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gewichteten und geschlechterquotierten Losverfahrens.<br />

<strong>Die</strong> Wahl hat durch eine bundesweite Mitglieder- oder<br />

Delegiertenversammlunq des jeweiliqen<br />

Zusammenschlusses zu erfolqen.“<br />

Begründung: <strong>Die</strong> bisherige Regelung, wonach eine<br />

„Versammlung der Sprecher“ nach unklaren Regeln und<br />

unabhängig von der Mitgliederstärke der<br />

Zusammenschlüsse die Zusammensetzung der<br />

Delegierten quasi auskungelt, ist demokratisch<br />

unbefriedigend. Im Leitantrag des Parteivorstands wird<br />

deshalb vorgeschlagen, die Wahl der Delegierten durch<br />

die „Versammlung der Sprecher“ durch folgenden Zusatz<br />

zu ergänzen: „ ... wobei beim Stimmrecht die Stärke der<br />

Zusammenschlüsse zu berücksichtigen ist. Das Nähere<br />

zum Verfahren regelt der Bundesausschuss.“ Auch das<br />

ist aber unbefriedigend und kaum praktikabel, weil unklar<br />

bleibt, wie bei einer solchen Versammlung die Sprecher<br />

ihr Stimmrecht „unter Berücksichtigung der<br />

Mitgliederstärke“ ausüben sollen. Es bleibt schleierhaft,<br />

wie das gehen soll. <strong>Die</strong>ses nicht zu Ende gedachte<br />

Problem dann dem Bundesausschuss zuzuschieben, ist<br />

eine Zumutung. Deshalb schlagen wir einen anderen<br />

konkreten Lösungsweg vor: <strong>Die</strong> Wahl der Delegierten der<br />

bundesweiten Zusammenschlüsse erfolgt nicht durch<br />

eine "Versammlung der Sprecher", sondern durch die<br />

Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des jeweiligen<br />

bundesweiten Zusammenschlusses selbst. Welchem<br />

bundesweiten Zusammenschluss für einen Parteitag ein<br />

Delegiertenmandat zusteht, wird vorher durch ein nach<br />

der Mitgliederstärke der Zusammenschlüsse gewichtetes<br />

und geschlechterquotiertes Losverfahren ermittelt.<br />

Mitgliederstarke Zusammenschüsse haben somit eine<br />

höhere Chance auf ein Delegiertenmandat, aber auch<br />

mitgliederschwächere Zusammenschlüsse bleiben nicht<br />

von vornherein chancenlos. Ein Rotationsverfahren<br />

alternativ zum Losverfahren ist nicht praktikabel, weil<br />

sich die Zahl und Mitgliederstärke der<br />

Zusammenschlüsse von Parteitag zu Parteitag laufend<br />

ändert. Ein nach Mitgliederstärke quotiertes Losverfahren<br />

ist hier für alle Zusammenschlüsse die gerechteste<br />

Lösung.<br />

Änderungsantrag S.14.5.<br />

§ 39 Abs. 2 Satz 1<br />

soll wie folgt geändert werden:<br />

„Änderungen dieser Satzung müssen vom Parteitag mit<br />

einer satzungsändernden Mehrheit nach § 31 Abs. 4 oder<br />

durch Mitgliederentscheid und Parteitag mit einfacher<br />

Mehrheit beschlossen werden."<br />

Begründung: Der Leitantrag beabsichtigt, hier die Wörter<br />

„oder durch Mitgliederentscheid und Parteitag mit<br />

einfacher Mehrheit“ aus der Satzung zu streichen. Wir<br />

sind gegen diese Streichung und wollen, dass die<br />

Satzung an dieser Stelle so bleibt wie sie ist, lediglich<br />

ergänzt um die Präzisierung, dass im Falle einer<br />

Entscheidung allein durch den Parteitag eine<br />

satzungsändernde Mehrheit nach § 31 Abs. 4 gemeint<br />

ist. Würde die im Leitantrag beabsichtigte<br />

Satzungsänderung angenommen, wäre vor zwei Jahren<br />

der Weg zum Mitgliederentscheid über die „Doppelspitze“<br />

versperrt gewesen. Ein solcher Mitgliederentscheid zur<br />

Erreichung einer Satzungsänderung sollte aber auch<br />

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zukünftig eine der Möglichkeiten sein, auf die die Partei<br />

zurückgreifen<br />

kann. Würde die im Leitantrag beabsichtigte<br />

Satzungsänderung angenommen, könnte dies die Partei<br />

in eine äußerst schwierige Lage bringen: Denkbar wäre<br />

etwa das Szenario, dass in einer Mitgliederbefragung 70<br />

% der Mitglieder für eine Satzungsänderung stimmen, und<br />

sich dann auf einem Parteitag zwar eine einfache<br />

Mehrheit, aber keine Zwei-Drittel-Mehrheit dem<br />

Mitgliedervotum anschließt, womit die Satzungsänderung<br />

abgelehnt wäre. Ein solches Ignorieren des<br />

Mitgliederwillens kann für die Partei zu einer<br />

schwerwiegenden Zerreißprobe werden und zur<br />

Handlungsunfähigkeit führen. Wenn der Parteitag allein<br />

eine Satzungsänderung beschließen möchte,dann ist die<br />

in § 31 Abs. 4 geforderte Zwei-Drittel-Mehrheit<br />

angemessen, weil für Satzungsänderungen höhere<br />

Anforderungen gelten müssen als für einfache<br />

Beschlüsse. <strong>Die</strong>se „höhere Anforderung“ kann aber auch<br />

auf andere Weise erbracht werden, etwa durch einen<br />

zusätzlichen Mitgliederentscheid. Wenn die Mehrheit der<br />

Mitglieder bei einem Mitgliederentscheid ein Votum<br />

abgibt, was gewollt ist, dann sollte dies nicht durch eine<br />

Ein-Drittel-Minderheit von Parteitagsdelegierten blockiert<br />

werden können. Deshalb sollte auch zukünftig gelten:<br />

Satzungsänderungen entweder allein durch den Parteitag<br />

mit Zwei-Drittel-Mehrheit (nach § 31 Abs. 4 der Satzung),<br />

oder durch einen Mitgliederentscheid plus<br />

Parteitagsbeschluss mit jeweils einfacher Mehrheit.<br />

Beschlossen vom Kreisparteitag am 10.9.2011

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