Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 (δ) Nr. 13? Da es bei den in dieser Untersuchung betrachteten Ethik-Kommissionen um solche in der medizinischen Forschung geht, liegt der Gedanke an Nr. 13 und deren zweites Teilsachgebiet – „die Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ – nicht ganz fern. Nr. 13 könnte die von der Sache her einschlagenden Titel wie Nr. 11a oder Nr. 19 zusätzlich stützen oder einen eher unsicheren Titel wie Nr. 26 entbehrlich machen. Ja, es ließe sich auf den ersten Blick daran denken, alle Forschungsvorhaben im Bereich irgendeines Kompetenztitels aus diesem auszugliedern und allein der Nr. 13 zuzuordnen, die dann als Spezialnorm für Forschungsregelungen erschiene. Eine solche, vom Wortlaut der Nr. 13 eigentlich nicht verstellte Lesart überdehnt den Sinn der Nr. 13 jedoch beträchtlich. Es geht in Nr. 13 nicht um „die wissenschaftliche Forschung“ schlechthin, sondern (sozusagen nur) um deren „Förderung“; die „Organisation“ der wissenschaftlichen Forschung, an die während der Beratungen des Grundgesetzes zunächst auch gedacht war, hat keinen Eingang in die Verfassung gefunden. Schon von Beginn an war deswegen klar, dass es um die Bereitstellung von Mitteln für die Forschung und nichts anderes ging 92 . Diese Sicht hat der verfassungsändernde Gesetzgeber 1969 geteilt und bestätigt, als er der Nr. 13 das neue Teilsachgebiet der „Regelung der Ausbildungsbeihilfen“ beigab. Nr. 13 bot sich ihm dafür als angemessener Standort an, weil es in beiden Fällen um Finanzierungszuständigkeiten (auf immerhin nicht ganz weit auseinander liegenden Sachgebieten) ging; eine bei der Gelegenheit diskutierte Erweiterung der Forschungs-Kompetenz lehnte er ab 93 . Heute macht das Nebeneinander beider Teilsachgebiete auch unabhängig von dieser unmißverständlichen Genese deutlich, dass das Thema der Nr. 13 allein die finanzielle Förderung der Forschung ist 94 . 92 Vgl. Stettner, Fn. 77, Art. 74 Rn. 69; Oeter, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz. Kommentar, Bd.2, 4. Auflage, München 2000, Art. 74 Rn. 131. 93 Zur Genese im einzelnen vgl. näher Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn. 871-885. 94 Näher Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn.903-910. Stettner, Fn. 77, Art. 74 Rn. 68, entnimmt der Entstehung der Nr. 19 zutreffend, dass nur eine Förderung durch Mittelbereitstellung, nicht dagegen eine institutionelle Kompetenz gemeint sei, andererseits meint er wenig später (ebenda, Rn. 70), sie beziehe sich auf finanzielle, organisatorische und planerische Maßnahmen. Weitere Sicht z.B. bei Maunz, in. Maunz/Dürig/Herzog (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, München, Art. 74 Rn. 179, 180 (Stand 1984); Rengeling, Fn. 77, § 100 Rn. 194; Bothe, Fn.78, Art. 74 Rn. 31; Degenhart, Fn.77, Art. 74 Rn. 56 (der zu 104

v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Wünsche, die in die Richtung einer alle Spezialität und Begrenztheit der Kompetenztitel überwölbenden Zuständigkeit zur Regelung der Forschung am Menschen zielen, sind an den verfassungsändernden Gesetzgeber zu richten 95 . (2) Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG Die „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“ (Nr. 1a des Art. 75 Abs. 1 S. 1 GG), über die der Bund – unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG - Rahmenvorschriften erlassen darf 96 , könnten womöglich auch der Einrichtung und Tätigkeit von Ethik-Kommissionen an den Hochschulen gelten. Dies kann, da der Bund insoweit nicht tätig geworden ist und nicht angenommen werden kann, dass er durch bloßes Schweigen zum Thema die Länder hat sperren wollen 97 , im Rahmen dieser Untersuchung jedoch dahinstehen. Das Hochschulrecht liegt insoweit gegenwärtig ausschließlich bei den Ländern, und ihm sind (entsprechend dem oben sub 1 c) bb) (2) Gesagten) diejenigen Landesregelungen zuzuordnen, die die Ansiedlung von Ethik-Kommissionen an den Hochschulen betreffen. (3) Artt. 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG Sofern man in den Artt.84 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG eine konstitutive Regelung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Einrichtung der die Bundesgesetze ausführenden Landesbehörden und ihr Verwaltungsverfahren sieht (vgl. oben sub 1. c) aa) (2)), lassen sich Regelungen zu Ethik-Kommissionen „nach Landesrecht“ auch (d.h. nicht nur oder überhaupt nicht auf Sachkompetenztitel der bisher vorgestellten Art) hierauf stützen, sofern ihre Tatbestandsmerkmale im einzelnen vorliegen und der Bund einschlägige auszuführende Gesetze erlassen hat. Unrecht „Beihilfen“ gegen „Förderung“ ausspielt); Kunig, Fn. 71, Art. 74 Rn. 71; Pieroth, Fn. 71, Art. 74 Rn. 33. 95 Wölk, Fn. 11, Ethik Med 2002, S. 267 Fn. 15, sieht die Dinge insofern kompetentiell realistisch. 96 Zur begrenzten Reichweite dieser Zuständigkeit vgl. jüngst energisch BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803. 97 Zu dieser Möglichkeit vgl. bei und in Fn.109. 105

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

(δ) Nr. 13?<br />

Da es bei den <strong>in</strong> dieser Untersuchung betrachteten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> um<br />

solche <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> geht, liegt <strong>der</strong> Gedanke an Nr. 13 und<br />

<strong>der</strong>en zweites Teilsachgebiet – „die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> wissenschaftlichen <strong>Forschung</strong>“<br />

– nicht ganz fern. Nr. 13 könnte die von <strong>der</strong> Sache her e<strong>in</strong>schlagenden Titel wie<br />

Nr. 11a o<strong>der</strong> Nr. 19 zusätzlich stützen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en eher unsicheren Titel wie Nr. 26<br />

entbehrlich machen. Ja, es ließe sich auf den ersten Blick daran denken, alle<br />

<strong>Forschung</strong>svorhaben im Bereich irgende<strong>in</strong>es Kompetenztitels aus diesem<br />

auszuglie<strong>der</strong>n und alle<strong>in</strong> <strong>der</strong> Nr. 13 zuzuordnen, die dann als Spezialnorm für<br />

<strong>Forschung</strong>sregelungen erschiene.<br />

E<strong>in</strong>e solche, vom Wortlaut <strong>der</strong> Nr. 13 eigentlich nicht verstellte Lesart überdehnt<br />

den S<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Nr. 13 jedoch beträchtlich.<br />

Es geht <strong>in</strong> Nr. 13 nicht um „die wissenschaftliche <strong>Forschung</strong>“ schlechth<strong>in</strong>,<br />

son<strong>der</strong>n (sozusagen nur) um <strong>der</strong>en „För<strong>der</strong>ung“; die „Organisation“ <strong>der</strong><br />

wissenschaftlichen <strong>Forschung</strong>, an die während <strong>der</strong> Beratungen des Grundgesetzes<br />

zunächst auch gedacht war, hat ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> die Verfassung gefunden.<br />

Schon von Beg<strong>in</strong>n an war deswegen klar, dass es um die Bereitstellung von<br />

Mitteln für die <strong>Forschung</strong> und nichts an<strong>der</strong>es g<strong>in</strong>g 92 . Diese Sicht hat <strong>der</strong><br />

verfassungsän<strong>der</strong>nde Gesetzgeber 1969 geteilt und bestätigt, als er <strong>der</strong> Nr. 13 das<br />

neue Teilsachgebiet <strong>der</strong> „Regelung <strong>der</strong> Ausbildungsbeihilfen“ beigab. Nr. 13 bot<br />

sich ihm dafür als angemessener Standort an, weil es <strong>in</strong> beiden Fällen um<br />

F<strong>in</strong>anzierungszuständigkeiten (auf immerh<strong>in</strong> nicht ganz weit ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

liegenden Sachgebieten) g<strong>in</strong>g; e<strong>in</strong>e bei <strong>der</strong> Gelegenheit diskutierte Erweiterung<br />

<strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>s-Kompetenz lehnte er ab 93 . Heute macht das Nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> bei<strong>der</strong><br />

Teilsachgebiete auch unabhängig von dieser unmißverständlichen Genese<br />

deutlich, dass das Thema <strong>der</strong> Nr. 13 alle<strong>in</strong> die f<strong>in</strong>anzielle För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

<strong>Forschung</strong> ist 94 .<br />

92 Vgl. Stettner, Fn. 77, Art. 74 Rn. 69; Oeter, <strong>in</strong>: von Mangoldt/Kle<strong>in</strong>/Starck (Hrsg.), Das<br />

Bonner Grundgesetz. Kommentar, Bd.2, 4. Auflage, München 2000, Art. 74 Rn. 131.<br />

93 Zur Genese im e<strong>in</strong>zelnen vgl. näher Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn. 871-885.<br />

94 Näher Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn.903-910. Stettner, Fn. 77, Art. 74 Rn. 68, entnimmt<br />

<strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Nr. 19 zutreffend, dass nur e<strong>in</strong>e För<strong>der</strong>ung durch Mittelbereitstellung,<br />

nicht dagegen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>stitutionelle Kompetenz geme<strong>in</strong>t sei, an<strong>der</strong>erseits me<strong>in</strong>t er wenig<br />

später (ebenda, Rn. 70), sie beziehe sich auf f<strong>in</strong>anzielle, organisatorische und planerische<br />

Maßnahmen. Weitere Sicht z.B. bei Maunz, <strong>in</strong>. Maunz/Dürig/Herzog (Hrsg.),<br />

Grundgesetz. Kommentar, München, Art. 74 Rn. 179, 180 (Stand 1984); Rengel<strong>in</strong>g, Fn.<br />

77, § 100 Rn. 194; Bothe, Fn.78, Art. 74 Rn. 31; Degenhart, Fn.77, Art. 74 Rn. 56 (<strong>der</strong> zu<br />

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