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Lösungsvorschlag (pdf)

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der Prozessführungsbefugnis im Hauptsacheverfahren und im Verfahren des vorläufigen<br />

Rechtsschutzes zu vermeiden. Dementsprechend ist der Antragsgegner nach §<br />

78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Land Berlin.<br />

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)<br />

Escher ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig und nach § 62 Abs. 1 Nr. 1<br />

VwGO prozessfähig. Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Landes Berlin ergibt<br />

sich aus § 61 Nr. 1 Alt. 2, § 62 Abs. 3 VwGO.<br />

VI. Einlegung eines Rechtsbehelfs, der die aufschiebende Wirkung nach § 80<br />

Abs. 1 VwGO auslösen kann<br />

Als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird vielfach<br />

auch angesehen, dass der Antragsteller bereits einen Rechtsbehelf eingelegt hat,<br />

der die aufschiebende Wirkung auszulösen in der Lage ist und dessen aufschiebende<br />

Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll. 21 Dies ist im Hinblick auf<br />

§ 80 Abs. 5 S. 2 VwGO allerdings nicht unumstritten. 22 Auf die Entscheidung dieses<br />

Streits darf sich Frau Schönfelder nicht verlassen und wird daher den Widerspruch<br />

zeitgleich mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einreichen.<br />

VII. Rechtsschutzbedürfnis<br />

Fraglich ist, ob Frau Schönfelder für Escher wegen § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO zunächst<br />

einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Polizei<br />

stellen müsste. Die Entscheidung, ob Kosten der Verwaltungsvollstreckung öffentliche<br />

Abgaben oder Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO sind, kann aber dahinstehen,<br />

da § 4 Abs. 1 S. 1 AGVwGO ausdrücklich nicht auf § 80 Abs. 6 VwGO verweist.<br />

Ein vorheriger Antrag bei der Polizei war daher nicht erforderlich.<br />

VIII. Ergebnis zu A.<br />

Sonstige Zulässigkeitserfordernisse sind nicht ersichtlich; der Antrag ist zulässig.<br />

B. Begründetheit<br />

Für die Frage, wann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet ist, gibt die<br />

VwGO keinen Entscheidungsmaßstab vor. Nach wohl herrschender Meinung ist der<br />

Antrag jedoch begründet, wenn sich bei Abwägung der beteiligten Interessen ergibt,<br />

dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Auswirkungen der Vollziehung<br />

der angeordneten Maßnahmen verschont zu bleiben (Suspendierungsinteresse),<br />

das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und der Aufrechterhaltung<br />

der sofortigen Vollziehbarkeit (Vollzugsinteresse) überwiegt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr.<br />

4 VwGO). Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich bei summarischer Überprüfung<br />

ergibt, dass eine Beschwerde im Hauptsacheverfahren begründet wäre, also<br />

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, und auch<br />

anzunehmen ist, dass dieser den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs.<br />

1 S. 1 VwGO), weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein<br />

öffentliches Interesse bestehen kann. 23<br />

21 Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 80 Rn. 314 f.<br />

22 Ablehnend z. B. Kopp/Schenke, § 80 Rn. 139.<br />

23<br />

Vgl. hierzu Jörg Schmidt, in: Eyermann, § 80 Rn. 72 ff.; Schoch, in: Schoch/Schmidt-<br />

Aßmann/Pietzner, § 80 Rn. 250 ff.<br />

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