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SPLITTER 4-2009 - IT-Dienstleistungszentrum Berlin

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<strong>SPL<strong>IT</strong>TER</strong><br />

Zusätzlich zu diesem Angebot gibt es einen thematisch und funktional gefilterten<br />

Auftritt nur für die Informationen zum Konjunkturpaket II. Dieses Angebot wird<br />

über ein sogenanntes FIS-Broker- Szenario gesteuert. Hierbei wird mit Hilfe einer<br />

Konfigurationsdatei die Funktionalität und das Themenangebot des FIS-Broker<br />

sachgerecht auf dieses Thema eingeschränkt.<br />

Die Verlinkung erfolgt so, dass beim Start des Angebots sofort die Karte zum<br />

Konjunkturpaket II mit der Legende erscheint. Die Zusatzinformationen und das<br />

Luftbild <strong>2009</strong> als Hintergrund können eingeblendet werden (siehe Abb. 2 und 3 auf<br />

der vorherigen Seite).<br />

Mit diesen Angeboten soll dem Informationsbedürfnis aus Öffentlichkeit und<br />

Verwaltung über die Verwendung der Mittel des Konjunkturpaketes nachgekommen<br />

werden. Die Startseite im Internet: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/<br />

konjunkturpaket/ und im im Intranet: http://www2.senstadt.verwalt-berlin.de/<br />

bauen/konjunkturpaket/<br />

ELKE WESTERHAUSEN<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat Informationstechnik, Verfahrensbetreuung<br />

- ZF <strong>IT</strong> 48<br />

MARKUS BRE<strong>IT</strong>HAUPT<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat III F, GIS- Service – III F 3<br />

Infrastrukturregelung für öffentliche <strong>IT</strong> und<br />

Leistungsvergleiche im Grundgesetz verankert<br />

Am 1. August <strong>2009</strong> ist mit den Änderungen des Grundgesetzes (GG) der wichtigste<br />

Teil der Föderalismusreform II in Kraft getreten. Als Bestandteil des<br />

Reformpakets wurde das Grundgesetz um die Artikel 91 c und 91 d ergänzt.<br />

60 Jahre nach Inkrafttreten hält mit Artikel 91 c die Informationstechnik als eine der<br />

bedeutsamsten Infrastrukturen des 21. Jahrhunderts Einzug in die deutsche Verfassung.<br />

Deutschland ist der erste Staat, der Strukturregelungen für die Informationstechnik<br />

mit Verfassungsrang ausstattet. Mit Artikel 91 d wird ein wichtiger Baustein<br />

für die Modernisierung der Verwaltung in der Verfassung verankert.<br />

Umgesetzt werden sollen die Ziele in einem in Kürze in Kraft tretenden Gesetz über<br />

die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (<strong>IT</strong>-<br />

NetzG) und in einem Staatsvertrag zur Ausführung von Artikel 91 c, der am 1. April<br />

2010 in Kraft treten soll. Mit dem Staatsvertrag wird ein <strong>IT</strong>-Planungsrat als zentrales<br />

Gremium für die föderale Zusammenarbeit in der Informationstechnik geschaffen.<br />

Der <strong>IT</strong>-Planungsrat wird die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden technischen<br />

Anforderungen festlegen, Bund-Länder-übergreifende E-Government-Projekte steuern<br />

und darüber hinaus <strong>IT</strong>-Interoperabilitäts- und <strong>IT</strong>-Sicherheitsstandards festlegen.<br />

Mit der neuen verfassungsrechtlichen Grundlage in Artikel 91 d für das Zusammenwirken<br />

von Bund und Ländern bei Vergleichsstudien zur Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit<br />

wird ein Signal zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in<br />

Deutschland gesetzt. Leistungsvergleiche schaffen Transparenz und sorgen für einen<br />

kontinuierlichen Verbesserungsprozess in der Verwaltung. In der deutschen Verwaltung<br />

fehlt es bislang vielfach noch an einer entsprechenden Vergleichskultur, die sich<br />

international bereits als wirksames Instrument zur Verbesserung staatlichen Handelns<br />

erwiesen hat. Diese Lücke wird jetzt geschlossen. (PR)<br />

<br />

<br />

Artikel 91c GG<br />

(1) Bund und Länder können bei der<br />

Planung, der Errichtung und dem<br />

Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung<br />

benötigten informationstechnischen<br />

Systeme zusammenwirken.<br />

(2) Bund und Länder können auf<br />

Grund von Vereinbarungen die für<br />

die Kommunikation zwischen ihren<br />

informationstechnischen Systemen<br />

notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen<br />

festlegen. Vereinbarungen<br />

über die Grundlagen<br />

der Zusammenarbeit nach Satz<br />

1 können für einzelne nach Inhalt<br />

und Ausmaß bestimmte Aufgaben<br />

vorsehen, dass nähere Regelungen<br />

bei Zustimmung einer in der Vereinbarung<br />

zu bestimmenden qualifizierten<br />

Mehrheit für Bund und Länder<br />

in Kraft treten. Sie bedürfen der<br />

Zustimmung des Bundestages und<br />

der Volksvertretungen der beteiligten<br />

Länder; das Recht zur Kündigung<br />

dieser Vereinbarungen kann<br />

nicht ausgeschlossen werden. Die<br />

Vereinbarungen regeln auch die<br />

Kostentragung.<br />

(3) Die Länder können darüber hinaus<br />

den gemeinschaftlichen Betrieb<br />

informationstechnischer Systeme<br />

sowie die Errichtung von dazu bestimmten<br />

Einrichtungen vereinbaren.<br />

(4) Der Bund errichtet zur Verbindung<br />

der informationstechnischen<br />

Netze des Bundes und der Länder<br />

ein Verbindungsnetz. Das Nähere<br />

zur Errichtung und zum Betrieb des<br />

Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz<br />

mit Zustimmung des Bundesrates.<br />

Artikel 91d GG<br />

Bund und Länder können zur Feststellung<br />

und Förderung der Leistungsfähigkeit<br />

ihrer Verwaltungen<br />

Vergleichsstudien durchführen und<br />

die Ergebnisse veröffentlichen.<br />

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