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Staatslehre VI.pdf

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Ohne Scheidung von Recht und Unrecht ist keine Rechtfertigung des<br />

Staates möglich. Vollzogen kann jene Scheidung nur werden auf Grund<br />

eines Rechtsmaßstabes, der als über dem Staat und seinem positiven<br />

Recht stehend angenommen werden muss. Als überpositiver Maß- und<br />

Verteilungswert hat das Recht die Funktion, das gesellschaftliche Leben<br />

richtig zu richten, d. h. allen seinen Gliedern das ihnen im Hinblick auf<br />

ein Ganzes Zukommende an Berechtigungen und Verpflichtungen zuzumessen,<br />

die Glieder in ein richtiges Verhältnis zueinander zu bringen. [...]<br />

Das richtige Recht lässt sich weder dadurch bestimmen, dass man von einem<br />

als allein werthaft behaupteten Glied ausgeht, noch dadurch, dass<br />

man ein überindividuelles Ganzes zum allein wertvollen Ausgangspunkt<br />

nimmt. Das unser Rechtsgewissen verpflichtende Rechtsgesetz ordnet den<br />

Teil in das Ganze und das Ganze durch die Teile.“<br />

c) Vertreter der genetischen (entstehungsgeschichtlichen) Rechtfertigungslehre<br />

(Vertragstheorien)<br />

• Thomas Hobbes (1588 – 1679), „Leviathan“<br />

• John Locke (1632 – 1704), “Two Treatises of Government”<br />

• Jean-Jacques Rousseau (1712 – 1778), „Contrat Social“: „Ich unterstelle,<br />

dass die Menschen jenen Punkt erreicht haben, an dem die Hindernisse,<br />

die ihrem Fortbestehen im Naturzustand schaden [...] den Sieg davontragen<br />

über die Kräfte, die jedes Individuum einsetzen kann, um sich in diesem<br />

Zustand zu halten. Dann kann dieser ursprüngliche Zustand nicht<br />

weiterbestehen, und das Menschengeschlecht würde zugrunde gehen,<br />

wenn es die Art seines Daseins nicht änderte.<br />

Da die Menschen nun keine neuen Kräfte hervorbringen, sondern nur die<br />

vorhandenen vereinen und lenken können, haben sie kein anderes Mittel,<br />

sich zu erhalten, als durch Zusammenschluss eine Summe von<br />

Kräften zu bilden, stärker als jener Widerstand, und diese aus einem<br />

einzigen Antrieb einzusetzen und gemeinsam wirken zu lassen. Diese<br />

Summe von Kräften kann nur durch das Zusammenwirken mehrerer entstehen:<br />

da aber Kraft und Freiheit jedes Menschen die ersten Werkzeuge<br />

für seine Erhaltung sind – wie kann er sie verpfänden, ohne sich zu schaden<br />

und ohne die Pflichten gegen sich selbst zu vernachlässigen?<br />

Diese Schwierigkeit lässt sich, auf meinen Gegenstand angewandt, so<br />

ausdrücken: »Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen<br />

gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen<br />

Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich<br />

mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie<br />

zuvor.« Das ist das grundlegende Problem, dessen Lösung der Gesellschaftsvertrag<br />

darstellt. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind durch<br />

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