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2. Sondergerichte und Volksgerichtshof - Jugend ins Museum

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Quelle: Lübecker General-Anzeiger vom 28.1.1934<br />

„Schärfster Kampf gegen die Gerüchteverbreiter.<br />

Das Hamburger Sondergericht wird in Lübeck verhandeln…<br />

Am Montag, dem 29. Januar um 10,15 Uhr wird das Hamburger<br />

Sondergericht, das gebildet worden ist auf Gr<strong>und</strong> der Verordnung des<br />

Reichspräsidenten vom 21.3.33 zur Abwehr heimtückischer Angriffe<br />

gegen die Regierung der nationalen Erhebung, nach Lübeck kommen,<br />

um hier gegen Verleumder zu verhandeln.<br />

Solche <strong>Sondergerichte</strong> sind bei allen Oberlandesgerichten gebildet<br />

worden. In minder wichtigen Fällen verhandeln sie an ihrem Orte, …..<br />

Die erwähnte Verordnung des Reichspräsidenten sieht auch gegen<br />

Gerüchtemacher scharfe Strafen vor. Der Par. 3 der Verordnung lautet:<br />

1. Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung<br />

tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des<br />

Reiches oder eines Landes oder das Ansehen der Reichsregierung oder<br />

einer Landesregierung oder der hinter diesen Regierungen stehenden<br />

Parteien oder Verbände schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in<br />

anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis<br />

bis zu zwei Jahren <strong>und</strong>, wenn er die Behauptung öffentlich aufgestellt<br />

oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft.<br />

<strong>2.</strong> Ist durch die Tat ein schwerer Schaden für das Reich oder ein Land<br />

entstanden, so kann auf Zuchthausstrafe erkannt werden.<br />

3. Wer die Tat grobfahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei<br />

Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Gegen das Urteil des Sondergerichts gibt es keine Berufung <strong>und</strong> keine<br />

Revision. Es ist endgültig. Es gibt auch keine Voruntersuchung (...)“<br />

Lübecker General-Anzeiger vom 28.1.1934<br />

© Michael-Haukohl-Stiftung

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