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DE - Jugendpolitik in Europa

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Artikel 10 Absatz 2<br />

2. Wird auf diesen Absatz Bezug<br />

genommen, so gelten die Artikel 4 und 7<br />

des Beschlusses 1999/468/EG.<br />

Die <strong>in</strong> Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses<br />

1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf<br />

zwei Monate festgelegt.<br />

entfällt<br />

(Diese Änderung bezieht sich auf den<br />

gesamten zu prüfenden Legislativtext. Wird<br />

sie angenommen, so s<strong>in</strong>d die entsprechenden<br />

technischen Anpassungen im gesamten Text,<br />

<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Artikel 9 Absatz 1, Artikel<br />

16 und Nummer 7 des Anhangs,<br />

vorzunehmen.)<br />

Begründung<br />

Das Beratungsverfahren stellt das traditionelle Konzept des Haushaltsausschusses dar, um<br />

die Effizienz der Verfahren zu gewährleisten. Es handelt sich hierbei um e<strong>in</strong>en horizontalen<br />

Änderungsantrag, der auch Artikel 9 Absatz 1, Artikel 16 und Nummer 7 des Anhangs betrifft.<br />

Änderungsantrag 9<br />

Artikel 10 Absatz 4 a (neu)<br />

Begründung<br />

4a. Die Kommission hat das Europäische<br />

Parlament vor allem h<strong>in</strong>sichtlich der <strong>in</strong><br />

Absatz 1 genannten Maßnahmen<br />

ordnungsgemäß und regelmäßig auf dem<br />

Laufenden zu halten.<br />

Es ist wichtig, die demokratische Kontrolle durch e<strong>in</strong>e angemessene Überprüfung des<br />

Programms sicherzustellen.<br />

Änderungsantrag 10<br />

Artikel 13 Absatz 1<br />

1. Der F<strong>in</strong>anzrahmen für die Durchführung<br />

dieses Programms wird für den <strong>in</strong> Artikel 1<br />

vorgesehenen Zeitraum auf 915 Mio. EUR<br />

festgelegt.<br />

1. Der <strong>in</strong>dikative Betrag des<br />

F<strong>in</strong>anzrahmens für die Durchführung dieses<br />

Programms wird für den <strong>in</strong> Artikel 1<br />

vorgesehenen Zeitraum von 7 Jahren ab<br />

dem 1. Januar 2007 auf 1.128 Mio. EUR<br />

festgelegt.<br />

Begründung<br />

Die Kommission muss die Fortschreibung des Standpunkts des Europäischen Parlaments, der<br />

RR\582598<strong>DE</strong>.doc 49/76 PE 357.752v02-00<br />

<strong>DE</strong>

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