen sich die hier <strong>in</strong>teressierenden Regelungen etwa des<br />

Arzneimittelgesetzes o<strong>der</strong> des Mediz<strong>in</strong>produktegesetzes auf Art. 84 Abs. 1 GG<br />

stützen. Es kommt <strong>in</strong>soweit also nicht auf ihre „Erfor<strong>der</strong>lichkeit“ i.S. des Art. 72<br />

Abs. 2 GG an, wohl aber löst Art. 84 Abs.1 GG, wendet man ihn hier an, die<br />

Zustimmungsbedürftigkeit des gesamten Gesetzes, nicht nur <strong>der</strong> die <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> betreffenden Bestimmungen des Gesetzes, aus 102 .<br />

(β) Landesauftragsverwaltung<br />

Sofern das betreffende Bundesgesetz von den Län<strong>der</strong>n im Auftrag des Bundes<br />

ausgeführt wird – wie z.B. das Atomgesetz gemäß Art. 87c GG i.V. mit § 24<br />

Abs. 1 S. 1 AtG -, schlägt Art. 85 Abs. 1 GG e<strong>in</strong>. Auch danach kann <strong>der</strong> Bund die<br />

„E<strong>in</strong>richtung“ <strong>der</strong> Landes„behörden“ durch – zustimmungsbedürftiges – Gesetz<br />

selbst regeln. Die im wesentlichen auf das Atomgesetz gestützte E<strong>in</strong>schaltung von<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nach <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung und <strong>der</strong><br />

Röntgenverordnung könnte hier – da die Begriffe „Behörde“ und „E<strong>in</strong>richtung“<br />

hier nicht enger zu verstehen s<strong>in</strong>d als <strong>in</strong> Art. 84 Abs. 1 GG 103 - ihren Platz f<strong>in</strong>den.<br />

Ebenso e<strong>in</strong>e weitergehende Regelung des Bundes, die selbst Näheres zur<br />

Errichtung und E<strong>in</strong>richtung sagt, als dies bislang <strong>der</strong> Fall ist.<br />

Vom „Verwaltungsverfahren“ spricht Art. 85 Abs. 1 GG – im Gegensatz zu<br />

Art. 84 Abs. 1 GG nicht. Wenn man dieses Schweigen nicht ohneh<strong>in</strong> – weil e<strong>in</strong><br />

Redaktionsversehen – als unerheblich ansehen will mit <strong>der</strong> Folge, dass hier, im<br />

Rahmen des Art. 85 Abs. 1 GG, auch <strong>in</strong>soweit nichts an<strong>der</strong>es gilt als <strong>in</strong>nerhalb<br />

des Art. 84 Abs. 1 GG, spricht es nicht gegen e<strong>in</strong>e (konkurrierende)<br />

Bundeszuständigkeit, son<strong>der</strong>n allenfalls gegen die Zustimmungsbedürftigkeit<br />

e<strong>in</strong>er entsprechenden Bundesregelung 104 . Die eigentliche Kompetenz für das<br />

Verwaltungsverfahren würde, wenn man es so sieht, aus dem Sach-<br />

101 Vgl. BVerfGE 75, 108 (152f.); Blümel, Fn.99, § 101 Rn. 32; Trute, Fn. 99, Art. 84 Rn. 12-<br />

16; Bull, Fn. 100, Art. 84 Rn. 12-19; Hermes, Fn. 73, Art. 84 Rn. 26-34; Broß, Fn.99,<br />

Art. 84 Rn. 15; Dittmann, Fn.99, Art. 84 Rn. 9.<br />

102 Beide Gesetze s<strong>in</strong>d mit Zustimmung des Bundesrates ergangen. Dass diese Zustimmung<br />

vielleicht aus ganz an<strong>der</strong>en Gründen gesucht (und gefunden) worden ist, ist unerheblich.<br />

103 Vgl. statt aller, jedoch mit eigenständiger Begründung Lerche, Fn. 72, Art. 85 Rn. 33<br />

(Stand 1987).<br />

104 Alles Erfor<strong>der</strong>liche hat hierzu Lerche, Fn. 72, Art. 85 Rn. 26-32 (Stand 1987) ausgeführt.<br />

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