Hier - Die Linke
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Änderungsantrag: SO.3.<br />
Antragsteller: Gottfried Rokita (Radebeul)<br />
Änderungsanträge zum<br />
Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />
der Schiedsordnung<br />
an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />
DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />
Der Parteitag möge beschließen:<br />
Änderungsantrag SO.3.1.<br />
§ 6<br />
Einzufügen ist als Absatz 6:<br />
Gegenstand einer Schlichtung kann nicht die Stellung<br />
eines Antrags sein, ein Mitglied der Partei nach § 3 Abs.<br />
4 Bundessatzung auszuschließen.<br />
Änderungsantrag SO.3.2.<br />
§ 7 Abs. 2<br />
Einzufügen ist als Satz 3 und 4:<br />
Aus dem Antrag eines einzelnen Mitglieds der Partei<br />
muss hervorgehen, dass dieses in eigenen Rechten als<br />
Parteimitglied betroffen ist. Den Antrag, ein Mitglied der<br />
Partei auszuschließen (§3 Abs. 4 Bundessatzung) kann<br />
nur ein Organ desjenigen Landesverbandes (§ 12<br />
Bundessatzung) oder Kreisverbandes (§ 13<br />
Bundessatzung) stellen, dem das betroffene Mitglied<br />
angehört.<br />
Änderungsantrag SO.3.3.<br />
§ 7 Abs. 3<br />
Einzufügen ist als Satz 2 und 3:<br />
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei<br />
muss spätestens drei Monate nach dem geltend<br />
gemachten Verstoß bei der Schiedskommission<br />
desjenigen Landesverbandes gestellt werden, dem das<br />
betroffene Mitglied angehört. Ergibt sich der schwere<br />
Schaden für die Partei erst aus einer Mehrzahl von<br />
Verstößen, dann dürfen einer Entscheidung nur solche<br />
Verstöße zugrundgelegt werden, die nicht länger als neun<br />
Monate vor der Antragstellung zurückliegen.<br />
Begründungen: Im Unterschied zu den entsprechenden<br />
Ordnungen der anderen Parteien fehlt in unserer eine<br />
Bestimmung, mit der ausdrücklich die Antragsbefugnis<br />
geregelt wird, ohne dass sich erkennen ließe, dass dieses<br />
Fehlen auf Grundsätze des Parteiprogramms<br />
zurückführen wäre, durch die sich DIE LINKE von anderen<br />
Parteien unterscheidet. Es handelt sich vielmehr um<br />
einen parteiübergreifenden allgemeinen Rechtsgrundsatz,<br />
dass nur diejenigen ein streitentscheidendes Gremium<br />
sollen anrufen dürfen, die geltend machen, in eigenen<br />
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Rechten betroffen zu sein und dies auch sind. Damit soll<br />
allgemein verhindert werden, dass sich jemand in<br />
Verhältnisse anderer einmischt, für die ein derartiger<br />
Regelungsbedarf überhaupt nicht besteht. Ohne eine<br />
solche Einschränkung besteht die Gefahr, dass<br />
Besserwisser sich in Angelegenheiten einmischen, die sie<br />
nichts angehen, oder in denen sie in der politischen<br />
Diskussion unterlegen sind. Ich habe den Eindruck, dass<br />
es in unserer Partei deutlich mehr solcher Personen gibt<br />
als in anderen, was vielleicht auch damit zusammen<br />
hängt, dass hier mehr Menschen zu finden sind, die für<br />
die von ihnen für richtig gehaltenen Überzeugungen zu<br />
kämpfen bereit sind. Das ehrt sie, das erschwert aber<br />
auch die Zusammenarbeit.<br />
Stehen Positionen unvereinbar einander gegenüber, dann<br />
gewinnt einer der Kontrahenten leicht den Eindruck, der<br />
andere füge mit seiner parteiprogrammwidrigen Ansicht<br />
der Partei schweren Schaden zu mit der Folge, dass die<br />
Schiedskommissionen nicht rechtliche Entscheidungen<br />
zu treffen hätten sondern als Handlanger in einer<br />
persönlichen Auseinandersetzung herhalten müssen, der<br />
regelmäßig auch dann der politische Gewicht fehlt, wenn<br />
der Streit auf wenige einzelne beschränkt bleibt. Ähnlich<br />
wie andere Schiedsordnungen sollten deshalb<br />
antragsbefugt in Parteiausschlussverfahren nur die<br />
Organe der Landesverbände und der Kreisverbände (§§<br />
12 und 13 der Bundessatzung) sein. Basisgruppen oder<br />
Basisorganisationen bleibt es unbenommen, sich an<br />
einen Verband zu wenden, damit dieser initiativ werde.<br />
Auf diese Weise würde aber der Einleitung eines für das<br />
betroffene Mitglied belastenden Verfahrens ein Filter<br />
vorgeschoben werden, der echte Probleme von unechten<br />
Querelen scheidet. <strong>Die</strong> Antragsfrist von einem Monat<br />
nach § 7 Abs. 3 Schiedsordnung ist in<br />
Parteiausschlussverfahren nicht handhabbar, weil es oft<br />
um eine Verhalten geht, das sich über längere Zeit<br />
erstreckt. Ein Antrag auf Parteiausschluss müsste<br />
deshalb spätestens drei Monate nach dem geltend<br />
gemachten Verstoß bei der Schiedskommission<br />
desjenige Landesverbandes gestellt werden, dem das<br />
betroffene Mitglied angehört. Ergibt sich der schwere<br />
Schaden für die Partei erst aus einer Mehrzahl von<br />
Verstößen, dann dürfen einer Entscheidung nur solche<br />
Verstöße zugrundgelegt werden, die nicht länger als neun<br />
Monate vor der Antragstellung zurückliegen.<br />
Um zu vermeiden, dass sich über den Umweg der<br />
Schlichtungskommission die Schiedskommission doch<br />
wieder mit dem Ausschlussantrag eines oder mehrerer<br />
einzelner befassen muss, kann die Frage, ob ein<br />
derartiger Antrag durch das zuständige Organ zu stellen<br />
ist, auch nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens<br />
nach § 7 Schiedsordnung sein.