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ExÜ vom 06.03.2009 (Prof. Proelß)

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Haydn’sche Lied durch die stete Übung im Volksbewusstsein als deutsche Nationalhymne gefestigt<br />

haben. 23<br />

2.2 Nur dritte Strophe von § 90a StGB umfasst?<br />

Problematisch könnte sein, ob alle drei oder nur die 3. Strophe des Deutschlandliedes Bestandteil<br />

der „Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland“ sind. Das BVerfG hat in seiner<br />

Entscheidung <strong>vom</strong> 07.03.1990 festgehalten, dass eine Bestrafung nach § 90a StGB wegen<br />

Verunglimpfung der ersten beiden Strophen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG bedeutet.<br />

24 Nach Ansicht des Gerichts sei dem Briefwechsel zwischen Adenauer und Heuss aus<br />

dem Jahre 1952 zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass das „Lied der Deutschen“ nur<br />

mit seiner dritten Strophe zur Hymne erklärt werden sollte. Es gehe jedoch eindeutig hervor,<br />

dass bei staatlichen Anlässen nur die dritte Strophe gesungen werden solle. Deshalb gehe für<br />

den Adressaten des § 90a StGB der erkennbare Wortsinn des Begriffs „Nationalhymne der<br />

Bundesrepublik Deutschland“ nicht über die dritte Strophe des Deutschlandliedes hinaus.<br />

Diese „Teilnichtigkeit“ von § 90a StGB hinsichtlich der ersten beiden Strophen führt aber<br />

nach BVerfG – ohne das das Gericht hierauf einginge – nicht zur „Gesamtnichtigkeit“ der<br />

Strafnorm. Vielmehr sei eine Bestrafung nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB eben nur wegen Verunglimpfung<br />

der dritten Strophe des Deutschlandliedes möglich. 25<br />

Der Beschluss des BVerfG war zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahre 1990 problematisch,<br />

weil durchaus davon ausgegangen werden konnte, dass auch die ersten beiden Strophen<br />

zur „Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland“ gehörten. 26 Dann aber wäre eine Bestrafung<br />

nach § 90a StGB auch wegen Verunglimpfung der ersten beiden Strophen möglich<br />

gewesen. Das Ergebnis des BVerfG ist aber spätestens seit dem Briefwechsel zwischen Helmut<br />

Kohl und Richard Weizsäcker aus dem Jahre 1991 richtig. Hierin wurde klargestellt, dass<br />

nur die dritte Strophe des Deutschlandliedes zur Nationalhymne erklärt werden sollte. Demnach<br />

ist nur die Verunglimpfung der dritten Strophen des Deutschlandliedes durch § 90a Abs.<br />

1 Nr. 2 StGB unter Strafe gestellt (a.A. kaum vertretbar). 27<br />

3. Ergebnis zur Bestimmtheit von § 90a StGB<br />

§ 90a StGB verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Norm ist kein verfassungswidriges<br />

Blankettgesetz. Der Begriff „Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland“<br />

iSv § 90a StGB umfasst nur die dritte Strophe des „Deutschlandliedes“.<br />

23 Es ist demnach zur näheren Bestimmung des Tatbestandes von § 90a StGB nicht erforderlich, das „Lied der<br />

Deutschen“ als einfaches Gewohnheitsrecht zu behandeln (so z.B. Classen, in: v. Mangoldt / Klein, GG, Art. 22<br />

Rn. 8; Höfling / Burkiczak, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 22 Rn. 66).<br />

24 BVerfGE 81, 298.<br />

25 BVerfG aaO.<br />

26 So z.B. Spendel, JZ 1988, 744 (748).<br />

27 Ganz h.M., s. etwa Classen, in: v. Mangoldt / Klein, GG, Art. 22 Rn. 12; Höfling / Burkiczak, in: Berliner<br />

Kommentar zum Grundgesetz, Art. 22 Rn. 66; Kühl, in: Lackner / Kühl, StGB, § 90a Rn. 4; Laufhütte, in: LK<br />

StGB, Vierter Band, § 90a Rn. 6; Steinmetz, in: Müko StGB, Band 2/2, § 90a Rn. 9; Stree / Sternberg-Lieben, in:<br />

Schönke Schröder, § 90a Rn. 10; Tröndle / Fischer, StGB, § 90a Rn. 6.<br />

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