16.03.2014 Aufrufe

Lösungsvorschlag (pdf)

Lösungsvorschlag (pdf)

Lösungsvorschlag (pdf)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

unmittelbar herbeiführt, mit anderen Worten: in dessen eigener Person die Gefahrenschwelle<br />

überschritten wird. 14 Dies ist bei Escher gegeben, da er das - nicht ganz<br />

ungefährliche - Tier an einen Ort verbracht hat, an dem es entwischen konnte und<br />

eine Gefahr für andere Menschen darstellte. Darüber hinaus war Escher ohnehin<br />

auch als Eigentümer des Tieres nach § 14 Abs. 3 S. 1 ASOG für die von ihm ausgehenden<br />

Gefahren verantwortlich.<br />

3. Ordnungsgemäße Ermessensausübung (§ 40 VwVfG i.V.m. §§ 11, 12 ASOG)<br />

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer auf § 17 Abs. 1 ASOG gestützten<br />

Polizeiverfügung lagen somit gegenüber Escher vor. Die zu treffende Maßnahme<br />

steht jedoch im Ermessen der Polizeibehörde, so dass dies Behörde<br />

die Grenzen des Ermessens nach §§ 11, 12 ASOG, § 40 VwVfG hätte einhalten<br />

müssen. Dazu gehört auch, dass dem Pflichtigen nichts Unmögliches auferlegt werden<br />

darf. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen: Zunächst lag keine objektive<br />

Unmöglichkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG vor, so dass der Verwaltungsakt nicht<br />

nichtig ist: Schließlich hat Jorge Jiminez gezeigt, dass es vergleichsweise unproblematisch<br />

möglich war, den Kaiman einzufangen. Auch eine nur ausnahmsweise zur<br />

Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führende subjektive Unmöglichkeit lag<br />

nicht vor: Es wäre Escher schon möglich gewesen - ähnlich wie Jorge Jiminez - den<br />

Kaiman aus dem See zu holen, nur wusste er nicht, wie dies geht. Jedoch hätte er<br />

sich ohne weiteres sachkundig machen können.<br />

4. Ergebnis zu II.<br />

Insgesamt war folglich die Aufforderung, den Kaiman einzufangen, auch materiell<br />

rechtmäßig.<br />

III. Ergebnis zu B.<br />

Die rechtmäßige Anordnung konnte Escher folglich nicht in seinen Rechten verletzen.<br />

Ein Widerspruch gegen diese Maßnahme wäre also unbegründet.<br />

C. Ergebnis des Ersten Teils<br />

Da der Widerspruch gegen die Aufforderung, den Kaiman einzufangen, unbegründet<br />

ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat, wird Frau Schönfelder nicht zur Erhebung<br />

eines solchen Widerspruchs raten, da hierdurch nach § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG nur<br />

weitere Kosten für Escher entstehen würden.<br />

Zweiter Teil: Behördlicher Rechtsbehelf gegen den Kostenbescheid<br />

Auch der Kostenbescheid stellt unproblematisch einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35<br />

VwVfG dar. Um gegen diese Maßnahme vorzugehen, ist daher auch hier die Erhebung<br />

eines Widerspruchs nach § 69 VwGO ein geeigneter Rechtsbehelf. Dieser<br />

Rechtsbehelf hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.<br />

A. Zulässigkeit<br />

Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 68 ff. VwGO gegeben<br />

sind.<br />

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Widerspruchs siehe diesen Hinweis.<br />

14 Vgl. Götz, § 9 Rn. 11 ff.<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!