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Änderungsantrag: SO.3.<br />

Antragsteller: Gottfried Rokita (Radebeul)<br />

Änderungsanträge zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />

der Schiedsordnung<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />

DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Der Parteitag möge beschließen:<br />

Änderungsantrag SO.3.1.<br />

§ 6<br />

Einzufügen ist als Absatz 6:<br />

Gegenstand einer Schlichtung kann nicht die Stellung<br />

eines Antrags sein, ein Mitglied der Partei nach § 3 Abs.<br />

4 Bundessatzung auszuschließen.<br />

Änderungsantrag SO.3.2.<br />

§ 7 Abs. 2<br />

Einzufügen ist als Satz 3 und 4:<br />

Aus dem Antrag eines einzelnen Mitglieds der Partei<br />

muss hervorgehen, dass dieses in eigenen Rechten als<br />

Parteimitglied betroffen ist. Den Antrag, ein Mitglied der<br />

Partei auszuschließen (§3 Abs. 4 Bundessatzung) kann<br />

nur ein Organ desjenigen Landesverbandes (§ 12<br />

Bundessatzung) oder Kreisverbandes (§ 13<br />

Bundessatzung) stellen, dem das betroffene Mitglied<br />

angehört.<br />

Änderungsantrag SO.3.3.<br />

§ 7 Abs. 3<br />

Einzufügen ist als Satz 2 und 3:<br />

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei<br />

muss spätestens drei Monate nach dem geltend<br />

gemachten Verstoß bei der Schiedskommission<br />

desjenigen Landesverbandes gestellt werden, dem das<br />

betroffene Mitglied angehört. Ergibt sich der schwere<br />

Schaden für die Partei erst aus einer Mehrzahl von<br />

Verstößen, dann dürfen einer Entscheidung nur solche<br />

Verstöße zugrundgelegt werden, die nicht länger als neun<br />

Monate vor der Antragstellung zurückliegen.<br />

Begründungen: Im Unterschied zu den entsprechenden<br />

Ordnungen der anderen Parteien fehlt in unserer eine<br />

Bestimmung, mit der ausdrücklich die Antragsbefugnis<br />

geregelt wird, ohne dass sich erkennen ließe, dass dieses<br />

Fehlen auf Grundsätze des Parteiprogramms<br />

zurückführen wäre, durch die sich DIE LINKE von anderen<br />

Parteien unterscheidet. Es handelt sich vielmehr um<br />

einen parteiübergreifenden allgemeinen Rechtsgrundsatz,<br />

dass nur diejenigen ein streitentscheidendes Gremium<br />

sollen anrufen dürfen, die geltend machen, in eigenen<br />

266<br />

Rechten betroffen zu sein und dies auch sind. Damit soll<br />

allgemein verhindert werden, dass sich jemand in<br />

Verhältnisse anderer einmischt, für die ein derartiger<br />

Regelungsbedarf überhaupt nicht besteht. Ohne eine<br />

solche Einschränkung besteht die Gefahr, dass<br />

Besserwisser sich in Angelegenheiten einmischen, die sie<br />

nichts angehen, oder in denen sie in der politischen<br />

Diskussion unterlegen sind. Ich habe den Eindruck, dass<br />

es in unserer Partei deutlich mehr solcher Personen gibt<br />

als in anderen, was vielleicht auch damit zusammen<br />

hängt, dass hier mehr Menschen zu finden sind, die für<br />

die von ihnen für richtig gehaltenen Überzeugungen zu<br />

kämpfen bereit sind. Das ehrt sie, das erschwert aber<br />

auch die Zusammenarbeit.<br />

Stehen Positionen unvereinbar einander gegenüber, dann<br />

gewinnt einer der Kontrahenten leicht den Eindruck, der<br />

andere füge mit seiner parteiprogrammwidrigen Ansicht<br />

der Partei schweren Schaden zu mit der Folge, dass die<br />

Schiedskommissionen nicht rechtliche Entscheidungen<br />

zu treffen hätten sondern als Handlanger in einer<br />

persönlichen Auseinandersetzung herhalten müssen, der<br />

regelmäßig auch dann der politische Gewicht fehlt, wenn<br />

der Streit auf wenige einzelne beschränkt bleibt. Ähnlich<br />

wie andere Schiedsordnungen sollten deshalb<br />

antragsbefugt in Parteiausschlussverfahren nur die<br />

Organe der Landesverbände und der Kreisverbände (§§<br />

12 und 13 der Bundessatzung) sein. Basisgruppen oder<br />

Basisorganisationen bleibt es unbenommen, sich an<br />

einen Verband zu wenden, damit dieser initiativ werde.<br />

Auf diese Weise würde aber der Einleitung eines für das<br />

betroffene Mitglied belastenden Verfahrens ein Filter<br />

vorgeschoben werden, der echte Probleme von unechten<br />

Querelen scheidet. <strong>Die</strong> Antragsfrist von einem Monat<br />

nach § 7 Abs. 3 Schiedsordnung ist in<br />

Parteiausschlussverfahren nicht handhabbar, weil es oft<br />

um eine Verhalten geht, das sich über längere Zeit<br />

erstreckt. Ein Antrag auf Parteiausschluss müsste<br />

deshalb spätestens drei Monate nach dem geltend<br />

gemachten Verstoß bei der Schiedskommission<br />

desjenige Landesverbandes gestellt werden, dem das<br />

betroffene Mitglied angehört. Ergibt sich der schwere<br />

Schaden für die Partei erst aus einer Mehrzahl von<br />

Verstößen, dann dürfen einer Entscheidung nur solche<br />

Verstöße zugrundgelegt werden, die nicht länger als neun<br />

Monate vor der Antragstellung zurückliegen.<br />

Um zu vermeiden, dass sich über den Umweg der<br />

Schlichtungskommission die Schiedskommission doch<br />

wieder mit dem Ausschlussantrag eines oder mehrerer<br />

einzelner befassen muss, kann die Frage, ob ein<br />

derartiger Antrag durch das zuständige Organ zu stellen<br />

ist, auch nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens<br />

nach § 7 Schiedsordnung sein.

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