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Schonzeit für Fuchseltern

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Jagd und Tierschutz<br />

<strong>Schonzeit</strong><br />

für<br />

<strong>Fuchseltern</strong><br />

Der Schutz der Elterntiere während der Aufzucht der Jungen ist festgeschriebenes Gesetz. Das gilt auch für<br />

den Fuchs. Doch wie lange werden Fähe und Vaterrüde für die Aufzucht wirklich gebraucht und auf was<br />

müssen wir achten, wenn wir in den kommenden Monaten auf den Fuchs ansitzen wollen? Dr. Claudia<br />

Gangl, Fachreferentin für Tierschutz und Wildbiologie im BJV, fasst zusammen.<br />

Foto: H. Duty/fotonatur<br />

Der Rotfuchs hat in Bayern – wie<br />

auch in den meisten anderen Bundesländern<br />

– keine <strong>Schonzeit</strong>, das heißt,<br />

er kann das ganze Jahr über bejagt werden.<br />

Ausgenommen sind Elternfüchse.<br />

Sie genießen nach § 22 Absatz 4 Bundesjagdgesetz<br />

(BJG) solange Schutz, wie<br />

sie für die Aufzucht des Nachwuchses<br />

notwendig sind. Das heißt, sie dürfen<br />

so lange nicht bejagt werden, bis die<br />

Jungtiere selbstständig sind. Dieser so<br />

genannte Mutterschutz per Gesetz soll<br />

verhindern, dass Jungtiere, die allein<br />

noch nicht überlebensfähig sind, zu<br />

Grunde gehen. Als „selbstständig“ gelten<br />

die Fuchswelpen erst, wenn sie sich<br />

selbst fortbewegen und sich auch ihre<br />

Nahrung selbst beschaffen können.<br />

In diesem „Muttertierschutz“-Paragraphen<br />

erfährt also auch Wild ohne<br />

<strong>Schonzeit</strong> einen Mindestschutz – mit<br />

Ausnahme einzelner vom Gesetz geber<br />

ausdrücklich benannter Arten. Der<br />

Schutz der Elterntiere gilt übrigens nicht<br />

nur für die Fähe sondern für beide Geschlechter,<br />

also auch für den Fuchs rüden.<br />

„Geschont“ werden müssen laut Gesetz<br />

allerdings nur Elterntiere, die unselbstständige<br />

Jungtiere versorgen müssen.<br />

Doch das sieht der Jäger dem Fuchs natürlich<br />

nicht an. Für den waidgerechten<br />

Jäger heißt das, er lässt den Finger gerade,<br />

wenn er sich nicht absolut sicher ist,<br />

dass der Fuchs keine Jungen führt.<br />

Beide Elternteile kümmern sich<br />

um den Nachwuchs<br />

<br />

Dezember und März statt. Nach circa<br />

53 Tagen Tragzeit bringt die Fähe fünf<br />

bis acht Welpen im unterirdischen Bau<br />

zur Welt. Auch die Fuchsrüden beteiligen<br />

sich aktiv an der Aufzucht. Sie<br />

teilen sich mit der Fähe die Arbeit und<br />

versorgen die durch Tragzeit und Geburt<br />

geschwächte Fähe und die Welpen<br />

mit Nahrung. Sie halten Wache, um die<br />

Familie vor rivalisierenden Füchsen und<br />

Feinden zu beschützen, und spielen bisweilen<br />

auch mit ihrem Nachwuchs.<br />

So gelten also auch Vaterrüden nach<br />

§ 22 BJG als „zur Aufzucht notwendige<br />

Elterntiere“.<br />

In den Kommentaren zum Bundesjagdgesetz<br />

wird als „Setz- und Brutzeit“<br />

beim Rotfuchs für Bayern der Zeitraum<br />

vom 1. März bis zum 15. Juli genannt.<br />

Für den Jäger heißt das, in dieser Zeit<br />

sind die für die Welpenaufzucht erforderlichen<br />

Elterntiere geschützt und<br />

dürfen nicht bejagt werden. Das Problem:<br />

Die notwendige Aufzuchtzeit kann<br />

28 3/2013


variieren. Der geregelte Zeitraum gewährleistet<br />

also nicht unbedingt immer,<br />

dass der „Muttertierschutz“-Paragraph<br />

auch eingehalten wird. Wenn zum Beispiel<br />

die Welpen erst gegen Ende April<br />

gewölft werden, haben sie mit der Aufhebung<br />

der „<strong>Schonzeit</strong>“ der Elterntiere<br />

ihre Selbstständigkeit noch gar nicht erreicht.<br />

Die Biologen gehen davon aus,<br />

dass Fuchswelpen erst im Alter von drei<br />

Monaten selbstständig Beute machen<br />

können.<br />

Der Jäger, der Füchse in den nächsten<br />

Monaten bejagen will, muss also genau<br />

wissen, was im Fuchsbau los ist. Er muss<br />

die Aufgabenverteilung während der<br />

Jungenaufzucht kennen und die Füchse<br />

intensiv beobachten. Nur so kann er<br />

sich vergewissern, ob die Jungtiere ihre<br />

Selbstständigkeit erlangt haben oder<br />

noch die Eltern brauchen.<br />

Wird der „Muttertierschutz“ gemäß<br />

§ 22 Absatz 4 BJG nicht eingehalten, erfüllt<br />

dies nach § 38 Absatz 1 und 2 BJG<br />

einen Straftatbestand, der mit Haft und<br />

Geldstrafen geahndet wird. Wird der<br />

Verlust der Eltern von abhängigen Jungtieren<br />

fahrlässig herbeigefüht, verstößt<br />

das ganz klar gegen die Grundsätze der<br />

Waidgerechtigkeit. Das kann nach § 17<br />

Absatz 2 BJG den Jagdschein kosten.<br />

Fuchswelpen gelten als selbstständig, wenn sie sich selbst fortbewegen und<br />

die zur artgemäßen Fortentwicklung erforderliche Nahrung beschaffen können.<br />

Erlaubt ist nach § 22 Absatz 4 Satz 1<br />

die Bejagung der Fuchswelpen zum<br />

Beispiel am Bau. Wenn alle Jungtiere<br />

erlegt sind – und nur dann – dürfen<br />

auch die Elterntiere erlegt werden. Das<br />

gilt selbstverständlich auch, wenn die<br />

Welpen durch einen Unglücksfall, das<br />

heißt ohne Einwirkung des Menschen,<br />

zu Tode gekommen sind. Entscheidend<br />

ist, es müssen alle Welpen tot sein,<br />

bevor Jagd auf die Elternfüchse gemacht<br />

werden darf.<br />

Dass die jagdliche Regulierung der<br />

Fuchspopulation notwendig ist, steht<br />

außer Frage. Bei allem regulativen<br />

Einwirken darf die Jagd allerdings<br />

nicht zur Schädlingsbekämpfung verkommen.<br />

Dies schließt auch den<br />

unbedingten Elterntierschutz mit ein, zu<br />

<br />

Foto: M. Migos<br />

Die einzelnen rechtlichen Bestimmungen sind erläutert in: Dr. Paul Leonhardt, Jagdrecht – Bundesjagdgesetz,<br />

Bayerisches Jagdgesetz, ergänzende Bestimmungen, Band 1, 2010<br />

3/2013<br />

29

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