04.03.2014 Aufrufe

ExÜ vom 15.05.2010 (Prof. Proelß)

ExÜ vom 15.05.2010 (Prof. Proelß)

ExÜ vom 15.05.2010 (Prof. Proelß)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

• Herleitung der Definition für „Verkehr“: Benutzung der Straße zum Zwecke der Fortbewegung<br />

von Menschen und Sachen – unter Einschluss des „ruhenden Verkehrs“;<br />

auch sonstige verkehrsbezogene Nutzungen wie Herumstehen; nach modernem Funktionsbild<br />

von Fußgängerzonen darüber hinaus andere Verhaltensweisen, etwa Schaufenster<br />

betrachten, anderen Passanten begegnen, plaudern (= kommunikativer Verkehr)<br />

[beachte: zunächst ist der Begriff anhand der üblichen Kriterien, nämlich Wortlaut,<br />

Systematik und Teleologie auszulegen. Ein sofortiger Rückgriff auf<br />

Grundrechte beschneidet die Auslegung.]<br />

• evtl. anderes Ergebnis: Nutzung der Straße primär zu Werbezwecken / Verkaufsaktivitäten<br />

o abzustellen ist auf objektives Verkehrsverhalten<br />

o unaufdringliches Verteilen von Werbung o.ä. eher Gemeingebrauch<br />

o geplante, regelmäßige Verkaufsaktivitäten eher Sondernutzung<br />

• straßenverkehrsrechtliche Privilegierung des Fußgängerverkehrs (Zeichen 242.1 zu §<br />

41 I StVO) reglementiert den nach Straßenrecht möglichen Gemeingebrauch lediglich<br />

aus sonderordnungsrechtlicher Sicht<br />

• zwar Satzungsermächtigung gemäß § 23 I StrWG, aber dadurch keine Veränderung<br />

der gesetzlichen Grenzen zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung möglich<br />

b) Möglicherweise verstößt diese Qualifikation als Sondernutzung aber gegen Grundrechte<br />

beachte: ebenso vertretbar ist es, Fragen der Grundrechte erst im Rahmen der Ermessensausübung<br />

zu diskutieren<br />

• Art. 4 I, II GG<br />

o<br />

SB umfasst nach h.M. auch Tätigkeiten, die von wirtschaftlichen Motiven mitbestimmt<br />

sind; anders: behaupteter religiöser Charakter dient lediglich der<br />

Maskierung geschäftlicher Interessen<br />

Für M: Kurse haben das Ziel, eine höhere Bewusstseinssphäre zu erreichen,<br />

daher SB eröffnet (a.A. vertretbar)<br />

o Eingriff (+)<br />

o<br />

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung über den Grundsatz der praktischen<br />

Konkordanz<br />

Genehmigungsvorbehalt bei Sondernutzung dient dazu, das Teilhaberecht anderer<br />

an der Straße (Art. 2 I i.V.m. Art. 3 I GG) zu schützen. Eine Sondernutzungserlaubnis<br />

einzuholen ist keine unzumutbare organisatorische Schwierigkeit.<br />

Grad der Störung durch missionierende Verkaufs- oder Werbeaktivitäten<br />

ist nicht nur minimal, weil Passanten nur schwer ausweichen können<br />

Art. 4 GG führt nicht dazu, die Tätigkeiten des M als Gemeingebrauch zu qualifizieren.<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!