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DE - Jugendpolitik in Europa

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auf Preisen von 2004 basiert, bei den Verhandlungen über die F<strong>in</strong>anzielle Vorausschau<br />

berücksichtigen. Der vom Haushaltsausschuss beschlossene Betrag wird angepasst, falls sich<br />

dies nach der Fortschreibung als notwendig erweisen sollte.<br />

Ferner ist der Referenzbetrag so lange e<strong>in</strong> Richtwert, bis die F<strong>in</strong>anzielle Vorausschau<br />

angenommen ist. Sobald der Beschluss erfolgt ist, muss die Kommission e<strong>in</strong>en<br />

Legislativvorschlag unterbreiten, um den Referenzbetrag unter Berücksichtigung der<br />

Obergrenze der F<strong>in</strong>anziellen Vorausschau festzulegen (siehe Änderungsantrag zur<br />

legislativen Entschließung).<br />

Änderungsantrag 11<br />

Artikel 14<br />

Artikel 14<br />

[F<strong>in</strong>anzbestimmungen für<br />

Zuschussempfänger]<br />

1. Nach Artikel 114 Absatz 1 der<br />

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002<br />

des Rates 1 kommen juristische Personen<br />

für e<strong>in</strong>e Förderung im Rahmen des<br />

Programms <strong>in</strong> Frage.<br />

2. Nach Artikel 176 Absatz 2 der<br />

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002<br />

der Kommission kann die Kommission je<br />

nach Art der Zuschussempfänger und der<br />

Maßnahmen entscheiden, ob diese von der<br />

Überprüfung der für die vollständige<br />

Durchführung der vorgeschlagenen<br />

Maßnahme bzw. des vorgeschlagenen<br />

Arbeitsprogramms erforderlichen<br />

Fachkenntnisse und beruflichen<br />

Qualifikationen befreit werden kann.<br />

3. Je nach Art der Maßnahme können die<br />

F<strong>in</strong>anzhilfen <strong>in</strong> Form von Zuschüssen oder<br />

Stipendien geleistet werden. Die<br />

Kommission kann außerdem<br />

Auszeichnungen für Maßnahmen oder<br />

Projekte vergeben, die im Rahmen des<br />

Programms durchgeführt werden. Nach<br />

Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom)<br />

Nr. 2342/2002 der Kommission und je nach<br />

Art der Maßnahme können<br />

Pauschalf<strong>in</strong>anzierungen und/oder die<br />

Anwendung von Richtsätzen für Kosten je<br />

entfällt<br />

1<br />

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.<br />

PE 357.752v02-00 50/76 RR\582598<strong>DE</strong>.doc<br />

<strong>DE</strong>

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