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Am 17. Dezember 2010 wurde Frau Prof. Dr. Gabriele ... - Ja-Aktuell

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ERFAHRUNGSBERICHT<br />

sei von zweifacher Bedeutung: Zunächst ergebe sich aus ihr eine<br />

besondere Pflichtenstellung, die darin bestehe, rechtzeitig die<br />

pflichtgemäße Zahlung zu veranlassen. Popp unterstrich, die Pflichten<br />

gingen über das bloße Vorliegen einer Schuld hinaus. Schuldner<br />

und Täter fielen sogar regelmäßig auseinander, wenn eine juristische<br />

Person Schuldnerin, aber eine natürliche Person zum Handeln verpflichtet<br />

sei. Die zweite Funktion der Arbeitgeberstellung bestehe<br />

darin, den Kreis potentieller Täter des § 266a StGB zu umreißen.<br />

Diese Doppelfunktion verkenne der BGH, wenn er davon ausgehe,<br />

subjektiv genüge bereits die Kenntnis der den Arbeitgeberstatus begründenden<br />

äußeren Umstände. Das Anliegen der Rechtsprechung,<br />

mögliche Schutzbehauptungen auszuhebeln, dürfe nur durch eine<br />

Normativierung des Vorsatzbegriffs oder die Senkung prozessualer<br />

Nachweisanforderungen verfolgt werden.<br />

<strong>Dr</strong>. Andrea Hagemeier (Heidelberg) beschäftigte sich mit einem<br />

Urteil zum »Bankrott – BGH NStZ 2009, 635«. Gegenstand war eine<br />

klassische »Firmenbestattung«, in der der Angeklagte die Geschäftsführung<br />

und seine Gesellschaftsanteile auf Strohmänner übertrug,<br />

sich aber umfassende Verfügungsmöglichkeiten über das Gesellschaftsvermögen<br />

und eine Rückkaufoption erhielt. Der BGH sei<br />

davon ausgegangen, dass darin ein Fall von § 283 I Nr. 8 StGB<br />

bzw. »gegebenenfalls vorrangig« auch Nr. 4 liege. Eine dogmatisch<br />

befriedigende Würdigung der einzelnen Akte sei unterblieben.<br />

Hagemeier richtete ihr Augenmerk auch auf den Zusammenhang<br />

zwischen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach Abs. 6 und<br />

der Tathandlung. Die hieran zu stellenden Anforderungen seien<br />

inhärent problematisch, denn es stehe fest, dass weder Kausalität<br />

gefordert noch auf die zeitliche Abfolge abgestellt werden dürfe; die<br />

Bedingung könne grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Bankrotthandlung<br />

eintreten. Eine andere Bewertung erscheine zumindest<br />

im Falle der Zahlungseinstellung nicht plausibel.<br />

Den »Abschied von der Interessentheorie – BGH NStZ 2009, 437«<br />

untersuchte <strong>Dr</strong>. Nina Nestler (Würzburg) näher. Sie erläuterte, dass in<br />

Fällen des § 283 StGB die Täterstellung oft erst über § 14 StGB<br />

begründet werde. Nach der Interessentheorie müsse der Täter dazu<br />

zumindest auch im Interesse des Vertretenen gehandelt haben. Über<br />

dieses Kriterium seien insbesondere Untreue (rein eigennütziges Verhalten)<br />

und Bankrott voneinander abgegrenzt worden. Der BGH<br />

habe die Interessentheorie zu Recht aufgegeben. Unter zahlreichen<br />

Gründen hierfür hob Nestler hervor, dass weder die Ungleichbehandlung<br />

von Vertretern juristischer Personen und Einzelkaufleuten<br />

überzeugend begründbar gewesen sei, noch die zu ihrer Vermeidung<br />

ergriffenen Strategien, denn im Falle eigennützigen Handelns<br />

mit wirksamer Zustimmung sei für Organe weder § 266 StGB noch<br />

§ 283 StGB erfüllt gewesen. Der BGH habe die Interessentheorie<br />

aber bislang nur in obiter dicta aufgegeben, was zu weiterer Rechtsunsicherheit<br />

führe: Wie nun abzugrenzen sei (insb. bzgl. faktischen<br />

Vertretern) und ob eine Zustimmung aller Gesellschafter nun auch in<br />

der Krise eine Untreue ausschließe, sei offen.<br />

Das nächste Symposium Junger Strafrechtlerinnen und Strafrechtler<br />

wird voraussichtlich im März 2012 an der Humboldt-Universität<br />

zu Berlin stattfinden. Mitte 2011 soll ein Call for Papers veröffentlicht<br />

werden. Das Symposion richtet sich an den wissenschaftlichen Nachwuchs<br />

auf dem Gebiet des Strafrechts, der noch nicht habilitiert ist,<br />

also insbesondere auch Doktoranden. Mit den Symposien soll die<br />

Möglichkeit eröffnet werden, sich mit der Peergroup in regelmäßigen<br />

Abständen anhand eines übergreifenden Themas fachlich auszutauschen.<br />

Als Ansprechpartnerinnen des Forums stehen <strong>Dr</strong>. Nina<br />

Nestler und die Autorin zur Verfügung. Die Beiträge der diesjährigen<br />

Tagung werden in einem Tagungsband beim Nomos-Verlag erscheinen,<br />

der zugleich eine neue Schriftenreihe für die Folgetagungen<br />

eröffnen soll.<br />

<strong>Dr</strong>. Beatrice Brunhöber, Humboldt-Universität zu Berlin<br />

NEWS & FACTS<br />

Kurzporträt der neuen Verfassungsrichterin <strong>Frau</strong> <strong>Prof</strong>.<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Gabriele</strong> Britz, Universität Gießen<br />

<strong>Am</strong> <strong>17.</strong> <strong>Dezember</strong> <strong>2010</strong> <strong>wurde</strong> <strong>Frau</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Gabriele</strong> Britz, Inhaberin<br />

einer <strong>Prof</strong>essur für Öffentliches Recht und Europarecht an der<br />

Justus-Liebig-Universität Gießen, vom Bundesrat zur Richterin am<br />

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gewählt. Ihren in vielfacher<br />

Hinsicht außergewöhnlichen und bemerkenswerten Werdegang<br />

möchte die JA-Redaktion zum Anlass nehmen, um sie im Rahmen<br />

eines Kurzporträts vorzustellen:<br />

Ihre rechtswissenschaftliche Karriere begann <strong>Frau</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Britz<br />

mit der Aufnahme des Studiums an der Johann Wolfgang Goethe-<br />

Universität Frankfurt am Main im <strong>Ja</strong>hr 1987. Nach Absolvierung des<br />

ersten Staatsexamens promovierte sie 1993 zum Thema »Die<br />

Bedeutung des Europäischen Gemeinschaftsrechts für die örtliche<br />

Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung kommunaler<br />

Gestaltungsmöglichkeiten« und <strong>wurde</strong> für ihre Dissertation mit dem<br />

Baker & McKenzie-Preis der Johann Wolfgang Goethe-Universität<br />

für Dissertationen und Habilitationsschriften aus dem Bereich des<br />

Wirtschaftsrechts ausgezeichnet. Während des sich anschließenden<br />

Promotionsstudiums war <strong>Frau</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Britz als wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin am Fachbereich Rechtswissenschaft in Frankfurt am<br />

Main tätig. Dieses schloss sie im <strong>Ja</strong>hr 2000 mit ihrer Habilitation<br />

ab. Die Habilitationsschrift, in welcher sie sich mit den rechtlichen<br />

Problemen kultureller Differenzen und den diesbezüglichen, aus verfassungsrechtlicher<br />

Sicht maßgeblichen Lösungsansätzen auseinandersetzte,<br />

trug den Titel »Kulturelle Rechte und Verfassung«.<br />

Nach Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten Jena und Bielefeld<br />

sowie weiteren Lehrtätigkeiten in Frankfurt am Main und<br />

Gießen übernahm sie 2001 im Alter von lediglich 32 <strong>Ja</strong>hren die <strong>Prof</strong>essur<br />

für Öffentliches Recht und Europarecht an der Justus-Liebig-<br />

Universität Gießen. Ihre – auch bereits vor der Habilitation erfolgten<br />

– zahlreichen Veröffentlichungen in Form von Monographien und<br />

Zeitschriftenbeiträgen behandeln schwerpunktmäßig zum einen<br />

umwelt- und energierechtliche Zusammenhänge (so z.B.: Klimaschutz<br />

und Versorgungssicherheit durch Energieeffizienz – Neuerungen<br />

durch das dritte Energiebinnenmarktpaket, ZUR <strong>2010</strong>, 124 ff.;<br />

Zur Effektivität der Energiesparinstrumente des BImSchG, Anspruch<br />

und Wirklichkeit ambitionierter Klima- und Ressourcenschutzpolitik,<br />

UPR 2004, 55 ff.). Zum anderen bilden grundrechtliche Fragen (z.B.<br />

Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung – Verfassungsrechtliche<br />

Grenzen statistischer Diskriminierung, 2008), unter anderem<br />

solche mit Bezug zum Persönlichkeitsrecht (z.B.: Freie Entfaltung<br />

durch Selbstdarstellung – Eine Rekonstruktion des allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG, 2007; JA 2000, 189 ff.), die<br />

Grundlage ihrer Publikationen.<br />

Mit 42 <strong>Ja</strong>hren ist <strong>Frau</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Britz nun die jüngste <strong>Frau</strong>, die jemals<br />

in das <strong>Am</strong>t der Verfassungsrichterin gewählt <strong>wurde</strong>. Die Berufung in<br />

den 1. Senat ist vor allem vor dem Hintergrund beachtlich, dass sie<br />

sich mit dessen Urteilen in der Vergangenheit zum Teil äußerst<br />

kritisch auseinandergesetzt hatte. So begrüßte sie zwar die mit<br />

dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. 02. 2008 (1 BvR<br />

370/07, 1 BvR 595/07) einhergegangene Einführung eines neuen<br />

Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität<br />

VI<br />

2/2011


NEWS & FACTS<br />

informationstechnischer Systeme insofern, als es »Rechtspraxis und<br />

-wissenschaft zur Fortentwicklung des grundrechtlichen Schutzes<br />

informationeller Privatheit im Kontext informationstechnischer<br />

Systeme« anhalte, bemängelte aber zugleich eine Abwertung des<br />

Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, welches »renovierungsbedürftig«<br />

aber nicht »abrissreif« sei. (DÖV 2008, 411 ff.).<br />

Auch bei dem Urteil, das den Gegenstand des in der vorliegenden<br />

Ausgabe der JA veröffentlichten Aufsatzes darstellt – das sog. »Vorratsdatenspeicherungsurteil«<br />

(1 BvR 256/08) – handelt es sich um<br />

eines des 1. Senats.<br />

Das Wichtigste<br />

zum Arbeitsrecht.<br />

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(Auszug) • KündigungsschutzG • MindestarbeitsbedingungenG<br />

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(Auszug) • SGB II-VII, IX, X (Auszug) • Teilzeit- und BefristungsG<br />

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2/2011<br />

VII

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