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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Wünsche, die <strong>in</strong> die Richtung e<strong>in</strong>er alle Spezialität und Begrenztheit <strong>der</strong><br />

Kompetenztitel überwölbenden Zuständigkeit zur Regelung <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong> am<br />

Menschen zielen, s<strong>in</strong>d an den verfassungsän<strong>der</strong>nden Gesetzgeber zu richten 95 .<br />

(2) Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG<br />

Die „allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze des Hochschulwesens“ (Nr. 1a des Art. 75 Abs. 1 S.<br />

1 GG), über die <strong>der</strong> Bund – unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG -<br />

Rahmenvorschriften erlassen darf 96 , könnten womöglich auch <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung<br />

und Tätigkeit von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an den Hochschulen gelten. Dies kann, da<br />

<strong>der</strong> Bund <strong>in</strong>soweit nicht tätig geworden ist und nicht angenommen werden kann,<br />

dass er durch bloßes Schweigen zum Thema die Län<strong>der</strong> hat sperren wollen 97 , im<br />

Rahmen dieser Untersuchung jedoch dah<strong>in</strong>stehen.<br />

Das Hochschulrecht liegt <strong>in</strong>soweit gegenwärtig ausschließlich bei den Län<strong>der</strong>n,<br />

und ihm s<strong>in</strong>d (entsprechend dem oben sub 1 c) bb) (2) Gesagten) diejenigen<br />

Landesregelungen zuzuordnen, die die Ansiedlung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an<br />

den Hochschulen betreffen.<br />

(3) Artt. 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG<br />

Sofern man <strong>in</strong> den Artt.84 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG e<strong>in</strong>e konstitutive Regelung <strong>der</strong><br />

konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> die<br />

Bundesgesetze ausführenden Landesbehörden und ihr Verwaltungsverfahren sieht<br />

(vgl. oben sub 1. c) aa) (2)), lassen sich Regelungen zu <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

„nach Landesrecht“ auch (d.h. nicht nur o<strong>der</strong> überhaupt nicht auf<br />

Sachkompetenztitel <strong>der</strong> bisher vorgestellten Art) hierauf stützen, sofern ihre<br />

Tatbestandsmerkmale im e<strong>in</strong>zelnen vorliegen und <strong>der</strong> Bund e<strong>in</strong>schlägige<br />

auszuführende Gesetze erlassen hat.<br />

Unrecht „Beihilfen“ gegen „För<strong>der</strong>ung“ ausspielt); Kunig, Fn. 71, Art. 74 Rn. 71; Pieroth,<br />

Fn. 71, Art. 74 Rn. 33.<br />

95 Wölk, Fn. 11, <strong>Ethik</strong> Med 2002, S. 267 Fn. 15, sieht die D<strong>in</strong>ge <strong>in</strong>sofern kompetentiell<br />

realistisch.<br />

96 Zur begrenzten Reichweite dieser Zuständigkeit vgl. jüngst energisch BVerfG, Urteil vom<br />

27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803.<br />

97 Zu dieser Möglichkeit vgl. bei und <strong>in</strong> Fn.109.<br />

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