Exà vom 06.03.2009 (Prof. ProelÃ)
Exà vom 06.03.2009 (Prof. ProelÃ)
Exà vom 06.03.2009 (Prof. ProelÃ)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ges Integrationsmittel; ihre Verunglimpfung kann, wie etwa der Weimarer Flaggenstreit belegt,<br />
die für den inneren Frieden notwendige Autorität des Staates beeinträchtigen. 42 Demnach<br />
ist zum Schutz und Bestand des Staates ein Eingriff in Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich zulässig<br />
(a.A. – etwa mit Hilfe eines Umkehrschlusses zu Art. 22 GG – vertretbar).<br />
3.3 Schranken-Schranken<br />
Der Eingriff in die Kunstfreiheit muss jedoch auch verhältnismäßig sein. Das bedeutet, der<br />
Eingriff muss ein legitimes Ziel verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.<br />
a. Legitimes Ziel<br />
Der Eingriff in die Kunstfreiheit erfolgt hier durch § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Norm<br />
schützt die BRD und ihre Symbole gegen Herabwürdigungen. Damit möchte § 90a StGB als<br />
abstraktes Gefährdungsdelikt die Existenz des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates gewährleisten.<br />
43 Damit dient § 90a StGB dem Schutz und Bestand der Bundesrepublik Deutschland<br />
durch Schutz seiner Selbstdarstellung. Der Eingriff in die Kunstfreiheit dient daher dem<br />
Schutz eines legitimen Verfassungsrechtsgutes (s. soeben 3.2).<br />
b. Geeignetheit<br />
§ 90a StGB ist auch geeignet, diesen Schutz zu gewährleisten, da davon auszugehen ist, dass<br />
die Strafnorm dazu beiträgt, Herabwürdigungen der Staatssymbole zu vermeiden oder zu verringern.<br />
c. Erforderlichkeit<br />
Dieser Schutz ist auch erforderlich, weil keine milderen Mittel ersichtlich sind, die genauso<br />
effektiv wären.<br />
d. Angemessenheit<br />
Fraglich ist aber, ob der Eingriff auch angemessen ist. Dazu bedarf es einer Abwägung – im<br />
Sinne praktischer Konkordanz – zwischen der beeinträchtigten Freiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG<br />
einerseits und dem kollidierenden Verfassungsgut andererseits. 44 Hier ist die Kunstfreiheit mit<br />
dem Schutz des Staates vor Herabwürdigungen in einen angemessen Ausgleich zu bringen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass der Kunstfreiheit im Grundgesetzgefüge ein hoher Stellenwert zuzuordnen<br />
ist, weil Art. 5 Abs. 3 die Kunstfreiheit grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet.<br />
Außerdem ist im vorliegenden Fall sowohl der Werk- als auch der Wirkbereich der Kunstfreiheit<br />
betroffen. Die bewirkte doppelte Betroffenheit des Grundrechts relativiert das Gewicht<br />
des kollidierenden Verfassungsguts. Weiterhin äußert K in seinem „Neuen Deutschlandlied“<br />
auch eine politische Meinung. Die damit verbundene Nähe zur Meinungsfreiheit verstärkt die<br />
Bedeutung von Art 5 Abs. 3 GG im vorliegenden Fall: Nach der Rspr. des BVerfG handelt es<br />
sich bei der Meinungsfreiheit um ein „schlechthin konstituierendes Element“ der grundgesetzlichen<br />
Ordnung, dessen Schutz durch die Wechselwirkungstheorie in besonderem Maße zum<br />
42 S. hierzu Höfling/Burkiczak, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 22 Rn. 68.<br />
43 Kühl, in: Lackner / Kühl, StGB, § 90a Rn. 1. Steinmetz, in: Müko StGB, Band 2/2, § 90a Rn. 1.<br />
44 S. Sodan / Ziekow, Grundkurs, Rn. 12.<br />
- 10 -