SPLITTER 4-2009 - IT-Dienstleistungszentrum Berlin
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<strong>SPL<strong>IT</strong>TER</strong><br />
Zusätzlich zu diesem Angebot gibt es einen thematisch und funktional gefilterten<br />
Auftritt nur für die Informationen zum Konjunkturpaket II. Dieses Angebot wird<br />
über ein sogenanntes FIS-Broker- Szenario gesteuert. Hierbei wird mit Hilfe einer<br />
Konfigurationsdatei die Funktionalität und das Themenangebot des FIS-Broker<br />
sachgerecht auf dieses Thema eingeschränkt.<br />
Die Verlinkung erfolgt so, dass beim Start des Angebots sofort die Karte zum<br />
Konjunkturpaket II mit der Legende erscheint. Die Zusatzinformationen und das<br />
Luftbild <strong>2009</strong> als Hintergrund können eingeblendet werden (siehe Abb. 2 und 3 auf<br />
der vorherigen Seite).<br />
Mit diesen Angeboten soll dem Informationsbedürfnis aus Öffentlichkeit und<br />
Verwaltung über die Verwendung der Mittel des Konjunkturpaketes nachgekommen<br />
werden. Die Startseite im Internet: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/<br />
konjunkturpaket/ und im im Intranet: http://www2.senstadt.verwalt-berlin.de/<br />
bauen/konjunkturpaket/<br />
ELKE WESTERHAUSEN<br />
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat Informationstechnik, Verfahrensbetreuung<br />
- ZF <strong>IT</strong> 48<br />
MARKUS BRE<strong>IT</strong>HAUPT<br />
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat III F, GIS- Service – III F 3<br />
Infrastrukturregelung für öffentliche <strong>IT</strong> und<br />
Leistungsvergleiche im Grundgesetz verankert<br />
Am 1. August <strong>2009</strong> ist mit den Änderungen des Grundgesetzes (GG) der wichtigste<br />
Teil der Föderalismusreform II in Kraft getreten. Als Bestandteil des<br />
Reformpakets wurde das Grundgesetz um die Artikel 91 c und 91 d ergänzt.<br />
60 Jahre nach Inkrafttreten hält mit Artikel 91 c die Informationstechnik als eine der<br />
bedeutsamsten Infrastrukturen des 21. Jahrhunderts Einzug in die deutsche Verfassung.<br />
Deutschland ist der erste Staat, der Strukturregelungen für die Informationstechnik<br />
mit Verfassungsrang ausstattet. Mit Artikel 91 d wird ein wichtiger Baustein<br />
für die Modernisierung der Verwaltung in der Verfassung verankert.<br />
Umgesetzt werden sollen die Ziele in einem in Kürze in Kraft tretenden Gesetz über<br />
die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (<strong>IT</strong>-<br />
NetzG) und in einem Staatsvertrag zur Ausführung von Artikel 91 c, der am 1. April<br />
2010 in Kraft treten soll. Mit dem Staatsvertrag wird ein <strong>IT</strong>-Planungsrat als zentrales<br />
Gremium für die föderale Zusammenarbeit in der Informationstechnik geschaffen.<br />
Der <strong>IT</strong>-Planungsrat wird die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden technischen<br />
Anforderungen festlegen, Bund-Länder-übergreifende E-Government-Projekte steuern<br />
und darüber hinaus <strong>IT</strong>-Interoperabilitäts- und <strong>IT</strong>-Sicherheitsstandards festlegen.<br />
Mit der neuen verfassungsrechtlichen Grundlage in Artikel 91 d für das Zusammenwirken<br />
von Bund und Ländern bei Vergleichsstudien zur Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit<br />
wird ein Signal zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in<br />
Deutschland gesetzt. Leistungsvergleiche schaffen Transparenz und sorgen für einen<br />
kontinuierlichen Verbesserungsprozess in der Verwaltung. In der deutschen Verwaltung<br />
fehlt es bislang vielfach noch an einer entsprechenden Vergleichskultur, die sich<br />
international bereits als wirksames Instrument zur Verbesserung staatlichen Handelns<br />
erwiesen hat. Diese Lücke wird jetzt geschlossen. (PR)<br />
<br />
<br />
Artikel 91c GG<br />
(1) Bund und Länder können bei der<br />
Planung, der Errichtung und dem<br />
Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung<br />
benötigten informationstechnischen<br />
Systeme zusammenwirken.<br />
(2) Bund und Länder können auf<br />
Grund von Vereinbarungen die für<br />
die Kommunikation zwischen ihren<br />
informationstechnischen Systemen<br />
notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen<br />
festlegen. Vereinbarungen<br />
über die Grundlagen<br />
der Zusammenarbeit nach Satz<br />
1 können für einzelne nach Inhalt<br />
und Ausmaß bestimmte Aufgaben<br />
vorsehen, dass nähere Regelungen<br />
bei Zustimmung einer in der Vereinbarung<br />
zu bestimmenden qualifizierten<br />
Mehrheit für Bund und Länder<br />
in Kraft treten. Sie bedürfen der<br />
Zustimmung des Bundestages und<br />
der Volksvertretungen der beteiligten<br />
Länder; das Recht zur Kündigung<br />
dieser Vereinbarungen kann<br />
nicht ausgeschlossen werden. Die<br />
Vereinbarungen regeln auch die<br />
Kostentragung.<br />
(3) Die Länder können darüber hinaus<br />
den gemeinschaftlichen Betrieb<br />
informationstechnischer Systeme<br />
sowie die Errichtung von dazu bestimmten<br />
Einrichtungen vereinbaren.<br />
(4) Der Bund errichtet zur Verbindung<br />
der informationstechnischen<br />
Netze des Bundes und der Länder<br />
ein Verbindungsnetz. Das Nähere<br />
zur Errichtung und zum Betrieb des<br />
Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz<br />
mit Zustimmung des Bundesrates.<br />
Artikel 91d GG<br />
Bund und Länder können zur Feststellung<br />
und Förderung der Leistungsfähigkeit<br />
ihrer Verwaltungen<br />
Vergleichsstudien durchführen und<br />
die Ergebnisse veröffentlichen.<br />
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