2. Sondergerichte und Volksgerichtshof - Jugend ins Museum
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<strong>2.</strong> <strong>Sondergerichte</strong> <strong>und</strong> <strong>Volksgerichtshof</strong><br />
Der Wandel vom Rechtstaat zum Unrechtssystem („Furchtbare Juristen“ 1 )<br />
Ort: Gerichtssaal<br />
Quelle: „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28.0<strong>2.</strong>1933 (Notverordnung zum<br />
Schutz von Volk <strong>und</strong> Staat)<br />
„Ermächtigungsgesetz“ vom 23.03.1933<br />
„Heimtückegesetzt“ vom 20. Dezember 1934<br />
Material:<br />
Quelle: Lübecker General-Anzeiger vom 28.1.1934<br />
Zeitungsartikel über den Fall: Die Strafsache Fick/Kaehding<br />
Foto: Deckblatt Strafakte Fülscher.<br />
Auszüge aus dem Reichsgesetzblatt<br />
Aufgabe:<br />
1. Stelle das „Sondergericht“ vor (Quelle: Lübecker General-Anzeiger,<br />
28.1.1934).<br />
<strong>2.</strong> Erkläre mit Hilfe der Gesetzestexte, wie im „Dritten Reich“ Heimtücke <strong>und</strong><br />
Hochverrat bestraft werden sollten (Quelle: Heimtückegesetz <strong>und</strong><br />
Reichstagsbrandverordnung). Nenne dabei auch die Namen der Quellen.<br />
3. Gib den Inhalt deiner Quelle (Die Strafsache Fick/Kaehding Lübecker<br />
General-Anzeiger, <strong>2.</strong>8.1933-9.3.1934, Fotos) wieder.<br />
Was wird Fick/Kaehding vorgeworfen?<br />
4. Erkläre mit Hilfe des Aktendeckels der Strafakte, was nach dem Prozess aus<br />
Edm<strong>und</strong> Fülscher wurde <strong>und</strong> wo er seine Strafe absaß?<br />
1 Ingo Müller: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987.<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung
Quelle: Lübecker General-Anzeiger vom 28.1.1934<br />
„Schärfster Kampf gegen die Gerüchteverbreiter.<br />
Das Hamburger Sondergericht wird in Lübeck verhandeln…<br />
Am Montag, dem 29. Januar um 10,15 Uhr wird das Hamburger<br />
Sondergericht, das gebildet worden ist auf Gr<strong>und</strong> der Verordnung des<br />
Reichspräsidenten vom 21.3.33 zur Abwehr heimtückischer Angriffe<br />
gegen die Regierung der nationalen Erhebung, nach Lübeck kommen,<br />
um hier gegen Verleumder zu verhandeln.<br />
Solche <strong>Sondergerichte</strong> sind bei allen Oberlandesgerichten gebildet<br />
worden. In minder wichtigen Fällen verhandeln sie an ihrem Orte, …..<br />
Die erwähnte Verordnung des Reichspräsidenten sieht auch gegen<br />
Gerüchtemacher scharfe Strafen vor. Der Par. 3 der Verordnung lautet:<br />
1. Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung<br />
tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des<br />
Reiches oder eines Landes oder das Ansehen der Reichsregierung oder<br />
einer Landesregierung oder der hinter diesen Regierungen stehenden<br />
Parteien oder Verbände schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in<br />
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis<br />
bis zu zwei Jahren <strong>und</strong>, wenn er die Behauptung öffentlich aufgestellt<br />
oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft.<br />
<strong>2.</strong> Ist durch die Tat ein schwerer Schaden für das Reich oder ein Land<br />
entstanden, so kann auf Zuchthausstrafe erkannt werden.<br />
3. Wer die Tat grobfahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei<br />
Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
Gegen das Urteil des Sondergerichts gibt es keine Berufung <strong>und</strong> keine<br />
Revision. Es ist endgültig. Es gibt auch keine Voruntersuchung (...)“<br />
Lübecker General-Anzeiger vom 28.1.1934<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung
Die Strafsache Fick/Kaehding<br />
In der Nacht vom 30. auf den 31. Juli 1932 kam es im Lokal Feller in der<br />
H<strong>und</strong>estraße zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den<br />
beiden Reichsbannermännern Johannes Fick <strong>und</strong> Karl Kaehding <strong>und</strong><br />
dem Nationalsozialisten Willi Meinen. Beide Reichsbannerleute hatten im<br />
Laufe des Abends reichlich Bier getrunken. Die Auseinandersetzung<br />
wurde wenig später in der H<strong>und</strong>estraße fortgesetzt. Fick <strong>und</strong> Kaehding<br />
verfolgten, den flüchtenden Meinen <strong>und</strong> schlugen, <strong>und</strong> stachen auf ihn<br />
ein. Er verblutete auf der Straße. Ein Jahr nach der Tat – unterdessen<br />
waren die Nationalsozialisten an der Macht – wurden beide verhaftet.<br />
In einem normalen Rechtssystem wären sie wahrscheinlich wegen<br />
Totschlages in einem minderschweren Fall (wegen des<br />
Alkoholgenusses) angeklagt worden <strong>und</strong> mit einer längeren<br />
Zuchthausstrafe davon gekommen. Die Nationalsozialisten machten aus<br />
dem Verfahren einen Schauprozess vor dem Lübecker Schwurgericht.<br />
Unter Anwesenheit der gesamten Lübecker NSDAP-Spitze unter<br />
Führung von Gauleiter <strong>und</strong> Reichsstatthalter Friedrich Hildebrand<br />
wurden beide wegen Mordes zum Tode verurteilt. Mildernde Umstände<br />
wurden nicht gewährt. Kaehding erhängte sich kurz nach der<br />
Urteilsverkündung in seiner Zelle, Johannes Fick wurde am 8. März 1934<br />
im Hof des Burgklosters hingerichtet.<br />
„Der Mordprozeß Meinen.<br />
Heute morgen 9 Uhr beginnt vor dem Schwurgericht der Prozeß gegen<br />
die ehemaligen Reichsbannerleute Kehding (!) <strong>und</strong> Fick wegen<br />
Ermordung des SA.-Mannes Meinen <strong>und</strong> gegen den<br />
Maschinenschlosser Koop <strong>und</strong> den Hafenarbeiter Kreuzfeldt wegen<br />
Meineides in derselben Sache. (...)<br />
Kehding (!) <strong>und</strong> Fick sind des Mordes angeklagt. (Par. 211.)(...)“<br />
Lübecker General-Anzeiger 16.9.1933<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung
„Zwei Todesurteile im Meinen-Prozeß.<br />
Das Urteil:<br />
(...)<br />
Das Gericht kam auf Gr<strong>und</strong> der Beweisaufnahme zu der Erkenntnis, daß<br />
beide den Mord mit Vorsatz <strong>und</strong> Überlegung ausführten. So blieb nur die<br />
Todesstrafe übrig. Wenn wir überhaupt im politischen Kampfe wieder zu<br />
einer Achtung des Menschenlebens kommen wollen, so muss das<br />
Gesetz in voller Strenge gegen solche Mordbuben angewandt werden.<br />
(...)“<br />
Lübecker General-Anzeiger vom 17.9.1933<br />
„Der Mord an Willi Meinen gesühnt.<br />
Hinrichtung des Mörders Johannes Fick.<br />
Gesternmorgen wurde, wie Oberstaatsanwalt Dr. Wex durch Anschlag<br />
bekannt gab, der Mörder des Handlungsgehilfen Willi Meinen, Johannes<br />
Martin Georg Fick, geboren am 18. April 1903, zuletzt wohnhaft in<br />
Moisling, durch Enthauptung hingerichtet.“<br />
Lübecker General-Anzeiger vom 9. 3. 1934<br />
Johannes Martin Georg Fick <strong>und</strong> Karl Kaehding<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung
Foto: Deckblatt Strafakte Fülscher<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk <strong>und</strong> Staat. Vom 28.<br />
Februar 1933<br />
Auf Gr<strong>und</strong> des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr<br />
kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:<br />
§ 1<br />
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 <strong>und</strong> 153 der Verfassung des Deutschen<br />
Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen<br />
der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, e<strong>ins</strong>chließlich<br />
der Pressefreiheit, des Vere<strong>ins</strong>- <strong>und</strong> Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-,<br />
Post-, Telegraphen- <strong>und</strong> Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen<br />
<strong>und</strong> von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb<br />
der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.<br />
[…]<br />
§ 5<br />
Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in<br />
den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311<br />
(Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von<br />
Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem<br />
Zuchthaus bedroht.<br />
Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit<br />
lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:<br />
1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen<br />
Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder<br />
wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten<br />
annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;<br />
<strong>2.</strong> wer in den Fällen des § 115 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer<br />
Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer<br />
Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewusstem <strong>und</strong> gewolltem<br />
Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;<br />
3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239) des Strafgesetzbuchs in der Absicht<br />
begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu<br />
bedienen.<br />
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.<br />
Berlin, den 28. Februar 1933.<br />
Der Reichspräsident von Hindenburg<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung
Gesetz zur Behebung der Not von Volk <strong>und</strong> Reich vom 24. März 1933<br />
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des<br />
Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse<br />
Verfassung ändernder Gesetzgebung erfüllt sind:<br />
Artikel 1<br />
Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen<br />
Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die<br />
in den Artikeln 85 Abs. 2 <strong>und</strong> 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.<br />
Artikel 2<br />
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der<br />
Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags <strong>und</strong><br />
des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des<br />
Reichspräsidenten bleiben unberührt.<br />
Artikel 3<br />
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom<br />
Reichskanzler ausgefertigt <strong>und</strong> im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie<br />
nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die<br />
Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung<br />
beschlossenen Gesetze keine Anwendung.<br />
Artikel 4<br />
Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der<br />
Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der<br />
Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur<br />
Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.<br />
Artikel 5<br />
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April<br />
1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung<br />
durch eine andere abgelöst wird.<br />
Berlin, den 24. März 1933<br />
Der Reichspräsident von Hindenburg<br />
Der Reichskanzler Adolf Hitler<br />
Der Reichsminister des Innern Frick<br />
Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath<br />
Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung
Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat <strong>und</strong> Partei <strong>und</strong> zum Schutz<br />
der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934<br />
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet<br />
wird:<br />
Artikel 1<br />
§ 1<br />
(1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung<br />
tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs<br />
oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der Nationalsozialistischen<br />
Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird,<br />
soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit<br />
Gefängnis bis zu zwei Jahren <strong>und</strong>, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt<br />
oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />
(2) Wer die Tat grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten<br />
oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(3) Richtet sich die Tat ausschließlich gegen das Ansehen der NSDAP oder ihrer<br />
Gliederungen, so wird sie nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers<br />
oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt.<br />
§ 2<br />
(1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende<br />
Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über<br />
ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die<br />
geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben,<br />
wird mit Gefängnis bestraft.<br />
(2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen<br />
gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muß, daß die Äußerung<br />
in die Öffentlichkeit dringen werde.<br />
(3) Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt; richtet<br />
sich die Tat gegen eine leitende Persönlichkeit der NSDAP, so trifft der<br />
Reichsminister der Justiz die Anordnung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter<br />
des Führers.<br />
(4) Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem<br />
Stellvertreter des Führers den Kreis der leitenden Persönlichkeiten im Sinne des<br />
Absatzes 1.<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung
Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke <strong>und</strong><br />
hochverräterische Umtriebe vom 28. Februar 1933<br />
Auf Gr<strong>und</strong> des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:<br />
<strong>2.</strong> A b s c h n i t t<br />
Bekämpfung hochverräterischer Umtriebe<br />
§ 5<br />
(1) Ist bei einem Hochverrat die Tat darauf gerichtet, die Reichswehr oder die<br />
Polizei zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich zu machen, das Deutsche Reich <strong>und</strong><br />
seine Länder gegen Angriffe auf ihren äußeren oder inneren Bestand zu schützen,<br />
so ist auf die in den §§ 81 bis 86 des Strafgesetzbuchs angedrohte Zuchthausstrafe<br />
zu erkennen.<br />
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe in den Fällen des § 81 des<br />
Strafgesetzbuchs Zuchthaus, in den Fällen der §§ 83 bis 85 des Strafgesetzbuchs<br />
Gefängnis nicht unter einem Jahre, in den Fällen des § 86 des Strafgesetzbuchs<br />
Gefängnis von einem bis zu drei Jahren.<br />
§ 6<br />
(1) Wer eine Druckschrift, deren Inhalt<br />
durch Aufforderung oder Anreizung zum gewaltsamen Kampf gegen die<br />
Staatsgewalt oder zu dessen Vorbereitung oder durch Aufforderung oder<br />
Anreizung zu einem hochverräterischen Bestrebungen dienenden Streik in<br />
einem lebenswichtigen Betrieb, Generalstreik oder anderen Massenstreik oder in<br />
anderer Weise<br />
den Tatbestand des Hochverrats (§§ 81 bis 86 des Strafgesetzbuchs) begründet,<br />
herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, obwohl er bei<br />
sorgfältiger Prüfung der Schrift den strafbaren Inhalt hätte erkennen können, wird,<br />
soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit<br />
Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.<br />
(2) Auf Gegenstände, die zur Begehung eines nach dieser Vorschrift strafbaren<br />
Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, findet § 86 a des Strafgesetzbuchs<br />
entsprechende Anwendung.<br />
© Michael-Haukohl-Stiftung