16.03.2014 Aufrufe

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Bundes ggf. konkurrierenden) Landeszuständigkeit für das Hochschulwesen – und<br />

zwar ungeachtet des Standortes <strong>der</strong> betreffenden Regelungen 84 .<br />

cc) Konkurrierende Zuständigkeiten<br />

(1) Art. 74 Abs. 1 GG<br />

Aus dem Bereich <strong>der</strong> konkurrierenden Gesetzgebung i.S. des Art. 74 Abs. 1 (vor<br />

Nr. 1) GG kommen als Sach-Kompetenztitel, auf die sich nach dem oben (sub c)<br />

aa) (1)) Gesagten auch <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Regelungen stützen können,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Nrn. 11a und 19 <strong>in</strong> Betracht.<br />

(α) Nr. 11a<br />

Nr. 11a betrifft <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von<br />

Kernenergie o<strong>der</strong> durch ionisierende Strahlen entstehen 85 . Darauf stützen sich u.a.<br />

84 Vgl. auch unten Fn.88.<br />

Regelungen <strong>in</strong> den Heilberufe- und Kammergesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

an den Hochschulen vorsehen, zu ihrer E<strong>in</strong>richtung ermächtigen und ihnen Aufgaben<br />

zuweisen (wie § 5 Abs. 1 S. 2 u. 3 des baden-württembergischen Heilberufe-<br />

Kammergesetzes [Errichtung und Satzungsermächtigung], § 4c Abs. 3 des Berl<strong>in</strong>er<br />

Kammergesetzes [Ermächtigung], § 10 Abs. 3 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kammergesetzes für<br />

die Heilberufe [Aufgabenzuweisung; Errichtung als solche vorausgesetzt], § 7 Abs. 3 des<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfälischen Heilberufsgesetzes [Aufgabenzuweisung; Errichtung<br />

vorausgesetzt], § 6 Abs. 3 des Schleswig-Holste<strong>in</strong>ischen Heilberufegesetzes<br />

[Aufgabenzuweisung; Errichtung vorausgesetzt] und § 17g des Thür<strong>in</strong>ger<br />

Heilberufegesetzes [Ermächtigung und Aufgabenzuweisung]), s<strong>in</strong>d kompetentiell dem<br />

Hochschulrecht, nicht dem Heilberufs- o<strong>der</strong> Kammerrecht, zuzuordnen.<br />

Das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz und das Sächsische Heilberufe-Kammergesetz<br />

thematisieren ke<strong>in</strong>erlei <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, dementsprechend auch nicht solche an<br />

Hochschulen.<br />

Das Brandenburgische Heilberufsgesetz, das Bremische Gesundheitsdienstgesetz, das<br />

Hamburgische Ärztegesetz, das hessische Heilberufsgesetz, das Heilberufsgesetz<br />

Mecklenburg-Vorpommerns, das Heilberufsgesetz Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, das Saarländische<br />

Heilberufekammergesetz und das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-<br />

Anhalt erwähnen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an den Hochschulen nicht.<br />

Die Satzung für die <strong>Ethik</strong>-Kommission bei <strong>der</strong> Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

sieht drei Spruchkörper vor, je e<strong>in</strong>er davon an <strong>der</strong> Universität Rostock und an <strong>der</strong><br />

Universität Greifswald (§ 1 Abs. 2 u. 4 S. 2; vgl. auch § 19 Abs. 2 Nr. 5 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />

Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern). Die Spruchkörpere<strong>in</strong>teilung ist Kammerrecht,<br />

die Ansiedlung zweier Spruchkörper bei den Hochschulen und die Festlegung ihrer<br />

Aufgaben ist Hochschulrecht. Im übrigen hat die Satzung, soweit sie sich auf alle drei<br />

Spruchkörper bezieht, kompetentiell Doppelcharakter.<br />

85 Zum näheren Verständnis dieser Teilgebiete <strong>der</strong> Nr. 11a vgl. Pestalozza, Fn. 66, Art. 74<br />

Rn. 759-776.<br />

101

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!