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Änderungsanträge zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen der Wahlordnung<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei DIE LINKE,<br />

21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Änderungsantrag: WO.1.<br />

Antragstellerin: Denise Groß<br />

Änderungsantrag zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />

der Wahlordnung<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />

DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Der Parteitag möge beschließen:<br />

Wahlordnung in § 2<br />

Wahlgrundsätze Abs. 2:<br />

(2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der<br />

Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl<br />

von Vertreterinnen und Vertretern) oder unmittelbar die<br />

Aufstellung von Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern<br />

betreffen, können offen durchgeführt werden, wenn keine<br />

wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerin und kein<br />

wahlberechtigter Versammlungsteilnehmer dem<br />

widerspricht.<br />

Begründung: <strong>Die</strong> Formulierung „wenn keine<br />

wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerin und kein<br />

wahlberechtigter Versammlungsteilnehmer dem<br />

widerspricht.“ bietet die Grundlage, dass auf allen<br />

Parteitagen –ob Bundes-, Landes- oder Kreisebene – auf<br />

Begehren eines einzigen stimmberechtigten Mitgliedes<br />

beispielsweise die Wahl der Versammlungsleitung und<br />

der Mandatsprüfungskommission geheim durchzuführen<br />

ist. Da aus der Wahlordnung nicht hervorgeht, ob ein<br />

solcher Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auf<br />

geheime Wahl der Mandatsprüfungskommission<br />

und/oder Versammlungsleitung von Seiten der<br />

Versammlung widersprochen werden kann, beantrage ich<br />

die Streichung dieser Formulierung. Im Falle einer<br />

solchen Antragsstellung würde dies bedeuten, dass sich<br />

alle Versammlungsteilnehmer/Innen dem Begehren eines<br />

einzigen Mitgliedes unterwerfen müssten und nicht auf<br />

der Basis demokratischer Grundsätze darüber<br />

entschieden werden kann. Weiterhin würde die<br />

Durchführung der geheimen Wahl der<br />

Mandatsprüfungskommission zu organisatorischen<br />

Schwierigkeiten führen. Obwohl die Wahlkommission (§ 4<br />

Abs. 1 Wahlordnung) von der Versammlung offen<br />

bestimmt werden kann, müsste vorab geprüft werden, ob<br />

an dieser Abstimmung tatsächlich nur stimmberechtigte<br />

Mitglieder teilgenommen haben, was wiederrum nur<br />

durch die Mandatsprüfungskommission festgestellt<br />

werden kann. Wenn diese aber vorab geheim gewählt<br />

werden soll, ist es äußerst fragwürdig, wer für diesen<br />

geheimen Wahlgang als Wahlkommission fungiert.<br />

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