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6 25. April 2013<br />
Die ermittelten Zahlen entsprechen im Übrigen der im Jahr 2005<br />
für diesen Bereich angestellten Verkehrsprognose. Die aktuellen<br />
Tages-Querschnittsbelastungen des gezählten zentralen Knotenpunkts<br />
in Unter<strong>jettingen</strong> würden somit grundsätzlich keinen neuen<br />
planungsrelevante „Erkenntnisse“ bringen. Pressebericht Teil 2<br />
Beschluss der Sanierungssatzung des Sanierungsgebietes<br />
„Kohlplatte/ Öschelbronner Straße“ in Unter<strong>jettingen</strong><br />
Mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart<br />
vom 26. März 2013 wurde die von der Gemeinde geplante Sanierungsmaßnahme<br />
„Kohlplatte/Öschelbronner Straße“ in Unter<strong>jettingen</strong><br />
erfreulicherweise bereits „im 1. Anlauf“ in das Landessanierungsprogramm<br />
mit einem Förderrahmen in Höhe von 500.000,00<br />
Euro aufgenommen, darin enthalten sind Finanzhilfen des Landes<br />
in Höhe von 300.000 Euro (60%) sowie ein kommunaler Eigenanteil<br />
in Höhe von 200.000 Euro (40%). Damit liegen grundsätzlich<br />
die Voraussetzungen für den Erlass einer Satzung über die förmliche<br />
Festlegung des Sanierungsgebiets -Sanierungssatzung- vor.<br />
Die Satzung ist an anderer Stelle dieses Mitteilungsblattes mit Gebietsabgrenzung<br />
veröffentlicht.<br />
Festlegung der Sanierungsdauer des Sanierungsgebietes<br />
„Kohlplatte/ Öschelbronner Straße“<br />
Nach dem Beschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets<br />
im vorangegangenen Tagesordnungspunkt musste<br />
nach gesetzlichen Bestimmungen ergänzend hierzu durch zusätzlichen<br />
Gemeinderatsbeschluss die Frist festgelegt werden, in der<br />
die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Frist soll die Dauer<br />
von 15 Jahren nicht überschreiten. Im Zuwendungsbescheid des<br />
Regierungspräsidiums Stuttgart über die Aufnahme in das Landessanierungsprogramm<br />
und über die Förderhöhe ist der Bewilligungszeitraum<br />
auf neun Jahre, vom 1. Januar 2013 bis zum 31.<br />
Dezember 2021 festgelegt. Von der Verwaltung wurde im Hinblick<br />
auf die Größe des Sanierungsgebiets mit rund 9 ha und den im<br />
Zuge der vorbereitenden Untersuchungen von befragten Eigentümern<br />
genannten Maßnahmenplanungen vorgeschlagen, den Zeitraum<br />
der Sanierungsdurchführung auf neun Jahre festzulegen.<br />
Nach Ablauf dieser Frist könnte bei Bedarf noch eine Verlängerung<br />
der Frist beschlossen werden.<br />
Nach kurzer Aussprache legte der Gemeinderat durch einstimmigen<br />
Beschluss den Zeitraum der Sanierung, wie von der Verwaltung<br />
vorgeschlagen, auf 9 Jahre fest, gerechnet vom 1. Januar<br />
2013 bis zum 31. Dezember 2021.<br />
Beschluss der Fördergrundsätze des Sanierungsgebietes<br />
„Kohlplatte/ Öschelbronner Straße“<br />
Grundlage für die Förderung von privaten Modernisierungs- und<br />
Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Kohlplatte/ Öschelbronner<br />
Straße“ in Unter<strong>jettingen</strong> bildet die Verwaltungsvorschrift<br />
des Wirtschaftsministeriums über die Förderung städtebaulicher<br />
Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien).<br />
Die Gemeinde kann aus dem Landessanierungsprogramm<br />
die Erneuerung privater Gebäude durch die Gewährung<br />
eines Kostenerstattungsbetrages fördern. Diese Förderung<br />
muss auf der Grundlage von allgemein gültigen Fördergrundsätzen,<br />
die die Gemeinde beschließen muss, erfolgen. Bereits in seiner<br />
Sitzung am 14. September 2010 hat der Gemeinderat für das<br />
Sanierungsgebiet „Ortsdurchfahrt Ober<strong>jettingen</strong>“ Fördergrundsätze<br />
beraten und beschlossen, mit denen die Gemeinde Jettingen<br />
private Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen unterstützen<br />
kann. Neben einer „Regelfallförderung“ wurde für das<br />
Sanierungsgebiet in Ober<strong>jettingen</strong> ein erhöhter Förderzuschuss<br />
um 15% der berücksichtigungsfähigen Kosten eingestellt, wenn<br />
bei privaten Modernisierungen besondere energetische Anstrengungen<br />
geleistet werden und dadurch Neubau-Niveau nach der<br />
jeweils gültigen Energieeinsparverordnung erreicht wird.<br />
Für das neue Sanierungsgebiet „Kohlplatte/ Öschelbronner Straße“<br />
wurde von der Verwaltung vorgeschlagen, die gleichen Förderrichtlinien<br />
und Fördergrundsätze zu übernehmen und festzulegen,<br />
wie sie auch im Gebiet „Ortsdurchfahrt Ober<strong>jettingen</strong>“ gelten.<br />
Dadurch kann sichergestellt werden, dass in vergleichbaren Gebieten<br />
(entlang von Ortsdurchfahrten mit Gemeindebild prägenden<br />
Gebäuden, die auf Grund des hohen Durchgangsverkehrs besonderen<br />
Belastungen wie Staub, Lärm, Schmutz usw. ausgesetzt<br />
sind) auf Grund einheitlicher Förderrichtlinien auch gleiche finanzielle<br />
Förderzuschüsse gewährt werden. Im Übrigen haben sich<br />
die Förderrichtlinien im Gebiet „ Ortsdurchfahrt Ober<strong>jettingen</strong>“ bis<br />
heute bewährt. Zusammen mit weiteren steuerlichen Abschreibungen<br />
kann so ein Anreiz für die Anwohner und Eigentümer geschaffen<br />
werden, Geld für Sanierung ihrer Gebäude zu investieren.<br />
Durch entsprechende Veröffentlichungen und Hinweise im gemeindlichen<br />
Mitteilungsblatt und im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung<br />
(siehe Einladung an anderer Stelle dieses Mitteilungsblattes)<br />
sollen sanierungswillige Eigentümer beraten und<br />
umfassend informiert werden. Die örtlichen Banken sollen hierzu<br />
eingeladen und beteiligt werden.<br />
Nach eingehender Aussprache und Beratung beschloss der Gemeinderat<br />
einstimmig die Fördergrundsätze für private Modernisierungs-<br />
und Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Kohlplatte/<br />
Öschelbronner Straße“ in Unter<strong>jettingen</strong>. Diese Richtlinien<br />
werden zu einem späteren Zeitpunkt noch im amtlichen Mitteilungsblatt<br />
der Gemeinde veröffentlicht werden.<br />
Bausachen<br />
Nach jeweils eingehender Aussprache und Beratung, in der Fragen<br />
aus der Mitte des Gemeinderates von Bauamtsleiter Peter<br />
Holzhauer und Bürgermeister Hans Michael Burkhardt beantwortet<br />
wurden, erteilte der Gemeinderat zu nachstehenden Baugesuchen<br />
das Einvernehmen der Gemeinde:<br />
– Umbau des Scheunendachstuhls der auf Grundstückgebäude<br />
Nagolder Straße 9, Flst. Nr. 145/2, Ober<strong>jettingen</strong>, bestehenden<br />
landwirtschaftlichen Scheune.<br />
– Anbau eines Treppenhauses mit Aufzug auf Grundstück Flst. Nr.<br />
1554, Heilbergstraße 4, Ober<strong>jettingen</strong>.<br />
– Neubau einer Verkaufshalle mit Tiefgarage im Untergeschoss<br />
sowie mit Personal- und Büroräumen mit WC im Erdgeschoss<br />
auf Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 1551 bis 1553 an der<br />
Heilbergstraße in Ober<strong>jettingen</strong>. Im Zusammenhang mit dieser<br />
Bausache wurde aus der Mitte des Gemeinderates die Anlegung<br />
eines Gehweges entlang dem öffentlichen Weg Flst. Nr.<br />
1575 angeregt. Bürgermeister Burkhardt sagte zu, diese Möglichkeit<br />
prüfen zu lassen und auf die Bauherrschaft wegen der<br />
Abtretung entsprechender Grundstücksflächen zuzugehen.<br />
– Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz<br />
auf Grundstück Flst. Nr. 409/2 am Ruhesteinweg im Ortsteil<br />
Ober<strong>jettingen</strong>.<br />
Spendenannahme<br />
Der Annahme einer Geldspende von der Volksbank Herrenberg-<br />
Rottenburg in Höhe von 200,00 Euro an die Grundschule Unter<strong>jettingen</strong><br />
für die Projektkunstwoche im Juli 2013 wurde einstimmig<br />
zugestimmt.<br />
Nächste öffentliche Gemeinderatssitzung<br />
Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet voraussichtlich<br />
am Dienstag, 14. Mai 2013 wie gewohnt um 19.30 Uhr im<br />
Sitzungssaal des Rathauses statt. Die interessierte Bevölkerung<br />
ist hierzu schon heute herzlich eingeladen.<br />
Gemeinde Jettingen<br />
Landkreis Böblingen<br />
Satzung<br />
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes<br />
„Kohlplatte/Öschelbronner Straße, Unter<strong>jettingen</strong>“<br />
vom 16. April 2013 (Sanierungssatzung)<br />
Aufgrund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuches (BauGB)<br />
und von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
(GemO), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat