Prägende Wirkung einer Nutzung Bverwg, Beschl. v. 2.10

Prägende Wirkung einer Nutzung Bverwg, Beschl. v. 2.10 Prägende Wirkung einer Nutzung Bverwg, Beschl. v. 2.10

baygtkommunalgmbh
von baygtkommunalgmbh Mehr von diesem Publisher
30.10.2012 Aufrufe

Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal Gericht: BVerwG 4. Senat Entscheidungsdatum: 02.10.2007 Aktenzeichen: 4 B 39/07 Dokumenttyp: Beschluss Orientierungssatz - 1 - Quelle: Langtext Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 4 Nr 3 BauGB Nachprägende Wirkung einer aufgegebenen Nutzung; zeitliche Grenze Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. (Rn.2) Fundstellen ZfBR 2008, 52 (red. Leitsatz und Gründe) BBB 2008, Nr 2, 49-50 (red. Leitsatz und Gründe) BauR 2008, 482-483 (red. Leitsatz und Gründe) BRS 71 Nr 84 (2007) (red. Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen GuT 2008, 56 (red. Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 26. Senat, 21. Juni 2007, Az: 26 B 05.3141, Urteil Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BVerwG 4. Senat, 27. August 1998, Az: 4 C 5/98 Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladenen beimessen. 2 Die Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung nachprägend für den Gebietscharakter eines unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB ist, verleiht der Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 ). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Zur Bestimmung der Verkehrsauffassung hat er als Orientierungshilfe das vom Senat zur erleichterten Zulassung der "alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes

Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal<br />

Gericht: BVerwG 4. Senat<br />

Entscheidungsdatum: 0<strong>2.10</strong>.2007<br />

Aktenzeichen: 4 B 39/07<br />

Dokumenttyp: <strong>Beschl</strong>uss<br />

Orientierungssatz<br />

- 1 -<br />

Quelle:<br />

Langtext<br />

Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 35<br />

Abs 4 Nr 3 BauGB<br />

Nachprägende <strong>Wirkung</strong> <strong>einer</strong> aufgegebenen <strong>Nutzung</strong>; zeitliche Grenze<br />

Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine <strong>Nutzung</strong>, die aufgegebenen worden ist, verliert<br />

nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit<br />

der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit <strong>einer</strong> Wiederbebauung oder<br />

<strong>einer</strong> Wiederaufnahme der <strong>Nutzung</strong> zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen<br />

Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der<br />

Verkehrsauffassung. (Rn.2)<br />

Fundstellen<br />

ZfBR 2008, 52 (red. Leitsatz und Gründe)<br />

BBB 2008, Nr 2, 49-50 (red. Leitsatz und Gründe)<br />

BauR 2008, 482-483 (red. Leitsatz und Gründe)<br />

BRS 71 Nr 84 (2007) (red. Leitsatz und Gründe)<br />

weitere Fundstellen<br />

GuT 2008, 56 (red. Leitsatz)<br />

Verfahrensgang<br />

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 26. Senat, 21. Juni 2007, Az: 26 B 05.3141,<br />

Urteil<br />

Diese Entscheidung zitiert<br />

Rechtsprechung<br />

Vergleiche BVerwG 4. Senat, 27. August 1998, Az: 4 C 5/98<br />

Gründe<br />

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne<br />

Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladenen<br />

beimessen.<br />

2 Die Frage, wie lange eine aufgegebene <strong>Nutzung</strong> nachprägend für den Gebietscharakter eines<br />

unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB ist, verleiht der Rechtssache keine<br />

rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

bereits geklärt. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine <strong>Nutzung</strong>, die aufgegebenen worden<br />

ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt,<br />

wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit <strong>einer</strong> Wiederbebauung<br />

oder <strong>einer</strong> Wiederaufnahme der <strong>Nutzung</strong> zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen<br />

Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach<br />

der Verkehrsauffassung (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83<br />

). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Zur Bestimmung<br />

der Verkehrsauffassung hat er als Orientierungshilfe das vom Senat zur erleichterten<br />

Zulassung der "alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand,<br />

Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes


an gleicher Stelle" (§ 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) entwickelte Zeitmodell (vgl. Urteil vom 18. Mai<br />

1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 ) herangezogen. Dass dagegen keine<br />

Einwände bestehen, wenn - wie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - die Umstände des<br />

jeweiligen Einzelfalles maßgebend bleiben, bedarf ebenfalls nicht der Bestätigung in einem<br />

Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Rechnung gestellt, dass die weiter<br />

vorhandene Bausubstanz des Gebäudes ihre prägende <strong>Wirkung</strong> im Sinne <strong>einer</strong> gewerblichen<br />

oder zumindest nicht dem Wohnen dienenden <strong>Nutzung</strong> wohl beibehalte; dies hindere aber<br />

nicht die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet, da dort ein nicht<br />

störender, gebietsversorgender Gewerbebetrieb zulässig sei (UA S. 7). Mit der Aufnahme<br />

<strong>einer</strong> störenden <strong>Nutzung</strong> - hier als KFZ-Werkstatt - sei etwa acht Jahre nach Aufgabe der<br />

ursprünglichen <strong>Nutzung</strong> als Landmaschinenwerkstatt und vier Jahre nach Einstellung der<br />

<strong>Nutzung</strong> als Getränkeauslieferungslager nicht mehr zu rechnen gewesen.<br />

© juris GmbH<br />

- 2 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!