2. Sondergerichte und Volksgerichtshof - Jugend ins Museum
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Quelle: Lübecker General-Anzeiger vom 28.1.1934<br />
„Schärfster Kampf gegen die Gerüchteverbreiter.<br />
Das Hamburger Sondergericht wird in Lübeck verhandeln…<br />
Am Montag, dem 29. Januar um 10,15 Uhr wird das Hamburger<br />
Sondergericht, das gebildet worden ist auf Gr<strong>und</strong> der Verordnung des<br />
Reichspräsidenten vom 21.3.33 zur Abwehr heimtückischer Angriffe<br />
gegen die Regierung der nationalen Erhebung, nach Lübeck kommen,<br />
um hier gegen Verleumder zu verhandeln.<br />
Solche <strong>Sondergerichte</strong> sind bei allen Oberlandesgerichten gebildet<br />
worden. In minder wichtigen Fällen verhandeln sie an ihrem Orte, …..<br />
Die erwähnte Verordnung des Reichspräsidenten sieht auch gegen<br />
Gerüchtemacher scharfe Strafen vor. Der Par. 3 der Verordnung lautet:<br />
1. Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung<br />
tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des<br />
Reiches oder eines Landes oder das Ansehen der Reichsregierung oder<br />
einer Landesregierung oder der hinter diesen Regierungen stehenden<br />
Parteien oder Verbände schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in<br />
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis<br />
bis zu zwei Jahren <strong>und</strong>, wenn er die Behauptung öffentlich aufgestellt<br />
oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft.<br />
<strong>2.</strong> Ist durch die Tat ein schwerer Schaden für das Reich oder ein Land<br />
entstanden, so kann auf Zuchthausstrafe erkannt werden.<br />
3. Wer die Tat grobfahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei<br />
Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
Gegen das Urteil des Sondergerichts gibt es keine Berufung <strong>und</strong> keine<br />
Revision. Es ist endgültig. Es gibt auch keine Voruntersuchung (...)“<br />
Lübecker General-Anzeiger vom 28.1.1934<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung