Hier - Die Linke
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gewichteten und geschlechterquotierten Losverfahrens.<br />
<strong>Die</strong> Wahl hat durch eine bundesweite Mitglieder- oder<br />
Delegiertenversammlunq des jeweiliqen<br />
Zusammenschlusses zu erfolqen.“<br />
Begründung: <strong>Die</strong> bisherige Regelung, wonach eine<br />
„Versammlung der Sprecher“ nach unklaren Regeln und<br />
unabhängig von der Mitgliederstärke der<br />
Zusammenschlüsse die Zusammensetzung der<br />
Delegierten quasi auskungelt, ist demokratisch<br />
unbefriedigend. Im Leitantrag des Parteivorstands wird<br />
deshalb vorgeschlagen, die Wahl der Delegierten durch<br />
die „Versammlung der Sprecher“ durch folgenden Zusatz<br />
zu ergänzen: „ ... wobei beim Stimmrecht die Stärke der<br />
Zusammenschlüsse zu berücksichtigen ist. Das Nähere<br />
zum Verfahren regelt der Bundesausschuss.“ Auch das<br />
ist aber unbefriedigend und kaum praktikabel, weil unklar<br />
bleibt, wie bei einer solchen Versammlung die Sprecher<br />
ihr Stimmrecht „unter Berücksichtigung der<br />
Mitgliederstärke“ ausüben sollen. Es bleibt schleierhaft,<br />
wie das gehen soll. <strong>Die</strong>ses nicht zu Ende gedachte<br />
Problem dann dem Bundesausschuss zuzuschieben, ist<br />
eine Zumutung. Deshalb schlagen wir einen anderen<br />
konkreten Lösungsweg vor: <strong>Die</strong> Wahl der Delegierten der<br />
bundesweiten Zusammenschlüsse erfolgt nicht durch<br />
eine "Versammlung der Sprecher", sondern durch die<br />
Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des jeweiligen<br />
bundesweiten Zusammenschlusses selbst. Welchem<br />
bundesweiten Zusammenschluss für einen Parteitag ein<br />
Delegiertenmandat zusteht, wird vorher durch ein nach<br />
der Mitgliederstärke der Zusammenschlüsse gewichtetes<br />
und geschlechterquotiertes Losverfahren ermittelt.<br />
Mitgliederstarke Zusammenschüsse haben somit eine<br />
höhere Chance auf ein Delegiertenmandat, aber auch<br />
mitgliederschwächere Zusammenschlüsse bleiben nicht<br />
von vornherein chancenlos. Ein Rotationsverfahren<br />
alternativ zum Losverfahren ist nicht praktikabel, weil<br />
sich die Zahl und Mitgliederstärke der<br />
Zusammenschlüsse von Parteitag zu Parteitag laufend<br />
ändert. Ein nach Mitgliederstärke quotiertes Losverfahren<br />
ist hier für alle Zusammenschlüsse die gerechteste<br />
Lösung.<br />
Änderungsantrag S.14.5.<br />
§ 39 Abs. 2 Satz 1<br />
soll wie folgt geändert werden:<br />
„Änderungen dieser Satzung müssen vom Parteitag mit<br />
einer satzungsändernden Mehrheit nach § 31 Abs. 4 oder<br />
durch Mitgliederentscheid und Parteitag mit einfacher<br />
Mehrheit beschlossen werden."<br />
Begründung: Der Leitantrag beabsichtigt, hier die Wörter<br />
„oder durch Mitgliederentscheid und Parteitag mit<br />
einfacher Mehrheit“ aus der Satzung zu streichen. Wir<br />
sind gegen diese Streichung und wollen, dass die<br />
Satzung an dieser Stelle so bleibt wie sie ist, lediglich<br />
ergänzt um die Präzisierung, dass im Falle einer<br />
Entscheidung allein durch den Parteitag eine<br />
satzungsändernde Mehrheit nach § 31 Abs. 4 gemeint<br />
ist. Würde die im Leitantrag beabsichtigte<br />
Satzungsänderung angenommen, wäre vor zwei Jahren<br />
der Weg zum Mitgliederentscheid über die „Doppelspitze“<br />
versperrt gewesen. Ein solcher Mitgliederentscheid zur<br />
Erreichung einer Satzungsänderung sollte aber auch<br />
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zukünftig eine der Möglichkeiten sein, auf die die Partei<br />
zurückgreifen<br />
kann. Würde die im Leitantrag beabsichtigte<br />
Satzungsänderung angenommen, könnte dies die Partei<br />
in eine äußerst schwierige Lage bringen: Denkbar wäre<br />
etwa das Szenario, dass in einer Mitgliederbefragung 70<br />
% der Mitglieder für eine Satzungsänderung stimmen, und<br />
sich dann auf einem Parteitag zwar eine einfache<br />
Mehrheit, aber keine Zwei-Drittel-Mehrheit dem<br />
Mitgliedervotum anschließt, womit die Satzungsänderung<br />
abgelehnt wäre. Ein solches Ignorieren des<br />
Mitgliederwillens kann für die Partei zu einer<br />
schwerwiegenden Zerreißprobe werden und zur<br />
Handlungsunfähigkeit führen. Wenn der Parteitag allein<br />
eine Satzungsänderung beschließen möchte,dann ist die<br />
in § 31 Abs. 4 geforderte Zwei-Drittel-Mehrheit<br />
angemessen, weil für Satzungsänderungen höhere<br />
Anforderungen gelten müssen als für einfache<br />
Beschlüsse. <strong>Die</strong>se „höhere Anforderung“ kann aber auch<br />
auf andere Weise erbracht werden, etwa durch einen<br />
zusätzlichen Mitgliederentscheid. Wenn die Mehrheit der<br />
Mitglieder bei einem Mitgliederentscheid ein Votum<br />
abgibt, was gewollt ist, dann sollte dies nicht durch eine<br />
Ein-Drittel-Minderheit von Parteitagsdelegierten blockiert<br />
werden können. Deshalb sollte auch zukünftig gelten:<br />
Satzungsänderungen entweder allein durch den Parteitag<br />
mit Zwei-Drittel-Mehrheit (nach § 31 Abs. 4 der Satzung),<br />
oder durch einen Mitgliederentscheid plus<br />
Parteitagsbeschluss mit jeweils einfacher Mehrheit.<br />
Beschlossen vom Kreisparteitag am 10.9.2011