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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

das Gesetz über die friedliche Verwendung <strong>der</strong> Kernenergie und den Schutz<br />

gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) und § 7 AMG, die ihrerseits die Grundlage für<br />

die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung s<strong>in</strong>d, die beide <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> bestimmter Art e<strong>in</strong>schalten.<br />

(β) Nr. 19<br />

Nr. 19 betrifft u.a. den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und<br />

Giften 86 .<br />

Die Worte „Verkehr mit“ enthalten e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung. Nr. 19 umfasst „nicht die<br />

unbeschränkte Zuständigkeit zur Regelung aller Fragen des Arzneimittelrechts.<br />

Die Verfassung zieht <strong>in</strong> Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die Grenze dort, wo es um den<br />

Verkehr mit Arzneimitteln im weitesten S<strong>in</strong>ne geht. Will <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber<br />

zur Optimierung des Gesundheitsschutzes <strong>der</strong> Bevölkerung schon bei <strong>der</strong><br />

Herstellung verkehrsfähiger Arzneimittel ansetzen, hält er sich so lange im<br />

Rahmen dieser Zuständigkeit, wie se<strong>in</strong>e Regelung Arzneimittel betrifft, die zum<br />

Zwecke des Inverkehrbr<strong>in</strong>gens hergestellt werden.<br />

Präventiver Gesundheitsschutz rechtfertigt frühzeitige Kontrolle, wenn mit <strong>der</strong> zunehmenden<br />

Länge des Vertriebsweges die Wirksamkeit staatlicher Überwachung mehr und mehr<br />

abgeschwächt wird. Besteht bei <strong>der</strong> Herstellung des Arzneimittels die Absicht, dieses über<br />

Apotheken o<strong>der</strong> sonstige Verkaufsstellen <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Verkehr zu br<strong>in</strong>gen, ist m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>e bundesweite Verbreitung des Arzneimittels regelmäßig angestrebt. Deshalb gibt es gute<br />

Gründe dafür, dass <strong>der</strong> Bund <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung hat.“ 87<br />

Auch mit dieser Begrenzung gibt Nr. 19 die maßgebliche kompetentielle<br />

Grundlage des Arzneimittelgesetzes, des Mediz<strong>in</strong>produktegesetzes und des<br />

Transfusionsgesetzes her.<br />

So weit sie <strong>der</strong> Sache nach reicht, trägt sie auch <strong>der</strong>en <strong>Ethik</strong>-Kommissions-<br />

Regelungen. Das gilt für die Bestimmung, dass <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

86 Zum näheren Verständnis dieser Teilgebiete <strong>der</strong> Nr. 19 vgl. Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn.<br />

1327-1343.<br />

87 BVerfGE 102, 26 (36). In <strong>der</strong> Entscheidung g<strong>in</strong>g es um die Abgrenzung des „Verkehrs<br />

mit“ zu <strong>der</strong> von Ärzten praktizierten Behandlungsmethode, bei ihren Patienten selbst<br />

hergestellte Arzneimittel unmittelbar anzuwenden; sie fällt nach <strong>der</strong> Auffassung des<br />

Gerichts (a.a.O., S. 36-39) nicht unter Nr. 19. Dem Zugriff von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ist<br />

<strong>der</strong> behandelnde Arzt dadurch nicht entzogen, weil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Fällen die<br />

Konsultationspflicht nach den Berufsordnungen (sofern verfassungsgemäß) e<strong>in</strong>spr<strong>in</strong>gen<br />

dürfte.<br />

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