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Bundeswehr der nationalen Verfügungsgewalt zuführe<br />

und sie quasi aus den Klauen der NATO befreie.<br />

Für die laufenden Einsätze unter NATO-Kommando<br />

(Afghanistan, Kosovo, Horn von Afrika etc.) gab es jedoch<br />

keinen Unterstellungs-Automatismus in Form von<br />

„assigned“ oder „earmarked“ forces wie im Kalten Krieg,<br />

sondern jeweils eine exekutive Willenserklärung mit<br />

anschließender parlamentarischer Zustimmung über Art<br />

und Umfang der Beteiligung deutscher Streitkräfte. Eine<br />

deutsche Beteiligung an derartigen Einsätzen wäre<br />

selbstverständlich auch möglich, wenn Deutschland die<br />

militärischen Strukturen verlassen würde (siehe früher<br />

Frankreich), sogar dann, wenn Deutschland vollständig<br />

aus dem Bündnis austreten würde. Vorausgesetzt, die<br />

jeweilige Beteiligung ist völkerrechts- und damit<br />

verfassungskonform nach den Kriterien, die im Urteil des<br />

Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juli 1994 festgelegt<br />

sind: (2 BvE 3/92)<br />

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090286.html)<br />

<strong>Die</strong> Beteiligung der Bundeswehr an Einsätzen jenseits der<br />

Landes- und Bündnisverteidigung ist also stets eine<br />

politische Entscheidung. Sie hat nichts (mehr) mit dem<br />

Verbleib in den oder dem Verlassen der militärischen<br />

Strukturen zu tun.<br />

Auch die der „NATO Response Force“ von Deutschland<br />

zugesagten Kontingente haben diesen politischen<br />

Charakter. Sie sind jederzeit widerrufbar und in keiner<br />

Weise mit den 12 deutschen Divisionen, der gesamten<br />

Luftwaffe und Marine zu vergleichen, auf deren formelle<br />

Unterstellung unter die NATO ab einer bestimmten<br />

Alarmstufe, noch vor der Feststellung des<br />

Verteidigungsfalles durch den Bundestag, das Bündnis<br />

bis 1990 einen vertraglichen Anspruch hatte.<br />

Zum Alternativantrag: sollte die vorgeschlagene<br />

Begründung für den Austritt aus den militärischen<br />

Strukturen keine Mehrheit finden, kann die<br />

Falschaussage des Leitantrages auch durch Weglassen<br />

des letzten Halbsatzes geheilt werden.<br />

47<br />

Änderungsantrag: PR.26.<br />

Antragstellerin:<br />

Kreismitgliederversammlung Ilm-Kreis<br />

Änderungsanträge zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zum Programm<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />

DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Der Parteitag möge beschließen:<br />

Bildung<br />

Änderungsantrag PR.26.1.1.<br />

AH1, S. 32, Zeile 1980<br />

nach „werden“, sind folgende Sätze einzufügen:<br />

„Der Bund erlässt hierzu einheitliche<br />

Grundbestimmungen, insbesondere zu den<br />

Lehrplaninhalten im Rahmen eines generellen<br />

zweistufigen Schulsystems. Insofern ist das Grundgesetz<br />

entsprechend zu ändern.“<br />

Begründung: <strong>Die</strong> Bildung, die Schule und ihre inhaltliche<br />

Ausgestaltung muss im Zeitalter der Globalisierung, im<br />

21 Jahrhundert, eine Angelegenheit des Bundes werden.<br />

Das vorhandene föderale System der BRD wirkt hier<br />

hemmend.<br />

Änderungsantrag PR.26.1.2.<br />

AH1, S. 32, Zeile 1980<br />

Weiter anfügen:<br />

„Den Universitäten und Hochschulen muss eine Personal-<br />

und Finanzausstattung zugesichert werden, die es ihnen<br />

ermöglicht, sich auf Forschung und Lehre zu<br />

konzentrieren..“<br />

Begründung: <strong>Die</strong> Universitäten und Hochschulen<br />

müssen sich generell ihren eigenen Aufgaben –<br />

Forschung und Lehre – widmen können.<br />

Europäische Union<br />

Änderungsantrag PR.26.2.<br />

AH1, S. 17, Zeile 918<br />

„<strong>Die</strong> wachsende Bedeutung...“ bis Zeile 921 streichen.<br />

und<br />

AH1, S. 38, Zeile 2373<br />

folgenden Satz anfügen:<br />

„Der Vertrag von Lissabon, hat grundsätzlich Abrüstung<br />

als Ziel europäischer Politik zu verankern.“<br />

Dann weiter ab Zeile 2374 wie bisher.<br />

Begründung: <strong>Die</strong> zur Streichung vorgeschlagenen Zeilen<br />

beinhalten nur bekannte Interpretationen und verlangen<br />

keine Abrüstung als Ziel europäischer Politik.<br />

Es muss um eine konkrete Zielstellung europäischer<br />

Politik gehen.

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