DE - Jugendpolitik in Europa
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Änderungsantrag 23<br />
Artikel 6 Absatz 2<br />
2. Unbeschadet der im Anhang festgelegten<br />
Bestimmungen für die Durchführung der<br />
Aktionen richtet sich das Programm an<br />
junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren.<br />
2. Unbeschadet der im Anhang festgelegten<br />
Bestimmungen für die Durchführung der<br />
Aktionen richtet sich das Programm an<br />
junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren.<br />
Als Hauptzielgruppe sollte es sich jedoch<br />
an junge Menschen zwischen 15 und 28<br />
Jahren richten.<br />
Begründung<br />
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Programms (zuvor auf junge Menschen<br />
zwischen 15 und 25 Jahren begrenzt) ist zu empfehlen, um ihm mehr Flexibilität zu verleihen<br />
und es an die Veränderungen der jungen Menschen anzupassen. Jedoch s<strong>in</strong>d sowohl die<br />
oberste Altersgrenze, die auf 30 Jahre festgelegt ist, wie die unterste Grenze von 13 Jahren<br />
für Ausnahmesituationen und -aktionen zu berücksichtigen.<br />
Änderungsantrag 24<br />
Artikel 6 Absatz 5<br />
5. Die am Programm teilnehmenden<br />
Länder treffen die erforderlichen<br />
Maßnahmen, um Mobilitätsh<strong>in</strong>dernisse der<br />
Teilnehmer zu beseitigen, damit diese<br />
Zugang zur Gesundheitsversorgung<br />
erhalten und sozialversichert bleiben sowie<br />
reisen und sich im Gastland aufhalten<br />
können. Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere das<br />
E<strong>in</strong>reise- und Aufenthaltsrecht und die<br />
Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Die am<br />
Programm teilnehmenden Länder treffen<br />
die erforderlichen Maßnahmen, um den<br />
Aufenthalt von Zuschussempfängern aus<br />
Drittländern <strong>in</strong> ihrem Hoheitsgebiet zu<br />
ermöglichen.<br />
5. Die am Programm teilnehmenden<br />
Länder treffen die erforderlichen<br />
Maßnahmen, um Mobilitätsh<strong>in</strong>dernisse der<br />
Teilnehmer zu beseitigen, damit diese<br />
Zugang zur Gesundheitsversorgung<br />
erhalten und sozialversichert bleiben sowie<br />
reisen und sich im Gastland aufhalten<br />
können. Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere das<br />
E<strong>in</strong>reise- und Aufenthaltsrecht und die<br />
Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Die am<br />
Programm teilnehmenden Länder treffen<br />
die erforderlichen Maßnahmen, um den<br />
Aufenthalt von Zuschussempfängern aus<br />
Drittländern <strong>in</strong> ihrem Hoheitsgebiet zu<br />
ermöglichen, um jede Art von<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung zu verh<strong>in</strong>dern und um<br />
Hilfestellung für Menschen mit<br />
Beh<strong>in</strong>derungen leisten zu können.<br />
Begründung<br />
Gerade junge Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen s<strong>in</strong>d öfter und stärker von Mobilitätsh<strong>in</strong>dernissen<br />
betroffen, daher soll jede Art von Diskrim<strong>in</strong>ierung verh<strong>in</strong>dert werden, um allen<br />
TeilnehmerInnen gleichen Zugang zu den Programmaktionen zu ermöglichen.<br />
RR\582598<strong>DE</strong>.doc 15/76 PE 357.752v02-00<br />
<strong>DE</strong>