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ALLGEMEINE STAATSLEHRE Staat als juristische Person ...

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Prof. Dr. Alexander Proelß<br />

WS 2010/2011<br />

<strong>ALLGEMEINE</strong> <strong>STAATSLEHRE</strong><br />

<strong>Staat</strong> <strong>als</strong> <strong>juristische</strong> <strong>Person</strong><br />

Fiktionslehre von Friedrich-Carl von Savigny (dt. Zivilrechtler, 19. Jhdt.)<br />

Ausgangspunkt: nur Individuen / Einzelmenschen kommen grundsätzlich <strong>als</strong><br />

Rechtspersonen / Rechtssubjekte in Betracht; aber: indem diese sich zu einem<br />

<strong>Staat</strong>swesen zusammenschließen, können sie für ihre Zwecke auch fingieren,<br />

dass – soweit die jeweilige Verfassung das vorsieht – die Wirkungseinheit<br />

„<strong>Staat</strong>“ eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt<br />

Verbandslehre von Otto von Gierke (Ende 19. Jhdt.)<br />

Realität belegt, dass sich Menschen in einem Verband zusammenschließen. Dieser<br />

Verband ist mehr <strong>als</strong> die Summe seiner Mitglieder, nämlich ein eigenes,<br />

neues Ganzes; Organe des <strong>Staat</strong>es sind damit Repräsentanten des Gemeinwesens<br />

und mit diesem identisch:<br />

„Das Wesen der modernen deutschen <strong>Staat</strong>sidee beruht somit in der<br />

Identität zwischen <strong>Staat</strong> und Volk. Der <strong>Staat</strong> ist das organisierte Volk.<br />

Als <strong>Staat</strong> erlangt das Volk, welches <strong>als</strong> ein historisch gewordenes<br />

Einheitswesen in ganz bestimmter Gliederung im geistigen, sittlichen,<br />

wirtschaftlichen, ja selbst im physischen Leben zur Erscheinung<br />

kommt, auch rechtlich eine Gesamtpersönlichkeit. Die unsichtbare<br />

<strong>Staat</strong>seinheit ist so auf dem Gebiet des Rechts die Seele, die in bestimmter<br />

Weise verbundene und gegliederte <strong>Staat</strong>sbürgerschaft der<br />

Körper, die Verfassung aber der die Atome des Körpers zu einer einheitlichen,<br />

lebendigen Persönlichkeit fügende Organismus des Volkes.“<br />

Zurechnungstheorie von Hans Kelsen (Anfang 20. Jhdt.)<br />

<strong>Staat</strong> ist bloß rechtstechnischer Behelf, um Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft<br />

zu regeln; er ist damit zu verstehen <strong>als</strong> Bündel von Rechtsbeziehungen<br />

(<strong>Staat</strong> <strong>als</strong> bloßes Normengeflecht)


Integrationslehre von Rudolf Smend (1882 – 1975)<br />

<strong>Staat</strong> <strong>als</strong> geistig-soziale Wirklichkeit, die durch andauernde Integration immer<br />

neu herzustellen ist; staatliche Symbole (Flagge, Hymne, Feiertage) <strong>als</strong> wesentliche<br />

Integrationsmomente<br />

Soziologische <strong>Staat</strong>slehren: <strong>Staat</strong> <strong>als</strong> Geflecht sozialer Interaktionen (Max Weber;<br />

Hermann Heller)<br />

<strong>Staat</strong> entsteht erst durch Handeln von Menschen, welches seinerseits von sozialen<br />

Normen geprägt ist; <strong>Staat</strong> ist damit Geflecht sozialer Interaktionen

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