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DE - Jugendpolitik in Europa

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Änderungsantrag 29<br />

Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b Punkt iii a (neu)<br />

Begründung<br />

iiia) sie müssen über Mitarbeiter verfügen,<br />

die auf dem Gebiet der Jugendarbeit und<br />

der <strong>Jugendpolitik</strong> ausreichend qualifiziert<br />

s<strong>in</strong>d, und <strong>in</strong> der Lage se<strong>in</strong>, die<br />

Unterstützung der Nutzer des Programms<br />

zu gewährleisten;<br />

Die Kriterien für die nationalen Agenturen dürfen sich nicht auf technische und<br />

adm<strong>in</strong>istrative Fähigkeiten beschränken.<br />

Änderungsantrag 30<br />

Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b Punkt vi<br />

vi) sie müssen h<strong>in</strong>längliche f<strong>in</strong>anzielle<br />

Sicherheiten bieten (die vorzugsweise von<br />

e<strong>in</strong>er Behörde gestellt werden), und ihre<br />

Managementkapazität muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

angemessenen Verhältnis zur Höhe der<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsmittel stehen, mit deren<br />

Verwaltung sie beauftragt werden;<br />

vi) ihre Managementkapazität muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

angemessenen Verhältnis zur Höhe der<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsmittel stehen, mit deren<br />

Verwaltung sie beauftragt werden;<br />

Begründung<br />

Das Konzept der „h<strong>in</strong>länglichen f<strong>in</strong>anziellen Sicherheiten“ ist zu vage und reduziert die Zahl<br />

der potenziellen Teilnehmer auf die leistungsfähigsten (großen) E<strong>in</strong>richtungen, die nicht<br />

zwangsläufig die wirksamste Durchführung des angestrebten politischen Ziels gewährleisten.<br />

Änderungsantrag 31<br />

Artikel 11 Absatz 3<br />

3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union sorgen für die<br />

Herausstellung der Programmaktionen, die<br />

zur Verwirklichung der Ziele anderer<br />

geme<strong>in</strong>schaftlicher Aktionsbereiche wie<br />

allgeme<strong>in</strong>e und berufliche Bildung, Kultur<br />

und Sport beitragen.<br />

3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union sorgen für die<br />

Herausstellung der Programmaktionen, die<br />

zur Verwirklichung der Ziele anderer<br />

geme<strong>in</strong>schaftlicher Aktionsbereiche wie<br />

allgeme<strong>in</strong>e und berufliche Bildung, Kultur,<br />

Sport, Sprachen, soziale Integration,<br />

Gleichstellung der Geschlechter,<br />

Chancengleichheit und Bekämpfung von<br />

Diskrim<strong>in</strong>ierungen beitragen<br />

<strong>DE</strong><br />

PE 357.752v02-00 18/76 RR\582598<strong>DE</strong>.doc

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