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DE - Jugendpolitik in Europa

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Änderungsantrag 4<br />

Artikel 5 Absatz 2 a (neu)<br />

Begründung<br />

2a. Die Kommission wird die <strong>in</strong> Ziffern 2.1,<br />

2.2 und 3 des Anhangs aufgeführten<br />

Aktionen schrittweise für alle <strong>in</strong> die<br />

Europäische Nachbarschaftspolitik<br />

e<strong>in</strong>bezogenen Länder öffnen, sofern<br />

entsprechende Abkommen zwischen der<br />

Geme<strong>in</strong>schaft und den betreffenden<br />

Ländern geschlossen werden.<br />

An den Aktionen „Jugend für die Welt“ und Europäischer Freiwilligendienst können sich<br />

derzeit e<strong>in</strong>ige Drittländer (EFTA-Staaten, die Mitglied des EWR s<strong>in</strong>d, Beitrittsländer im<br />

Rahmen der Heranführungsstrategie, westliche Balkanländer, die Russische Föderation und<br />

die Mehrzahl der Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik) beteiligen, doch sollten sie<br />

ausgeweitet werden, um alle ENP-Länder zu erfassen, sofern entsprechende Abkommen mit<br />

diesen Ländern geschlossen werden.<br />

Änderungsantrag 5<br />

Artikel 6 Absatz 4<br />

4. Alle jungen Menschen müssen unter<br />

Beachtung der im Anhang festgelegten<br />

Bed<strong>in</strong>gungen unterschiedslos Zugang zu den<br />

Programmaktivitäten erhalten. Die<br />

Kommission und die am Programm<br />

teilnehmenden Länder sorgen dafür, dass<br />

besondere Vorkehrungen für junge<br />

Menschen getroffen werden, die sich aus<br />

bildungspolitischen, sozialen, physischen,<br />

psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen<br />

oder geografischen Gründen nur sehr schwer<br />

am Programm beteiligen können.<br />

4. Alle jungen Menschen müssen unter<br />

Beachtung der im Anhang festgelegten<br />

Bed<strong>in</strong>gungen und unbeschadet des<br />

Rechtsstatus der Eltern von K<strong>in</strong>dern unter<br />

18 Jahren unterschiedslos Zugang zu den<br />

Programmaktivitäten erhalten. Die<br />

Kommission und die am Programm<br />

teilnehmenden Länder sorgen dafür, dass<br />

besondere Vorkehrungen für junge<br />

Menschen getroffen werden, die sich aus<br />

bildungspolitischen, sozialen, physischen,<br />

psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen<br />

oder geografischen Gründen nur sehr schwer<br />

am Programm beteiligen können<br />

Begründung<br />

K<strong>in</strong>der von Zuwanderern und K<strong>in</strong>der sonstiger Personen, die ke<strong>in</strong>en spezifischen Rechtsstatus<br />

besitzen oder im Begriff s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en solchen zu erwerben, dürfen wegen des Rechtsstatus ihrer<br />

Eltern nicht diskrim<strong>in</strong>iert oder ausgeschlossen werden. Der Ausschluss dieser K<strong>in</strong>der von<br />

dem Programm hätte nicht nur negative Auswirkungen für die K<strong>in</strong>der selbst, sondern würde<br />

auch die Bekämpfung der sozialen und ethnischen Ausgrenzung sowie der Marg<strong>in</strong>alisierung<br />

beh<strong>in</strong>dern und so bestimmte junge Leute e<strong>in</strong>er besonderen Gefahr aussetzen.<br />

RR\582598<strong>DE</strong>.doc 37/76 PE 357.752v02-00<br />

<strong>DE</strong>

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