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engagierten Einzelpersonen zusammen, die sich<br />

ihrerseits in vielgestaltiger Art und Weise an der Arbeit<br />

der Zusammenschlüsse auch personell beteiligen.<br />

<strong>Die</strong> aktive Mitwirkung von Gastmitgliedern aus solchen<br />

Bereichen innerhalb der Zusammenschlüsse erfolgt<br />

vielfach auf der Grundlage der weitestgehenden<br />

Gleichberechtigung im Verhältnis zu den im jeweiligen<br />

Zusammenschluss mitwirkenden Mitgliedern der Partei<br />

DIE LINKE.<br />

Viele der traditionell in der Partei aktiven bundesweiten<br />

Zusammenschlüsse verdanken gerade diesem<br />

gleichberechtigten Zusammenwirken wichtige Erfolge in<br />

der Gesellschafts- und in der Bündnispolitik sowie bei der<br />

Gewinnung von Neumitgliedern im Sinne der politischen<br />

Ziele DER LINKEN.<br />

Einige dieser traditionellen Zusammenschlüsse verfügen<br />

bereits seit Jahren über eigene Satzungen oder<br />

satzungsähnliche Arbeitsdokumente, in denen die Rechte<br />

der in ihnen tätigen Gastmitglieder im oben<br />

beschriebenen Sinne geregelt sind, vor allem in Bezug auf<br />

das Stimmrecht oder das aktive und passive Wahlrecht<br />

bei Wahlen der Sprecherräte oder anderer interner<br />

Gremien der Zusammenschlüsse.<br />

<strong>Die</strong> Einschränkungen der Übertragung von<br />

Mitgliederrechten in § 5 (2), welche für das Funktionieren<br />

und die Arbeit der Gliederungen der Partei notwendig und<br />

zweckmäßig sind, können also für das Funktionieren und<br />

die Arbeit eines Zusammenschlusses hinderlich und<br />

unzweckmäßig sein.<br />

Dementsprechend regelt auch der § 5 (3) der<br />

Bundessatzung die Verfahrensweise bei der Übertragung<br />

von Mitgliederrechten an Gastmitglieder ausdrücklich nur<br />

für die Gliederungen der Partei, während in § 7 (1) - (4)<br />

die Zusammenschlüsse ebenso ausdrücklich nicht als<br />

Gliederungen der Partei definiert sind, „… selbstständig …<br />

zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations-<br />

und Kommunikationsstrukturen der Partei …“ beitragen<br />

und „… selbstständig über ihre Arbeitsweise und ihre<br />

innere Struktur (entscheiden)“.<br />

Daher muss den Zusammenschlüssen die freie<br />

Entscheidung darüber eingeräumt werden, wie sie auf der<br />

Grundlage ihres politischen Selbstverständnisses und der<br />

Erfahrungen ihrer Arbeit die Möglichkeit der Übertragung<br />

von Mitgliederrechten an Gastmitglieder im Sinne des § 5<br />

(1) gestalten wollen. <strong>Die</strong>s soll ausdrücklich nur insofern<br />

gelten, als es die Übertragung von Mitgliederrechten<br />

innerhalb des jeweiligen Zusammenschlusses betrifft.<br />

Eine solche Regelung für die Zusammenschlüsse sollte<br />

sich folgerichtig und dem Sinne nach aus § 5 (1) Satz 2, §<br />

7 (1) Satz 2, § 7 (3) Satz 1 und § 7 (4) Satz 1 der<br />

Bundessatzung ergeben, während in der aktuellen<br />

Fassung von § 5 (2) im Zusammenhang mit § 5 (1) Satz 2<br />

die dort aufgeführten Einschränkungen unbeschränkt in<br />

allen Bereichen der Partei gelten würden.<br />

Anmerkung: Im Übrigen garantieren die Regelungen der<br />

Bundessatzung für den Jugendverband der Partei in § 11<br />

(3), § 11 (7) Satz 2 und im laut Leitantrag dem § 11 (7)<br />

hinzuzufügenden Satz 3 in Bezug auf die Mitwirkung von<br />

Nichtmitgliedern im Jugendverband diesen noch sehr viel<br />

weitergehende Rechte, als sie gemäß dem vorliegenden<br />

253<br />

Antrag für Gastmitglieder in den Zusammenschlüssen<br />

eingeräumt werden können.<br />

Antragstellung beschlossen durch den Koordinierungsrat<br />

der AG Cuba sí am 14. September 2011

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