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Weimarer Reichsverfassung Art. 68 (1) Die Gesetzesvorlagen ...

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<strong>Art</strong>. 76 (1) <strong>Die</strong> Verfassung kann im Wege der<br />

Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen<br />

Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der<br />

Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der<br />

gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und<br />

wenigstens zwei Drittel der Anwesenden<br />

zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf<br />

Abänderung der Verfassung bedürfen einer<br />

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen<br />

Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch<br />

Volksentscheid eine Verfassungsänderung<br />

beschlossen werden, so ist die Zustimmung der<br />

Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.<br />

(2) Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des<br />

Reichsrats eine Verfassungsänderung beschlossen,<br />

so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht<br />

verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei<br />

Wochen den Volksentscheid verlangt.

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