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DE - Jugendpolitik in Europa

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Änderungsantrag 25<br />

Artikel 6 Absatz 5<br />

5. Die am Programm teilnehmenden<br />

Länder treffen die erforderlichen<br />

Maßnahmen, um Mobilitätsh<strong>in</strong>dernisse der<br />

Teilnehmer zu beseitigen, damit diese<br />

Zugang zur Gesundheitsversorgung<br />

erhalten und sozialversichert bleiben sowie<br />

reisen und sich im Gastland aufhalten<br />

können. Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere das<br />

E<strong>in</strong>reise- und Aufenthaltsrecht und die<br />

Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Die am<br />

Programm teilnehmenden Länder treffen<br />

die erforderlichen Maßnahmen, um den<br />

Aufenthalt von Zuschussempfängern aus<br />

Drittländern <strong>in</strong> ihrem Hoheitsgebiet zu<br />

ermöglichen.<br />

5. Die am Programm teilnehmenden<br />

Länder treffen die erforderlichen<br />

Maßnahmen, um Mobilitätsh<strong>in</strong>dernisse der<br />

Teilnehmer zu beseitigen, damit diese<br />

Zugang zur Gesundheitsversorgung<br />

erhalten und sozialversichert bleiben sowie<br />

reisen und sich im Gastland aufhalten<br />

können. Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere das<br />

E<strong>in</strong>reise- und Aufenthaltsrecht und die<br />

Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Die am<br />

Programm teilnehmenden Länder treffen<br />

die erforderlichen Maßnahmen, um den<br />

Aufenthalt von Teilnehmern und<br />

Teilnehmer<strong>in</strong>nen aus Drittländern <strong>in</strong><br />

ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.<br />

Begründung<br />

Um der der Zielsetzung des Aktionsprogramms gerecht zu werden, das zur Förderung von<br />

Jugendlichen und der Weiterentwicklung durch sie e<strong>in</strong>gesetzt wird, sollte die term<strong>in</strong>ologische<br />

Bezeichnung "Teilnehmer", anstatt der bisherigen Bezeichnung "Zuschussempfänger"<br />

verwendet werden.<br />

Änderungsantrag 26<br />

Artikel 8 Absatz 3<br />

3. Die Kommission und die am Programm<br />

teilnehmenden Länder treffen geeignete<br />

Maßnahmen, um die Anerkennung nicht<br />

formaler und <strong>in</strong>formeller<br />

Bildungserfahrungen junger Menschen zu<br />

fördern, <strong>in</strong>sbesondere durch Ausstellung<br />

landes- oder europaweit gültiger<br />

Besche<strong>in</strong>igungen oder Zeugnisse zur<br />

Anerkennung der erworbenen Erfahrung<br />

und zur Bestätigung der unmittelbaren<br />

Beteiligung der jungen Menschen oder der<br />

sozialpädagogischen Betreuer an e<strong>in</strong>er<br />

Programmaktion.<br />

3. Die Kommission und die am Programm<br />

teilnehmenden Länder treffen geeignete<br />

Maßnahmen, um die Anerkennung nicht<br />

formaler und <strong>in</strong>formeller<br />

Bildungserfahrungen junger Menschen zu<br />

fördern, <strong>in</strong>sbesondere durch Ausstellung<br />

landes- oder europaweit gültiger<br />

Besche<strong>in</strong>igungen oder Zeugnisse zur<br />

Anerkennung der erworbenen Erfahrung<br />

und zur Bestätigung der unmittelbaren<br />

Beteiligung der jungen Menschen oder der<br />

sozialpädagogischen Betreuer an e<strong>in</strong>er<br />

Programmaktion. Dieses Ziel kann durch<br />

die Komplementarität mit anderen <strong>in</strong><br />

Artikel 11 vorgesehenen Aktionen der<br />

Geme<strong>in</strong>schaft verstärkt werden.<br />

<strong>DE</strong><br />

PE 357.752v02-00 16/76 RR\582598<strong>DE</strong>.doc

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