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ExÜ vom 15.05.2010 (Prof. Proelß)

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• Art. 5 I 1 GG<br />

o<br />

SB umfasst Werbung, wenn diese auch der Meinungsbildung dient<br />

o Eingriff (+)<br />

o<br />

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />

§§ 20, 21 StrWG = „allgemeine Gesetze“ i.S.d. Art. 5 II GG, weil sie sich weder<br />

gegen bestimmte Meinungen richten noch Sonderrecht gegen den Prozess<br />

der freien Meinungsbildung darstellen; sie dienen „dem Schutz eines schlechthin,<br />

ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts,<br />

dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit<br />

den Vorrang hat.“ (BVerGE 7, 198 [209 f.]).<br />

Für Regelungen zu Gemeingebrauch und Sondernutzung hinsichtlich ihrer<br />

Ausgleichs- und Verteilungsfunktion bzgl. der Sondernutzungserlaubnis (+);<br />

auch kein anderes Ergebnis hinsichtlich der Spontaneität einer kommunikativen<br />

Straßenbenutzung: gezielte Werbemaßnahmen haben einen organisatorischen<br />

Vorlauf, so dass die Erlaubniseinholung in Abwägung zum Gewinn an<br />

Rechtssicherheit nicht unzumutbar ist.<br />

Zensurverbot aus Art. 5 I 3 GG erstreckt sich lediglich auf präventive Verfahren,<br />

nicht aber auf nachträgliche Kontroll- und Repressionsmaßnahmen.<br />

Art. 5 I 1 GG führt nicht dazu, die Tätigkeiten des M als Gemeingebrauch zu<br />

qualifizieren.<br />

c) Rechtsfolge: Ermessen<br />

In Betracht kommt Ermessensfehlgebrauch, weil die Einwirkungen der GR nicht hinreichend<br />

berücksichtigt worden sein könnten. Aber: Keine Grundrechtsverletzung<br />

(s.o.). Konkrete und moderate Beschränkung der Werbetätigkeiten gemäß Merkblatt,<br />

teilweise Duldung trotz fehlender Sondernutzungserlaubnis, so dass Grundrechtskonformität<br />

(+)<br />

II. Zweckmäßigkeit:<br />

keine Anhaltspunkte für Zweckwidrigkeit erkennbar<br />

Ergebnis: Der Widerspruch ist zulässig und unbegründet.<br />

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