DE - Jugendpolitik in Europa
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Änderungsantrag 29<br />
Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b Punkt iii a (neu)<br />
Begründung<br />
iiia) sie müssen über Mitarbeiter verfügen,<br />
die auf dem Gebiet der Jugendarbeit und<br />
der <strong>Jugendpolitik</strong> ausreichend qualifiziert<br />
s<strong>in</strong>d, und <strong>in</strong> der Lage se<strong>in</strong>, die<br />
Unterstützung der Nutzer des Programms<br />
zu gewährleisten;<br />
Die Kriterien für die nationalen Agenturen dürfen sich nicht auf technische und<br />
adm<strong>in</strong>istrative Fähigkeiten beschränken.<br />
Änderungsantrag 30<br />
Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b Punkt vi<br />
vi) sie müssen h<strong>in</strong>längliche f<strong>in</strong>anzielle<br />
Sicherheiten bieten (die vorzugsweise von<br />
e<strong>in</strong>er Behörde gestellt werden), und ihre<br />
Managementkapazität muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
angemessenen Verhältnis zur Höhe der<br />
Geme<strong>in</strong>schaftsmittel stehen, mit deren<br />
Verwaltung sie beauftragt werden;<br />
vi) ihre Managementkapazität muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
angemessenen Verhältnis zur Höhe der<br />
Geme<strong>in</strong>schaftsmittel stehen, mit deren<br />
Verwaltung sie beauftragt werden;<br />
Begründung<br />
Das Konzept der „h<strong>in</strong>länglichen f<strong>in</strong>anziellen Sicherheiten“ ist zu vage und reduziert die Zahl<br />
der potenziellen Teilnehmer auf die leistungsfähigsten (großen) E<strong>in</strong>richtungen, die nicht<br />
zwangsläufig die wirksamste Durchführung des angestrebten politischen Ziels gewährleisten.<br />
Änderungsantrag 31<br />
Artikel 11 Absatz 3<br />
3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union sorgen für die<br />
Herausstellung der Programmaktionen, die<br />
zur Verwirklichung der Ziele anderer<br />
geme<strong>in</strong>schaftlicher Aktionsbereiche wie<br />
allgeme<strong>in</strong>e und berufliche Bildung, Kultur<br />
und Sport beitragen.<br />
3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union sorgen für die<br />
Herausstellung der Programmaktionen, die<br />
zur Verwirklichung der Ziele anderer<br />
geme<strong>in</strong>schaftlicher Aktionsbereiche wie<br />
allgeme<strong>in</strong>e und berufliche Bildung, Kultur,<br />
Sport, Sprachen, soziale Integration,<br />
Gleichstellung der Geschlechter,<br />
Chancengleichheit und Bekämpfung von<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierungen beitragen<br />
<strong>DE</strong><br />
PE 357.752v02-00 18/76 RR\582598<strong>DE</strong>.doc