Schonzeit für Fuchseltern
Schonzeit für Fuchseltern
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Jagd und Tierschutz<br />
<strong>Schonzeit</strong><br />
für<br />
<strong>Fuchseltern</strong><br />
Der Schutz der Elterntiere während der Aufzucht der Jungen ist festgeschriebenes Gesetz. Das gilt auch für<br />
den Fuchs. Doch wie lange werden Fähe und Vaterrüde für die Aufzucht wirklich gebraucht und auf was<br />
müssen wir achten, wenn wir in den kommenden Monaten auf den Fuchs ansitzen wollen? Dr. Claudia<br />
Gangl, Fachreferentin für Tierschutz und Wildbiologie im BJV, fasst zusammen.<br />
Foto: H. Duty/fotonatur<br />
Der Rotfuchs hat in Bayern – wie<br />
auch in den meisten anderen Bundesländern<br />
– keine <strong>Schonzeit</strong>, das heißt,<br />
er kann das ganze Jahr über bejagt werden.<br />
Ausgenommen sind Elternfüchse.<br />
Sie genießen nach § 22 Absatz 4 Bundesjagdgesetz<br />
(BJG) solange Schutz, wie<br />
sie für die Aufzucht des Nachwuchses<br />
notwendig sind. Das heißt, sie dürfen<br />
so lange nicht bejagt werden, bis die<br />
Jungtiere selbstständig sind. Dieser so<br />
genannte Mutterschutz per Gesetz soll<br />
verhindern, dass Jungtiere, die allein<br />
noch nicht überlebensfähig sind, zu<br />
Grunde gehen. Als „selbstständig“ gelten<br />
die Fuchswelpen erst, wenn sie sich<br />
selbst fortbewegen und sich auch ihre<br />
Nahrung selbst beschaffen können.<br />
In diesem „Muttertierschutz“-Paragraphen<br />
erfährt also auch Wild ohne<br />
<strong>Schonzeit</strong> einen Mindestschutz – mit<br />
Ausnahme einzelner vom Gesetz geber<br />
ausdrücklich benannter Arten. Der<br />
Schutz der Elterntiere gilt übrigens nicht<br />
nur für die Fähe sondern für beide Geschlechter,<br />
also auch für den Fuchs rüden.<br />
„Geschont“ werden müssen laut Gesetz<br />
allerdings nur Elterntiere, die unselbstständige<br />
Jungtiere versorgen müssen.<br />
Doch das sieht der Jäger dem Fuchs natürlich<br />
nicht an. Für den waidgerechten<br />
Jäger heißt das, er lässt den Finger gerade,<br />
wenn er sich nicht absolut sicher ist,<br />
dass der Fuchs keine Jungen führt.<br />
Beide Elternteile kümmern sich<br />
um den Nachwuchs<br />
<br />
Dezember und März statt. Nach circa<br />
53 Tagen Tragzeit bringt die Fähe fünf<br />
bis acht Welpen im unterirdischen Bau<br />
zur Welt. Auch die Fuchsrüden beteiligen<br />
sich aktiv an der Aufzucht. Sie<br />
teilen sich mit der Fähe die Arbeit und<br />
versorgen die durch Tragzeit und Geburt<br />
geschwächte Fähe und die Welpen<br />
mit Nahrung. Sie halten Wache, um die<br />
Familie vor rivalisierenden Füchsen und<br />
Feinden zu beschützen, und spielen bisweilen<br />
auch mit ihrem Nachwuchs.<br />
So gelten also auch Vaterrüden nach<br />
§ 22 BJG als „zur Aufzucht notwendige<br />
Elterntiere“.<br />
In den Kommentaren zum Bundesjagdgesetz<br />
wird als „Setz- und Brutzeit“<br />
beim Rotfuchs für Bayern der Zeitraum<br />
vom 1. März bis zum 15. Juli genannt.<br />
Für den Jäger heißt das, in dieser Zeit<br />
sind die für die Welpenaufzucht erforderlichen<br />
Elterntiere geschützt und<br />
dürfen nicht bejagt werden. Das Problem:<br />
Die notwendige Aufzuchtzeit kann<br />
28 3/2013
variieren. Der geregelte Zeitraum gewährleistet<br />
also nicht unbedingt immer,<br />
dass der „Muttertierschutz“-Paragraph<br />
auch eingehalten wird. Wenn zum Beispiel<br />
die Welpen erst gegen Ende April<br />
gewölft werden, haben sie mit der Aufhebung<br />
der „<strong>Schonzeit</strong>“ der Elterntiere<br />
ihre Selbstständigkeit noch gar nicht erreicht.<br />
Die Biologen gehen davon aus,<br />
dass Fuchswelpen erst im Alter von drei<br />
Monaten selbstständig Beute machen<br />
können.<br />
Der Jäger, der Füchse in den nächsten<br />
Monaten bejagen will, muss also genau<br />
wissen, was im Fuchsbau los ist. Er muss<br />
die Aufgabenverteilung während der<br />
Jungenaufzucht kennen und die Füchse<br />
intensiv beobachten. Nur so kann er<br />
sich vergewissern, ob die Jungtiere ihre<br />
Selbstständigkeit erlangt haben oder<br />
noch die Eltern brauchen.<br />
Wird der „Muttertierschutz“ gemäß<br />
§ 22 Absatz 4 BJG nicht eingehalten, erfüllt<br />
dies nach § 38 Absatz 1 und 2 BJG<br />
einen Straftatbestand, der mit Haft und<br />
Geldstrafen geahndet wird. Wird der<br />
Verlust der Eltern von abhängigen Jungtieren<br />
fahrlässig herbeigefüht, verstößt<br />
das ganz klar gegen die Grundsätze der<br />
Waidgerechtigkeit. Das kann nach § 17<br />
Absatz 2 BJG den Jagdschein kosten.<br />
Fuchswelpen gelten als selbstständig, wenn sie sich selbst fortbewegen und<br />
die zur artgemäßen Fortentwicklung erforderliche Nahrung beschaffen können.<br />
Erlaubt ist nach § 22 Absatz 4 Satz 1<br />
die Bejagung der Fuchswelpen zum<br />
Beispiel am Bau. Wenn alle Jungtiere<br />
erlegt sind – und nur dann – dürfen<br />
auch die Elterntiere erlegt werden. Das<br />
gilt selbstverständlich auch, wenn die<br />
Welpen durch einen Unglücksfall, das<br />
heißt ohne Einwirkung des Menschen,<br />
zu Tode gekommen sind. Entscheidend<br />
ist, es müssen alle Welpen tot sein,<br />
bevor Jagd auf die Elternfüchse gemacht<br />
werden darf.<br />
Dass die jagdliche Regulierung der<br />
Fuchspopulation notwendig ist, steht<br />
außer Frage. Bei allem regulativen<br />
Einwirken darf die Jagd allerdings<br />
nicht zur Schädlingsbekämpfung verkommen.<br />
Dies schließt auch den<br />
unbedingten Elterntierschutz mit ein, zu<br />
<br />
Foto: M. Migos<br />
Die einzelnen rechtlichen Bestimmungen sind erläutert in: Dr. Paul Leonhardt, Jagdrecht – Bundesjagdgesetz,<br />
Bayerisches Jagdgesetz, ergänzende Bestimmungen, Band 1, 2010<br />
3/2013<br />
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