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DE - Jugendpolitik in Europa

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG <strong>DE</strong>S EUROPÄISCHEN<br />

PARLAMENTS<br />

zu dem Vorschlag für e<strong>in</strong>en Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über<br />

die Durchführung des Programms "JUGEND IN AKTION" im Zeitraum 2007-2013<br />

(KOM(2004)0471 – C6-0096/2004 – 2004/0152(COD))<br />

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)<br />

Das Europäische Parlament,<br />

– <strong>in</strong> Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat<br />

(KOM(2004)0471) 1 ,<br />

– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 149 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren<br />

Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0096/2004),<br />

– gestützt auf Artikel 51 se<strong>in</strong>er Geschäftsordnung,<br />

– <strong>in</strong> Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der<br />

Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des<br />

Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für bürgerliche<br />

Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die<br />

Gleichstellung der Geschlechter (A6-0263/2005),<br />

1. billigt den Vorschlag der Kommission <strong>in</strong> der geänderten Fassung;<br />

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag<br />

entscheidend zu ändern oder durch e<strong>in</strong>en anderen Text zu ersetzen;<br />

3. beauftragt se<strong>in</strong>en Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der<br />

Kommission zu übermitteln.<br />

Vorschlag der Kommission<br />

Abänderungen des Parlaments<br />

Änderungsantrag 1<br />

Erwägung 2<br />

(2) Der Vertrag über die Europäische Union<br />

beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der<br />

Demokratie, der Achtung der<br />

Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die<br />

Förderung der aktiven Bürgerschaft junger<br />

Menschen muss zur Stärkung dieser<br />

Grundsätze beitragen.<br />

(2) Die Europäische Union beruht auf den<br />

Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie,<br />

der Achtung der Menschenrechte und<br />

Grundfreiheiten und der Gleichstellung von<br />

Frauen und Männern und der<br />

Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierungen. Die<br />

Förderung der aktiven Bürgerschaft junger<br />

Menschen muss zur Stärkung dieser<br />

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.<br />

RR\582598<strong>DE</strong>.doc 5/76 PE 357.752v02-00<br />

<strong>DE</strong>

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