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Wasserleitungsordnung - Marktgemeinde Irdning

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A-8952 <strong>Irdning</strong> 200 - Bezirk Liezen<br />

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<strong>Marktgemeinde</strong><br />

<strong>Irdning</strong><br />

Tel.: (03682) 224 20-0 Fax: (03682) 224 20-20 E-Mail: irdning@ennstal.at DVR-Nr. 0385883<br />

<strong>Wasserleitungsordnung</strong><br />

***<br />

Gemäß § 9 des Stmk. Landesgesetzes vom 16.12.1971, LGBl. 42/71 (Stmk. Gebietswasserleitungsnetz<br />

1971) hat der Gemeinderat der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> in seiner Sitzung vom<br />

26.11.1998 nachstehende <strong>Wasserleitungsordnung</strong> beschlossen.<br />

§ 1<br />

Definition<br />

Öffentliche Wasserleitung: Diese ist die Gesamtheit der durch die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> errichteten<br />

oder erworbenen Anlagen zur Gewinnung, Weiterleitung, Speicherung und Verteilung<br />

von Trink- und Nutzwasser.<br />

Versorgungsleitungen: Diese sind jene Teile der öffentlichen Wasserleitung, welche zufolge<br />

ihrer Beschaffenheit geeignet sind, ein bestimmtes Gebiet ausreichend mit einwandfreiem Trinkund<br />

Nutzwasser zu versorgen und die Abzweigung von Anschlussleitungen zu ermöglichen.<br />

Anschlußleitungen: Diese sind jene Leitungen der öffentlichen Wasserleitung, welche von den<br />

Versorgungsleitungen abzweigen und die Verbindung zu den Hausleitungen von Liegenschaften<br />

oder Gebäuden darstellen. Die Anschlussleitung beginnt mit dem Anschlussformstück in der<br />

Versorgungsleitung und endet unmittelbar nach dem Wasserzähler.<br />

Hausleitungen: Diese sind jene Leitungen, welche unmittelbar nach dem Wasserzähler beginnen,<br />

zur Verteilung des Wassers auf einer Liegenschaft oder in einem Gebäude dienen und bis zu<br />

den Entnahmestellen führen.<br />

Hausleitungen sind Besitz des Liegenschaftseigentümers und von diesem zu erhalten.<br />

§ 2<br />

Verpflichtungsbereich<br />

Für alle Gebäude, die innerhalb des Verpflichtungsbereiches liegen, besteht die Anschlusspflicht.<br />

Als Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, also<br />

im Verpflichtungsbereich liegen, sind jene zu betrachten, die sich innerhalb des Gemeindegebietes<br />

befinden und bei denen die kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen<br />

Wasserleitung nicht mehr als 150 m misst.<br />

I:\8 Dienstleistungen\Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit\Betriebe der Wasserversorgung\WLO.doc


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§ 3<br />

Anschlusspflicht<br />

1) Für die Eigentümer von Gebäuden, die im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung<br />

liegen, hat die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> die Verpflichtung, die Versorgungs- und Hausanschlussleitung<br />

herzustellen. Damit sind sie berechtigt, das gesamte in ihren Gebäuden benötigte<br />

Trink- und Nutzwasser aus der öffentlichen Wasserleitung zu entnehmen, sofern nicht durch<br />

Gemeinderatsbeschluss eine Beschränkung des Wasserverbrauches angeordnet wird.<br />

2) Die Eigentümer der im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung gelegenen Gebäude<br />

haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> oder<br />

deren Beauftragte zur Herstellung und Erhaltung der Anschlussleitungen zu den ihnen gehörenden<br />

Gebäuden unentgeltlich zu gestatten.<br />

3) Anschlussleitungen aus früheren Jahren, die vor dem Inkrafttreten dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong><br />

hergestellt wurden, werden erst dann in die Erhaltung der Gemeinde übernommen, wenn<br />

sie durch die Gemeinde auf Kosten der Liegenschafts- bzw. Gebäudeeigentümer neu hergestellt<br />

worden sind.<br />

§ 4<br />

Ausnahmen von der Anschlusspflicht<br />

1) Wenn für bereits bestehende Gebäude, die im Verpflichtungsbereich liegen, schon eine private<br />

Wasserversorgungsanlage (Hausbrunnen, Wasserleitungen und dergleichen) vorhanden ist, so<br />

betrifft diese Gebäude die in § 1 festgelegte Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche<br />

Wasserleitung und zum Bezug des Wassers aus derselben nur dann, wenn das Wasser aus der<br />

privaten Anlage zum menschlichen Gebrauch und Genuss nicht vollkommen geeignet ist oder<br />

nicht in genügender Menge zur Verfügung steht.<br />

2) Eine zum menschlichen Genuss und Gebrauch genügende Menge Wasser ist dann als vorhanden<br />

anzunehmen, wenn nach Abzug der für landwirtschaftliche, industrielle oder gewerbliche<br />

Zwecke erforderlichen Wassermengen unter gewöhnlichen Verhältnissen jederzeit täglich mindestens<br />

100 Liter Wasser für jeden Hausbewohner und 30 Liter für jeden zwar nicht im Hause<br />

wohnenden, jedoch im Hause beschäftgten Menschen bezogen werden können.<br />

3) Wenn eine bestehende private Wasserversorgungsanlage im Laufe der Zeit in einer dieser<br />

Hinsichten mangelhaft wird und wenn der Mangel in einer von der <strong>Marktgemeinde</strong> gesetzten,<br />

angemessenen Frist nicht behoben wird, so sind die Eigentümer verpflichtet, ihre Gebäude an die<br />

öffentliche Wasserleitung anzuschließen.<br />

4) Industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen sowie Anlagen von öffentlichen<br />

Eisenbahnen im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung sind von der Verpflichtung<br />

zum Anschluss an dieselbe hinsichtlich des Bezuges des Nutzwassers für Betriebszwecke<br />

insoweit ausgenommen, als ihre bisherige private Nutzwasserversorgung ohne Gefährdung gesundheitlicher,<br />

feuerpolizeilicher und sonstiger öffentlicher Interessen belassen werden kann.<br />

I:\8 Dienstleistungen\Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit\Betriebe der Wasserversorgung\WLO.doc


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5) Private Hausbrunnen in dicht besiedelten Orten befreien in keinem Fall von der im § 3 festgelegten<br />

Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserleitung hinsichtlich des Wasserbezuges<br />

für den menschlichen Gebrauch und Genuss.<br />

6) Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserleitung entfällt, wenn der Anschluss<br />

aus technischen Gründen (Wasserlauf, Rutschterrain, Höhenlage und dergleichen) überhaupt<br />

nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte. Im letzteren<br />

Fall darf die Anschlussleitung nur im Wege einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und<br />

dem Eigentümer des in Betracht kommenden Gebäudes hergestellt werden. Diese Vereinbarung<br />

hat auch die Frage zu regeln, wer die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anschlussleitung<br />

zu tragen hat.<br />

§ 5<br />

Geltendmachung von Befreiungsansprüchen<br />

Befreiungsansprüche müssen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten der Anschlusspflicht bei der<br />

Martkgemeinde <strong>Irdning</strong> geltend gemacht werden, widrigenfalls die Ansprüche erloschen sind.<br />

Von der Entstehung der Anschlusspflicht ist der Verpflichtete nachweislich zu verständigen.<br />

§ 6<br />

Hausleitungen<br />

1) Die Eigentümer jener Gebäude, welche mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt<br />

werden können, also im Verpflichtungsbereich gem. § 2 liegen oder eine Anschlussleitung<br />

errichten, sind verpflichtet, auf eigene Kosten in diesen Gebäuden eine Hausleitung herzustellen<br />

und dauernd in gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten, sowie das notwendige Trinkund<br />

Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserleitung zu beziehen, und zwar nach<br />

Maßgabe dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> und der jeweils gültigen Wassergebührenordnung (§ 15<br />

– Wasserleitungsgebühren). Hausleitungen unterliegen ebenfalls der Kontrolle durch die <strong>Marktgemeinde</strong><br />

<strong>Irdning</strong>.<br />

2) Hausleitungen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften<br />

so hergestellt und erhalten werden, wie sie den Anforderungen der Sicherheit, der Hygiene,<br />

der Beschaffenheit des Wassers sowie den örtlichen Boden- und Druckverhältnissen entsprechen.<br />

Die Erfüllung dieser Verordnung ist jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der Ö-<br />

NORMen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. 240/1971, erbracht.<br />

3) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Hausleitungen, bei Vorliegen entsprechender<br />

Vereinbarungen auch von Anschlussleitungen, ist zeitgerecht (mindestens 4 Wochen) vor Beginn<br />

der Arbeiten der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige gilt von der<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> als zur Kenntnis genommen, wenn nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen die<br />

Arbeiten untersagt oder Vorschreibungen erlassen werden.<br />

I:\8 Dienstleistungen\Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit\Betriebe der Wasserversorgung\WLO.doc


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§ 7<br />

Beschränkung des Wasserbezuges<br />

1) Der Gemeinderat der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> kann eine fallweise Beschränkung des Wasserverbrauches<br />

auf bestimmte Verbrauchszwecke oder bestimmte Wassermengen, letztere auch<br />

durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Bezugsmöglichkeiten, beschließen, wenn eine zur<br />

uneingeschränkten Versorgung nicht ausreichende Wassermenge oder sonstige unabwendbare<br />

Ereignisse dies erfordern.<br />

2) Die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> ist berechtigt, einzelne Versorgungsleitungen vorübergehend zu<br />

sperren, wenn dies aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse oder zur Vornahme betriebsnotwendiger<br />

Arbeiten erforderlich ist. Bei Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden wird die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> eine Notversorgung einrichten.<br />

3) Für Feuerlöschzwecke kann die Gemeinde über den gesamten Wasservorrat verfügen und<br />

Hausleitungen ganz oder teilweise absperren.<br />

4) Wenn die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> durch höhere Gewalt an der Gewinnung, Weiterleitung<br />

oder Verteilung von Wasser ganz oder teilweise behindert wird, ruht die Versorgungspflicht bis<br />

zur möglichen Beseitigung der eingetretenen Behinderung und deren Folgen.<br />

5) Die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> unterzieht ihre öffentliche Wasserleitung regelmäßig, jedenfalls<br />

aber nach Elementarkatastrophen einer Überprüfung in technischer und sanitärer Hinsicht. Sie<br />

haftet jedoch nicht für eine bestimmte (z.B. physikalische oder chemische) Beschaffenheit des<br />

Wassers.<br />

§ 8<br />

Bezugsanmeldung<br />

1) Die Anmeldung des Wasserbezuges hat in schriftlicher Form zu erfolgen.<br />

2) Mit der Genehmigung des Anschlusses durch die <strong>Marktgemeinde</strong> erwirbt der Anmeldende<br />

alle ihm aus dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> zustehenden Rechte und übernimmt ebenso die festgelegten<br />

Verpflichtungen.<br />

3) Die Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserleitung einschließlich der Anschlussleitungen<br />

ohne entsprechende Anmeldung und Genehmigung ist verboten und wird entsprechend den<br />

gesetzlichen Bestimmungen (LGBl. 42/1971) bestraft.<br />

4) Ist der Anschlusswerber nicht zuglich Gebäude- und Grundstückseigentümer, so hat er bei der<br />

Anmeldung des Anschlusses die Zustimmung des Eigentümers zur Herstellung des Anschlusses<br />

sowie der dazu erforderlichen Arbeiten beizubringen und haften diese für die Einhaltung der<br />

Bestimmungen dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> zur ungeteilten Hand.<br />

5) Die Trinkwasserentnahme aus öffentlichen Auslaufbrunnen ist grundsätzlich untersagt, ausgenommen<br />

jene Brunnen, welche ausdrücklich als Trinkwasserbrunnen gekennzeichnet sind.<br />

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6) Die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aus Hydranten ist nur in Sonderfällen nach jeweils<br />

vorher eingeholter Genehmigung durch die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> zulässig. Hievon ausgenommen<br />

ist nur die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke durch die dafür zuständigen Organe.<br />

7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei nur vorübergehendem oder zeitweiligem<br />

Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung vollinhaltlich (z.B. Bauwasser).<br />

§ 9<br />

Messung des Verbrauches<br />

1) Die Wasserabgabe erfolgt grundsätzlich nur über Wasserzähler, welche sich im Eigentum der<br />

Gemeinde befinden und von dieser regelmäßig überprüft und nach den Bestimmungen des Eichgesetzes<br />

ausgetauscht werden. Ausnahmen davon bleiben vorbehalten.<br />

2) Der Einbau eines Wasserzählers hat vor Beginn der Benützung eines Gebäudes durch die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> bzw. im Auftrag der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> durch ein Installationsunternehmen<br />

oder eine befugte Person unter Bekanntgabe der Zählerdaten zu erfolgen.<br />

Der Beginn der Gebäudenutzung ist der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> unverzüglich anzuzeigen.<br />

3) Grundsätzlich wird von der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> nur der Hauptzähler, das ist jener Zähler,<br />

der zur Ermittlung des Gesamtverbrauches eines verbauten oder unverbauten Grundstückes<br />

dient, abgelesen. Allein die Anzeige dieses Wasserzählers dient der <strong>Marktgemeinde</strong> zur Verrechnung<br />

der tarifmäßig festgesetzten Wasserverbrauchsgebühr an den Bezugsberechtigten<br />

(Ausnahmen vorbehalten). Als Verbrauch gilt auch jenes Wasser, dass aus irgendwelchen Gründen<br />

(Leitungsschaden, undichte Auslässe etc.) aus der Anlage des Abnehmers (Hausleitung) ungenützt<br />

ausläuft.<br />

4) Die Verwendung von weiteren Zählern (Subzählern) hinter dem Hauptwasserzähler durch den<br />

Abnehmer ist zulässig, jedoch bleiben die Beschaffung, der Einbau, die Erhaltung und das Ablesen<br />

derselben sowie eine allfällige Aufteilung der anfallenden Gebühren auf mehrere Parteien<br />

ausschließlich dem Hauptabnehmer überlassen; Subzähler sind Bestandteil der Hausleitung.<br />

5) Der Wasserzähler muss in einem geeigneten Raum montiert werden, welcher sich unmittelbar<br />

an der Hauptleitung befindet. Der Wasserzähler muss von leicht entzündbaren Flüssigkeiten<br />

(Benzin etc.) gasdicht abgesondert werden, gegen Frost, Grund- und Oberflächenwässer und<br />

sonstigen Beschädigungen ausreichend geschützt und stets leicht zugänglich sein.<br />

6) Bei unbebauten Grundstücken, bei Gebäuden ohne geeignetem frostsicheren Raum und in<br />

Fällen, in denen lange Zuleitungen notwendig sind oder die örtlichen Verhältnisse dies erfordern,<br />

muss der Wasserzähler in einem frostsicheren, wasserdichten Wasserzählerschacht in unmittelbarer<br />

Nähe der Abzweigung von der Versorgungsleitung im Einvernehmen mit der <strong>Marktgemeinde</strong><br />

untergebracht werden. Der Abnehmer hat den Zählerschacht, der in seinem Eigentum<br />

bleibt, auf seine Kosten herzustellen und ihn stets in gutem Zustand sowie unfallsicher zu halten.<br />

Beschaffenheit und Größe des Schachtes müssen so ausgelegt sein, dass der Zugang zum Wasserzähler<br />

jederzeit ohne weiteres möglich ist. Alle Leitungen nach dem Wasserzähler zählen zu<br />

den Hausleitungen und obliegt die Erhaltung somit dem Liegenschaftsbesitzer.<br />

7) Die Wasserzähler werden durch die Gemeinde oder deren Beauftragte entsprechend den gesetzlichen<br />

Eichvorschriften in regelmäßigen Zeitabständen ausgewechselt, instandgesetzt und der<br />

amtlichen Eichung zugeführt.<br />

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Falls ein Abnehmer die Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers bezweifelt, so wird der Wasserzähler<br />

durch die Gemeinde überprüft und bei einer offensichtlichen Fehlanzeige ausgetauscht.<br />

8) Im Falle einer Fehlanzeige wird für die Dauer des vorhergegangenen Ablesezeitraumes eine<br />

Korrektur der Verbrauchsgebühren vorgenommen.<br />

Wenn die Größe des Fehlers nicht einwandfrei zu ermitteln ist oder wenn der Wasserzähler ü-<br />

berhaupt nichts angezeigt hat, wird der Gebührenbemessung der durchschnittliche Verbrauch aus<br />

den letzten drei Ablesezeiträumen zugrundegelgt, sofern an der Anzahl und Größe der Entnahmestellen<br />

sowie an der Art der Nutzung des betreffenden Grundstückes oder Gebäudes keine<br />

wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Sind solche Änderungen jedoch eingetreten, werden<br />

sie bei der Gebührenbemessung berücksichtigt.<br />

9) Der Abnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler einschließlich der Plombierung vor Abwasser,<br />

Grundwasser, Oberflächenwasser, Heisswasser sowie Frost und Hitze und anderen schädlichen<br />

Einwirkungen zu schützen.<br />

Beschädigungen bzw.. Gebrechen des Wasserzählers oder der Anschlussleitungen sind vom Abnehmer<br />

unverzüglich der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> zu melden.<br />

10) Der Abnehmer gestattet den mit Ablesung, Kontrolle und Austausch der Wasserzähler betrauten<br />

Organen jederzeit den Zutritt. Wenn der Zutritt bzw. das Ablesen nicht möglich ist, kann<br />

die <strong>Marktgemeinde</strong> einen geschätzten Verbrauch in Rechnung stellen.<br />

11) Die Wasserzähler werden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach der Eichung<br />

plombiert, die Verbindung zwischen Wasserzähler und Wasserleitung wird nach dem<br />

Einbau von der Gemeinde plombiert. Jede Beschädigung dieser Plomben ist sofort der Gemeinde<br />

zu melden. Die widerrechtliche Entfernung oder Beschädigung der Plomben kann als Urkundenvernichtung<br />

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verfolgt werden.<br />

12) In Ausnahmefällen kann die <strong>Marktgemeinde</strong> von der Verpflichtung zur Montage eines Wasserzählers<br />

Abstand nehmen und das benötigte Wasser unentgeltlich liefern oder nach Pauschalgebühren<br />

verrechnen. Dies bedarf jeweils einer schriftlichen Vereinbarung.<br />

Die Pauschalgebühren werden entweder nach der Anschlussfläche des Objektes oder nach der<br />

Anzahl der Personen, die sich regelmäßig im Objekt aufhalten, berechnet (siehe § 15 Abs. 1).<br />

13) Wasserzähler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> im<br />

Eigentum des Liegenschaftseigentümers bzw. des Wasserabnehmers befinden, bleiben bis zum<br />

nächstfälligen Austauschtermin im Besitz des Wasserbeziehers; der nächstfällige Zähleraustausch<br />

erfolgt dann durch die Gemeinde mit einem gemeindeeignenen Wasserzähler.<br />

14) Bei Gebäuden, in denen noch keine für den Einbau eines Wasserzählers erforderlichen Vorrichtungen<br />

vorhanden sind, ist die Installation der notwendigen Vorrichtungen durch ein befugtes<br />

Unternehmen im Auftrag und auf Kosten des Liegenschaftseigentümers durchzuführen. Der<br />

Wasserzähler wird sodann durch die Gemeinde installiert.<br />

§ 10<br />

Überwachung und Kontrolle der Leitungen<br />

1) Die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> hat das Recht, sich jederzeit durch ihre beauftragten Organe vom<br />

Zustand sowie der Art der Benützung von Haus- und Schlussleitungen zu überzeugen. Diese<br />

Organe haben Zutritt zu den Hausleitungen und Messeinrichtungen unter Beiziehung des Eigen-<br />

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tümers oder eines Verfügungsberechtigten und sind zur Geheimhaltung über die ihnen zur<br />

Kenntnis gelangten Verhältnisse gegenüber Dritten verpflichtet.<br />

2) Die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> ist berechtigt, zur Kennzeichnung von Leitungsführungen und<br />

Einrichtungen der Wasserleitung (Ventile, Schieber etc.) kleine Markierungen an Gebäuden,<br />

Einfriedungen oder sonstigen geeigneten Stellen anzubringen; die Eigentümer dieser Objekte<br />

haben diese Markierungen auch im eigenen Interesse zu gestatten.<br />

3) Hausleitungen und Anschlussleitungen, die an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen<br />

sind, dürfen in keinerlei Verbindung mit einer fremden Wasserleitung gebracht werden.<br />

4) Die Betätigung von Schiebern und Straßenventilen ist grundsätzlich nur den Organen der<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> oder deren Beauftragten gestattet.<br />

§ 11<br />

Bestehende Leitungen<br />

1) Leitungen, die vor Inkrafttreten dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> Privatleitungen waren, bleiben<br />

so lange als solche bestehen, bis sie durch die <strong>Marktgemeinde</strong> auf Kosten der jeweiligen Wasserbezieher<br />

erneuert wurden. Mit Erneuerung werden sie in die Erhaltung durch die Gemeinde<br />

übernommen.<br />

2) Die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> ist zum Schutze bestehender Leitungen von sämtlichen Aufgrabungsarbeiten<br />

im Gemeindegebiet unter Beifügung von Planskizzen zu verständigen.<br />

§ 12<br />

Herstellung von Wasseranschlüssen<br />

1) Für jede Liegenschaft ist eine eigene Anschlussleitung herzustellen. Abzweigungen von einer<br />

Anschlussleitung zur Versorgung anderer Liegenschaften sind nicht gestattet. Befinden sich auf<br />

einer Liegenschaft oder auf einem Bauplatz mehrere Gebäude, so wird nur eine Anschlussleitung<br />

hergestellt. Die Weiterleitung hat der Liegenschaftseigentümer auf eigene Kosten im Einvernehmen<br />

mit der <strong>Marktgemeinde</strong> durchzuführen.<br />

2) Mit den Arbeiten zur Herstellung von Anschlüssen darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung<br />

zur Herstellung des Anschlusses durch die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> erteilt wurde.<br />

Dabei allenfalls erteilte Auflagen sind verbindlich einzuhalten.<br />

§ 13<br />

Ende der Versorgungspflicht<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> ist berechtigt, die Wasserlieferung an sämtliche Verbrauchsstellen<br />

eines Abnehmers nach vorheriger Androhung sofort einzustellen, wenn die Bestimmungen dieser<br />

<strong>Wasserleitungsordnung</strong> nicht eingehalten werden, insbesondere wenn<br />

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(a) widerrechtlich Wasser entnommen wird,<br />

(b) den Beauftragten der <strong>Marktgemeinde</strong> der Zutritt zu den Anschluss- und Hausleitungen sowie<br />

den Zähleranlagen verweigert wird oder unmöglich gemacht wurde,<br />

(c) die fälligen Zahlungen für irgendwelche Lieferungen oder Leistungen der <strong>Marktgemeinde</strong><br />

nicht pünktlich erfolgen oder<br />

(d) Mängel, die durch Nachlässigkeit zu Verlusten führen, trotz Ermahnung durch die <strong>Marktgemeinde</strong><br />

nicht in angemessener Zeit behoben werden.<br />

§ 14<br />

Wasserleitungsgebühren<br />

Gemäß dem Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 werden nachstehende Gebühren<br />

eingehoben, wobei die Höhe der Gebühren in der jeweils gültigen Wassergebührenverordnung<br />

der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Irdning</strong> festgelegt ist.<br />

1) Die Wasserverbrauchsgebühr – diese wird grundsätzlich nach dem durch einen Wasserzähler<br />

festgestellten tatsächlichen Verbrauch berechnet, wobei für jede angeschlossene Liegenschaft<br />

eine Grundgebühr (Mindestverbrauchsgebühr) für 45 m³ zu entrichten ist (siehe Abs. 5). Im Falle<br />

eines Gebrechens des Wasserzählers sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 8 anzuwenden. In von<br />

der Gemeinde gewährten Ausnahmefällen (z.B. wenn der Einbau eines Wasserzählers oder die<br />

Berechnung des durchschnittlichen Verbrauches nicht möglich ist etc.) kann die Gebühr nach<br />

einem geschätzten Wasserverbrauch oder nach einer Pauschle berechnet werden. Die Pauschale<br />

wird entweder nach der Anschlussfläche des Objektes oder nach der Anzahl der Personen, die<br />

sich regelmäßig in dem Objekt aufhalten, errechnet. Bei der Berechnung der Pauschale nach der<br />

Anschlussfläche wird pro Quadratmeter Anschlussfläche dieselbe Gebühr berechnet wie pro<br />

Kubikmeter verbrauchter Wassermenge. Bei der Berechnung der Pauschale nach der Anzahl der<br />

im Objekt lebenden Personen wird ein Wasserverbrauch pro Person von 140 lt. pro Tag bzw. 50<br />

m³ pro Jahr angenommen und berechnet.<br />

Welche Berechnungsart angenommen wird, richtet sich nach dem Verhältnis<br />

„Anzahl der Personen : m² Anschlussfläche“<br />

wobei pro Person eine Anschlussfläche von 50 m² angenommen wird (Verhältnis 1:50). Wird<br />

das Verhältnis unterschritten, so wird die Personenpauschale zur Berechnung herangezogen,<br />

wird das Verhältnis überschritten, kommt die Pauschale nach der Anschlussfläche zur Anwendung.<br />

Die Vorschreibung der Wasserverbrauchsgebühr erfolgt vierteljährlich mit den übrigen Quartalsvorschreibungen<br />

und wird in den ersten drei Quartalen nach dem zum letzten Ablesetermin<br />

festgestellten Wasserverbrauch anteilsmäßig berechnet, die Jahresabrechnung erfolgt mit der<br />

Vorschreibung im November.<br />

2) Die Anschlussgebühr - diese wird für die Herstellung der Anschlussleitung von der Hauptwasserleitung<br />

zur Hausleitung eingehoben. Die Gebühr wird grundsätzlich in der Höhe der tatsächlich<br />

anfallenden Herstellungskosten für die Anschlussleitung verrechnet, sofern diese Leitung<br />

nicht direkt von einem befugten und konzessionierten Unternehmen im Einvernehmen mit<br />

der Gemeinde auf Kosten des Konsenswerbers bzw. Verpflichteten hergestellt wird. In dieser<br />

I:\8 Dienstleistungen\Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit\Betriebe der Wasserversorgung\WLO.doc


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Anschlussgebühr sind auch die Kosten für Absperrschieber samt den nötigen technischen Absicherungen<br />

wie Ventile usw. von der Hauptleitung bis zur Hausleitung enthalten.<br />

3) Der Wasserleitungsbeitrag – dieser wird nach dem Wasserleitungsbeitragsgesetz i.d.g.F. in<br />

einem einmaligen Beitrag eingehoben. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt des<br />

Berechnungsfaktors mit dem jeweils gültigen Einheitssatz. Der Berechnungsfaktor ist bei Gebäuden<br />

in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der verbauten Fläche in Quadratmetern mit der<br />

um 1 erhöhten Anzahl der Geschosse vervielfacht wird. Dach- und Kellergeschoße bleiben unberücksichtigt,<br />

wenn sie nicht benützbar ausgebaut sind.<br />

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 7.7.1982 bzw. 14.11.1983 wurde bestimmt, dass Anschlusswerber<br />

ausserhalb des Gemeindegebietes zum Wasserleitungsbeitrag einen 100 %igen Zuschlag<br />

als Baukostenzuschuss zu entrichten haben.<br />

4) Die Wasserzählermiete – diese wird für die Zurverfügungstellung eines Wasserzählers eingehoben<br />

und beinhaltet Montage, Erhaltung und Reparatur, Austausch und Eichung des Zählers<br />

und wird in einem jährlichen Pauschalbetrag vorgeschrieben. Bei Schäden, die durch unsachgemäße<br />

Behandlung durch einen Wasserbezieher verursacht werden, hat dieser die Kosten für die<br />

Neuanschaffung eines Wasserzählers samt Einbau zur Gänze zu tragen.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Wasserleitungsordnung</strong> tritt mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist<br />

darauffolgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige <strong>Wasserleitungsordnung</strong><br />

ihre Gültigkeit.<br />

Der Bürgermeister<br />

<strong>Irdning</strong>, am 26.11.1998<br />

Franz Titschenbacher<br />

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