DE - Jugendpolitik in Europa
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auf Preisen von 2004 basiert, bei den Verhandlungen über die F<strong>in</strong>anzielle Vorausschau<br />
berücksichtigen. Der vom Haushaltsausschuss beschlossene Betrag wird angepasst, falls sich<br />
dies nach der Fortschreibung als notwendig erweisen sollte.<br />
Ferner ist der Referenzbetrag so lange e<strong>in</strong> Richtwert, bis die F<strong>in</strong>anzielle Vorausschau<br />
angenommen ist. Sobald der Beschluss erfolgt ist, muss die Kommission e<strong>in</strong>en<br />
Legislativvorschlag unterbreiten, um den Referenzbetrag unter Berücksichtigung der<br />
Obergrenze der F<strong>in</strong>anziellen Vorausschau festzulegen (siehe Änderungsantrag zur<br />
legislativen Entschließung).<br />
Änderungsantrag 11<br />
Artikel 14<br />
Artikel 14<br />
[F<strong>in</strong>anzbestimmungen für<br />
Zuschussempfänger]<br />
1. Nach Artikel 114 Absatz 1 der<br />
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002<br />
des Rates 1 kommen juristische Personen<br />
für e<strong>in</strong>e Förderung im Rahmen des<br />
Programms <strong>in</strong> Frage.<br />
2. Nach Artikel 176 Absatz 2 der<br />
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002<br />
der Kommission kann die Kommission je<br />
nach Art der Zuschussempfänger und der<br />
Maßnahmen entscheiden, ob diese von der<br />
Überprüfung der für die vollständige<br />
Durchführung der vorgeschlagenen<br />
Maßnahme bzw. des vorgeschlagenen<br />
Arbeitsprogramms erforderlichen<br />
Fachkenntnisse und beruflichen<br />
Qualifikationen befreit werden kann.<br />
3. Je nach Art der Maßnahme können die<br />
F<strong>in</strong>anzhilfen <strong>in</strong> Form von Zuschüssen oder<br />
Stipendien geleistet werden. Die<br />
Kommission kann außerdem<br />
Auszeichnungen für Maßnahmen oder<br />
Projekte vergeben, die im Rahmen des<br />
Programms durchgeführt werden. Nach<br />
Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom)<br />
Nr. 2342/2002 der Kommission und je nach<br />
Art der Maßnahme können<br />
Pauschalf<strong>in</strong>anzierungen und/oder die<br />
Anwendung von Richtsätzen für Kosten je<br />
entfällt<br />
1<br />
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.<br />
PE 357.752v02-00 50/76 RR\582598<strong>DE</strong>.doc<br />
<strong>DE</strong>