Lösungsvorschlag (pdf)
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unmittelbar herbeiführt, mit anderen Worten: in dessen eigener Person die Gefahrenschwelle<br />
überschritten wird. 14 Dies ist bei Escher gegeben, da er das - nicht ganz<br />
ungefährliche - Tier an einen Ort verbracht hat, an dem es entwischen konnte und<br />
eine Gefahr für andere Menschen darstellte. Darüber hinaus war Escher ohnehin<br />
auch als Eigentümer des Tieres nach § 14 Abs. 3 S. 1 ASOG für die von ihm ausgehenden<br />
Gefahren verantwortlich.<br />
3. Ordnungsgemäße Ermessensausübung (§ 40 VwVfG i.V.m. §§ 11, 12 ASOG)<br />
Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer auf § 17 Abs. 1 ASOG gestützten<br />
Polizeiverfügung lagen somit gegenüber Escher vor. Die zu treffende Maßnahme<br />
steht jedoch im Ermessen der Polizeibehörde, so dass dies Behörde<br />
die Grenzen des Ermessens nach §§ 11, 12 ASOG, § 40 VwVfG hätte einhalten<br />
müssen. Dazu gehört auch, dass dem Pflichtigen nichts Unmögliches auferlegt werden<br />
darf. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen: Zunächst lag keine objektive<br />
Unmöglichkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG vor, so dass der Verwaltungsakt nicht<br />
nichtig ist: Schließlich hat Jorge Jiminez gezeigt, dass es vergleichsweise unproblematisch<br />
möglich war, den Kaiman einzufangen. Auch eine nur ausnahmsweise zur<br />
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führende subjektive Unmöglichkeit lag<br />
nicht vor: Es wäre Escher schon möglich gewesen - ähnlich wie Jorge Jiminez - den<br />
Kaiman aus dem See zu holen, nur wusste er nicht, wie dies geht. Jedoch hätte er<br />
sich ohne weiteres sachkundig machen können.<br />
4. Ergebnis zu II.<br />
Insgesamt war folglich die Aufforderung, den Kaiman einzufangen, auch materiell<br />
rechtmäßig.<br />
III. Ergebnis zu B.<br />
Die rechtmäßige Anordnung konnte Escher folglich nicht in seinen Rechten verletzen.<br />
Ein Widerspruch gegen diese Maßnahme wäre also unbegründet.<br />
C. Ergebnis des Ersten Teils<br />
Da der Widerspruch gegen die Aufforderung, den Kaiman einzufangen, unbegründet<br />
ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat, wird Frau Schönfelder nicht zur Erhebung<br />
eines solchen Widerspruchs raten, da hierdurch nach § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG nur<br />
weitere Kosten für Escher entstehen würden.<br />
Zweiter Teil: Behördlicher Rechtsbehelf gegen den Kostenbescheid<br />
Auch der Kostenbescheid stellt unproblematisch einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35<br />
VwVfG dar. Um gegen diese Maßnahme vorzugehen, ist daher auch hier die Erhebung<br />
eines Widerspruchs nach § 69 VwGO ein geeigneter Rechtsbehelf. Dieser<br />
Rechtsbehelf hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.<br />
A. Zulässigkeit<br />
Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 68 ff. VwGO gegeben<br />
sind.<br />
Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Widerspruchs siehe diesen Hinweis.<br />
14 Vgl. Götz, § 9 Rn. 11 ff.<br />
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